Approbationsprüfung (Fach) / 09-10 Rahmenbedingungen (Lektion)
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Medizinethik, Berufsrecht, Versorgungssysteme, Dokumentation
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- 4 Prinzipien der Medizinethik nach Beauchamp & Childress (1989) 1. Nichtschädigung 2. Fürsorge 3. Autonomie (der Patienten) 4. Gleichheit (aller Patienten)
- Offenbarungsbefugnisse, die einen Bruch der Schweigepflicht rechtfertigen 1. Einwilligung d. Pat.2. mutmaßliche Einwilligung d. Pat.3. rechtfertigender Notstand: zum Schutz eines höheren Rechtsguts, d.h. zur Abwendung von Gefahr von mir oder anderen Beispiele für rechtfertigenden Notstand: Pat. plant Straftat mit Personengefährdung (hier bei schweren Straftaten sogar Offenbarungspflicht), Pat. hat ansteckende Krankheit, Pat. ist verkehrsuntauglich und nimmt am Straßenverkehr teil
- Offenbarungspflichten: Wann MUSS die Schweigepflicht gebrochen werden? 1. Pat. plant schwere Straftat (Raub, Hochverrat, räuberische Erpressung), die noch abgewendet werden kann2. als Zeuge vor Gericht3. gegenüber Eltern minderjähriger Patienten (Erziehungsrecht)4. Meldepflicht i.R.d. Infektionsschutzgesetzes und Geschlechtskrankheitengesetzes Vor Gericht besteht dabei Zeugnisverweigerungsrecht, d.h. die therapeutische Schweigepflicht und die prozessuale Zeugnispflicht müssen abgewogen werden.
- therapeutische Behandlungsfehler Liegt vor, wenn das therapeutische Handeln dem geltenden Wissensstand nach nicht mehr verantwortbar ist, Sorgfalt vermissen lässt oder unsachgemäß ist. Strengt ein Pat. einen Zivilprozess an, trägt er die Beweislast, es sei denn es erfolgte keine ausreichende Aufklärung oder Dokumentation. Dann kann sich die Beweislast umkehren.
- Stadien der Geschäftsfähigkeit (4) 0-6 Jahre: Geschäftsunfähigbetrifft auch Personen in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der eine freie Willensbestimmung verunmöglicht und nicht nur vorübergehend ist. Betrifft Demenz, geistige Behinderung, Schizophrenie, u.U. auch Manie 7-13 Jahre: Beschränkt geschäftsfähig (unmündige Minderjährige)Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, bis ein gesetzlicher Vertreter zustimmt. Bei einer Therapie müssen Patient und Erziehungsberechtigte zustimmen. 14-17 Jahre: Erweitert geschäftsfähig (mündige Minderjährige)in Teilbereichen geschäftsfähig, auch im Sozialrecht, d.h. die Jugendlichen können bei gegebener geistiger Reife über leichtere Eingriffe selbst entscheiden 18+ Jahre: Voll geschäftsfähig
- Ab wann wird die Einwilligung eines Jugendlichen benötigt, wenn INformationen aus der Therapie an die Eltern weitergegeben werden? Ab 13 Jahren (ab dem 14. LJ). Vorher gilt eine Offenbarungspflicht gegenüber den Eltern aufgrund deren Erziehungsrechts, danach überwiegt das Selbstbestimmungsrecht der Jugendlichen. In Ausnahmefällen kann auch schon früher die Selbstbestimmungsfähigkeit der Jugendlichen angenommen werden.
- Was ist Kindeswohlgefährdung? Wo ist das Recht auf staatliche Eingriffe bei Kindeswohlgefährdung geregelt? ein unbestimmter Rechtsbegriff. Etwa: Die Summe der Kinderrechte und Kinderinteressen unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Kindeswillens. Beispiele: Kindeswohlgefährdung möglich bei körperlicher Misshandlung, Vernachlässigung, seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt, schwerer psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung eines Elternteils, Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom §1666 BGB: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
- Was steht im Jugendschutzgesetz? JuschG dient der Abwendung von Gefahren für Kinder und Jugendliche auch im öffentlichen Raum und bei der Nutzung von Medien. Es regelt - Aufenthalt an öffentlichen Orten- Abgabe von Nikotin und Alkohol- FSK der Filmwirtschaft
- Stadien der Schuldfähigkeit 0-13 Jahre: absolut schuldunfähig 14-17 Jahre: bedingt schuldfähig (Jugendliche)Jugendliche sind nur strafrechtlich verantwortlich, wenn sie "nach ihrer sittlichen und geistigten Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln" (StGB). Schuldfähigkeit muss positiv festgestellt werden. Im Strafrecht gilt das Jugendgerichtsgesetz JGG 18+ Jahre: schuldfähig (Heranwachsende)grundsätzlich schuldfähig, aber bis zum 21J kann bei entsprechendem geistigen Entwicklungsstand das Jugendstrafrecht Anwendung finden
- Wann ist jemand aufgrund einer psychischen Störung schuldunfähig? §20 StGB: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat - wegen einer krankhaften seelischen Störung, - wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung - oder wegen Schwachsinns - oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 21 Verminderte Schuldfähigkeit:Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.
- Arten der Unterbringung 1. bei Straftaten: im Maßregelvollzug oder in der Sicherungsverwahrung2. bei Eigengefährdung von betreuten oder minderjährigen Personen: in der Psychiatrie3. bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung: Unterbringung nach PsychKG die dritte Form kann am ehesten in der psychotherapeutischen Praxis auftreten
- Inhalte der XII Sozialgesetzbücher SGB I allgemeiner TeilSGB II Grundsicherung (Hartz IV)SGB III Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für ArbeitSGB IV gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungSGB V GKVSGB IV RentenversicherungSGB VII UnfallversicherungSGB VIII Kinder- und Jugendhilfe (KJHG)SGB IX RehabilitationSGB X VerwaltungsvorschriftenSGB XI PflegeversicherungSGB XII Sozialhilfe
- Für welche Informationen aus der Psychotherapie besteht eine Dokumentationspflicht? - Rahmenbedingungen: Name, Diagnose, erhebliche Vorbefunde, Abrechnungsziffern- Patientenaufklärung- Gutachterberichte und Bescheide- Sitzungsthemen, Datum, Uhrzeit, Dauer- angewendete Methoden- besondere Vorkommnisse, insb. Suizidalität- Schweigepflichtsentbindungen- formale Therapiebilanz (Folgemaßnahmen, Prognosen, Katamnesen)
- Aufklärungspflichten gegenüber dem Pat. zu Behandlungsbeginn - Diagnose und Indikation- Therapieplan- mögliche Behandlungsrisiken- ggf. Behandlungsalternativen- Rahmenbedingungen und Setting
- Wirtschaftlichkeitsgebot bei GKV-Behandlungen nach § 12 SGB V (WANZ) Behandlungen müssen Wirtschaftlich (effizient)Ausreichend (umfangreich genug)Notwendig (nur so viel wie notwendig)Zweckmäßig (evidenzbasiert, ausreichende Prognose) sein.
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen Wwe unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als ... Berufspsychologe ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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