Eingriffsrecht SL (Fach) / Gefahrenlehre (Lektion)
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Gefahrenbegriffe u.v.m.
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- Gefahrenprognose: Je-desto-Formel je hochwertiger das bedrohte Rechtsgut oder je größer der ihm zu erwartende Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.
- Definition: Öffentliche Sicherheit Die öffentliche Sicherheit umfasst die Schutzgüter: - die Integrität der Rechtsordnung- Schutz des Staates und seiner Einrichtungen, sowie sonstige Träger hoheitlicher Gewalt- Unverletzlichkeit der Individualrechtsgüter Freiheit - Ehre - Leben - Gesundheit - Eigentum
- Definition: öffentliche Ordnung Die öffentliche Ordnung ist die Gesamheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethnischen Anschauungen, als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes menschliches Zusammenleben angesehen wird.
- Definition: konkrete Gefahr Sachlage, bei der im einzelnen Falle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, bei ungehindertem Ablauf und in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen wird.
- Definition: gegenwärtige Gefahr Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht. konkrete Gefahr (+), gegenwärtige Gefahr (+)
- Definition: erhebliche Gefahr Sachlage, bei der eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie den Bestand des Staates,Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte besteht. konkrete Gefahr (+), erhebliche Gefahr (+)
- Definition: Gefahr für Leib/Leben oder Freiheit der Person Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzujng oder sogar der Tod der Person einzutreten droht. (Höchste Steigerungsform des Gefahrenbegriffes) konkrete Gefahr (+), Gefahr für Leib/ Leben/ Freiheit (+)
- Definition: Gemeingefahr Sachlage, bei der eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Menschen oder eine Vielzahl von Sachen hohen Wertes vorliegt. konkrete Gefahr (+); Gemeingefahr (+)
- Definition: dringende Gefahr Sachlage, in der mit großer Wahrscheinlichkeit einem besonders wichtigen Rechtsgut ein Schaden einzutreten droht. konkrete Gefahr (+), dringende Gefahr (+)
- Definition: Anscheinsgefahr Sachlage, bei der die Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns - bei verständiger Würdigung der objektiven Anhaltspunkte - eine Gefahrenlage annehmen durfte (ex-ante), sich nachträglich jedoch rausstellte (ex-post), dass keine Gefahr vorlag. Die getroffenen Maßnhamen bleiben jedoch rechtmäßig, denn eine effektive Gefahrenabwehr wäre nicht möglich, wenn sich die zuvor getroffene Prgnose - ex-post - immer als zutreffend erweisen müsste.
- Definition: Gefahrenverdacht Sachlage, bei der es aus polizeilicher Sicht noch an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes mangelt. Von den Beamten sind Gefahrenerforschungsmaßnhamen zu treffen, um den Schadenseintritt konkretisieren zu können.
- Definition: Scheingefahr (Putativgefahr) Sachlage, bei der die irrige Annahme einer Gefahr besteht, wobei die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren und damit pflichtwidrigen Einschätzung der Situation beruht. getroffene Maßnhamen sind rechtswidrig!!!