Geldleistungen (Fach) / Teil 1 (Lektion)
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Verletztengeld
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- Überblick über Geldleistungen 1. Leistungen in Geld während der Heilbehandlung (med. Rehabilitation) und während der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufl. Rehabilitation): Verletztengeld, Übergangsgeld, Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanten, besonder Unterstützung 2. Renten, Renten an Versicherte, Sterbegeld, Überführungskosten, Renten und Beihilfe an Hinterbliebene, Übergangsleistungen bei Berufskrankheiten 3. Abfindungen an Verletzte
- Verletztengeld - Voraussetzungen Zweck Soll während der med. Rehabilitation den durch versicherungsunfallbedingte Abreitsunfähigkeit verursachten Ausfall an Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ausgleichen und den Lebensunterhalt sicherstellen. - konkrete Entgelt- oder Einkommensersatzfunktion.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld § 45 Abs.1-4 SGB VII Fünf Fallgestaltungen 1 Aufgrund Versicherungsfalles arbeitsunfähig. 2.Wegen Maßnahme der Heilbehandlung keine Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit möglich 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, die sich nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen. 4. In einer Einrichtung werden Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht 5. Beaufsichtigung eines durch einen Versicherungsfalles erkrankten Kindes
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit entweder überhaupt nicht oder nur unter der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbsfähigkeit nachzugehen.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Begriff Verschlimmerung muss in absehbarer Zeit zu erwarten sein. - Einzelfall: Berücksichtigung von Verletzung, Arbeitsleistung etc. unter Mitwirkung des Arztes. (über 6 Monate). Entscheidend, welche konkrete Tätigkeit er vor AU ausgeführt hat.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Ärztlich festgestellte AU ist Vss. für den Beginn der Zahlung des VG, § 46 SGB VII. UV-Träger hat Schlüssigkeit zur überprüfen. Gggf. Einholung eines Gutachtens.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Ende der Arbeitsunfähigkeit - wenn der Verletzte wieder fähig ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, oder - wenn dem Verletzten eine seiner bisherigen gleichartigen und gleichwertige Tätigkeit angeboten werden kann. AU endet nicht, wenn es sich nicht um eine vergleichbare Arbeit handelt. - wenn der Verletzte freiwillig eine Tätigkeit aufnimmt - Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nicht, dann Belastungserprobung und Arbeitstherapie § 27 Abs.1 Nr.7 SGB VII i.V.m. § 42 Abs.2 Nr.7 SGB IX.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähigkeit bei mehreren Arbeitstätigkeiten Die AU muss getrennt für jede dieser Tätigkeiten beurteilt werden.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Abbruch der Arbeit kurz nach Arbeitsaufnahme "versuchsweise Arbeitsaufnahme". Dann ist davon auszugehen, dass eine durchgehende AU mit fortbestehendem VG vorliegt. Bezogenes Entgelt wird auf das Verletztengeld gem. § 52 SGB VII angerechnet.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Ursächlicher Zusammenhang zwischen AU und Versicherungsfall - Rechtlich wesentliche Ursache muss der VF sein. - Erkrankt der Verletzte während einer unfallbedingten AU an einem unfallunabhängigen Leiden, welches ebenfalls zur AU führt, ist VG trotzdem so lange zu zahlen, wie auch fir Unfallfolgen AU bedingen. Merke: Während bestehender AU kann eine erneute AU nicht einsetzen (überholende Kausalität)
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls Unmittelbarer Entgeltbezug vor der AU § 45 Abs.1 Nr.2 SGB VII. VG wird nur erbracht, wenn der Versicherte unmittlebar vor Beginn der AU Anspruch auf Abreitsentgelt/Arbeitseinkommen hatte.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Verletztengeld ohne AU Heilbehandlungsmaßnahmen werden durchgeführt, ohne dass der Verletzte AU war. (Aufsuchen einer Massagepraxis während der Arbeitszeit). VG dann nur, wenn der Versicherte durch die Heilbahndlungsmaßnahme eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Anspruch zwischen dem Ende der Heilbehandlung und dem Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Verzögerungen, z.B. feststehender Lehrgangsbeginn müssen hingenommen werden. VG wird in dieser Wartezeit gewährt.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Anspruch zwischen dem Ende der Heilbehandlung und dem Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Maßnahmen der Berufsfindung und Arbeitserprobung Während Wartezeit, auch dann Anspruch auf Verletztengeld.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Geldleistungen bei Maßnahmen der Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur gleichen Zeit Z.B. in Rehabilitationskrankenhäuser VG ist nach § 45 Abs.3 SGB VII zu zahlen, wenn der Versicherte - au ist oder - wegen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ganztägigie Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.
- Verletztengeld - Voraussetzungen Voraussetzungen für das Verletztengeld Verletztengeldanspruch im Falle der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Vf verletzten Kindes Statt Kinderpflege-Krankengeld ist ein sog. Kinderpfelge-Verletztengeld an den Elternteil zu zahlen, der von der Arbeit fernbleiben muss. Vater und Mutter können jeweils getrennt einen Anspruch für das Kind geltend machen. Gesamtanspruch wird auf 10 Kalendertage je Kind und Elternteil begrenzt; alleinerziehende 20. Kind darf das 12 Lebensjahr nicht vollendet haben. Ansonsten ergänzende Leistung nach § 39 Abs.1 Nr.2 SGb VII durch KK.
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- Beginn des Verletztengeldes Beginn nach § 46 Abs.1 SGB VII Regelt 2 Fälle: 1. Für Arbeitsunfähige -ab dem die AU ärztlich festgestellt wird. Rückdatierung nur bis zu drei Tagen zulässig. - stationäre Behandlung implziert AU. 2. Für Arbeitsfähige bei einer Maßnahme der Heilbehandlung - mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme. Spezielle Bescheinigung nicht vorgeschrieben. (Quittung, Rechnung o.ä.).
- Beginn des Verletztengeldes Beginn nach § 46 Abs.2 SGB VII UV-Träger haben Möglichkeit durch Satzun Karenztage einzubauen, Dauer der ersten 13 Wochen.
- Beginn des Verletztengeldes Anrechnung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AN hat gegen seinen AG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Fazit: Immer 42 volle Tage Entgeltfortzahlung. Der Anspruch auf Verletztengeld besteht weiter, das Nettoarbeitsentgelt ist auf das Verletztengeld anzurechnen. VG beginnt erst nach Wegfall der Entgeltfortzahlung. Nicht angerechnet wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
- Beginn des Verletztengeldes Anrechnung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen Nichterfüllung des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts Insoweit ist uneingeschränkt VG zu erbringen.Möglichwerweise Regress beim Arbeitgeber, § 115 SGB X.
- Höhe des Verletztengeldes Allgemeines § 47 SGB VII für verschiedene Anspruchsberechtigte
- Höhe des Verletztengeldes Berechnung des Verletztengeldes für AN (§47 Abs.1 S.1 SGB VII) Allgemeines Ist in § 47 Abs.1 S.1 SGB VII geregelt. Verweist auf § 47 Abs.1 SGB V. - Das Regelentgelt ist nach § 47 Abs.2 SGB V zu berechnen. - Das Verletztengeld ist kalendertäglich zu zahlen. - für einen ganzen Kalendermonat sind immer 30 Tage anzusetzen. Arbeitsschritte: 1. Kumulierte Regelentgelt berechnen 2. Berechnte Regelentgelt mit dem Höchsregelentgelt vergleichen und ggf. zu kürzen. 3. Vom gültigen Regelentgelt sind 80 v.H. zu ermitteln. 4. Berechnung des entgangenen Nettoarbeitsentgelt 5. Durch Vergleich von 3. und 4. ist als VG der niedrigere der beiden Beträge festzustellen.
- Höhe des Verletztengeldes Berechnung des Verletztengeldes für AN (§47 Abs.1 S.1 SGB VII) Berechnung des Regelentgelts als Bemessungsgrundlage für AN, die Entgelt nach geleisteten Arbeitsstunden erhalten Berechnungsgrundlage zur Feststellung des kumulierten Regelentgelts: 1. der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum von mind. 4 Wochen (28 Tage) 2. das in diesm Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (DGUV:Einheitlicher Entgeltkatalog) 3. Zahl der Stunden, für die das Arbeitsegelt geazhlt worden ist. 4.die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden (Überstunden grds (-), es sei denn, wenn sie während der letzten abgrechneten drei Monate regelmäßig vom Verletzten geleistet wurden). 5. der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes in den letzten 12 Kalendermonaten vor Eintritt der AU
- Höhe des Verletztengeldes Berechnung des Verletztengeldes für AN (§47 Abs.1 S.1 SGB VII) Berechnung des Regelentgelts als Bemessungsgrundlage für AN, die Entgelt nach geleisteten Arbeitsstunden erhalten Rechenschritte zur Regelentgeltberechnung § 47 Abs.2 S.1,2,6 SGB V. 1. Rechenschritt, §47 Abs.2 S.1 SGB V Das im Bemessungszeitraum zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2. Rechenschritt, §47 Abs.2 S.2 SGB V Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen. 3. Rechenschritt durch sieben zu teilen. Endergebnis:Regelentgelt 4. Rechenschritt Regelentgelt ist um den Bruttohinzurechnungsbetrages zu erhöhen (1200:360). Endergbnis: Kumuliertes Regelentgelt
- Höhe des Verletztengeldes Berechnung des Verletztengeldes für AN (§47 Abs.1 S.1 SGB VII) Berechnung des Nettoarbeitsentgelts Wird wie das Regelentgelt berechnet
- Höhe des Verletztengeldes Berechnung des Verletztengeldes für AN (§47 Abs.1 S.1 SGB VII) Regelentgelt bei festem Monatsentgelt Monatsentgelt wird durch 30 gerechnet. Beispiel: 2.240 brutto; 1.210 netto Berechnung: 1. Regelentgelt (2240:30) = 74,66 2. Höchtreglentgelt wird nicht überschritten 3. 80 v.H. des Regelentgelts 0 = 59,74 4. Nettoarbeitsentgelt (1.210:30)= 40,33 5. Verletztengeld = 40,33
- Höhe des Verletztengeldes Berechnung des Verletztengeldes für Unternehmer und denen Gleichgestellte § 47 Abs.5 S.1 SGB VII = Verletztengeld je KalenderTag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Bsp. Bei einer Versicherungssumme von 60.000 Euro beträgt das VG kalendertäglich 133,33 (60.000:450).
- Höhe des Verletztengeldes Berechnung des Verletztengeldes für Versicherte, di den Versicherungsfall während der Schul- oder Berufsausbildung erlitten haben § 47 Abs.8 SGB VII verweist auf § 90 Abs.1,3 SGB VII
- Höhe des Verletztengeldes Zahlung des Verletztengeldes für Kalendertage Für jeden Kalendertag. VG ganzer Kalendermoant 30 Tage.
- Höhe des Verletztengeldes Auszahlung des Verletztengeldes VG wird mit Zustimmung der Versicherten für einen angemessenen Zeitraum (zB. 14 Tage) nachträglich ausgezahlt.
- Höhe des Verletztengeldes Auszahlung des Verletztengeldes Berechnung und Auszahlung durch die KK Spitzenverbände und UV-Träger der KK haben vereinbart, dass die KK die Berechnung und Auszahlung des VG übernehmen. - VV Generalauftrag Verletztengeld (für den UV-Träger bindend). nicht anzuwenden: Übergangsgeld; BK; VG aus einer Tätigkeit als Untenehmer neben einer Beschäftigung; VG aus einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung - VV Einzelauftrag UV Träger kann KK beauftragen, die Geldleistungen an Versicherten auszuzahlen. UV hat Berechnung selbst vorzunehmen. - VV Beiträge
- Ende des Verletztengeldes Die Rehabilitation ist erfolgreich VG endet: a.) mit dem letzten Tag der AU oder b.) mit dem letzten Tag der Hinderung an einer ganztätigen Erwerbstätigkeit durch die Heilbehandlungsmaßnahme Wichtig: Solange eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwarten ist, besteht der Anspruch auf Verletztengeld ohne zeitliche Befristung.
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- Ende des Verletztengeldes Eine erfolgreiche Rehabilitation ist nicht zu erwarten a.) mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können. b.) mit Beginn der in § 50 Abs.1 S.1 SGB V genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen. c.) Im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der AU an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlúng.