64

Versicherungsfälle (Fach) / Arbeitsunfall/Wegunfall (Lektion)

Ordner

Diese Lektion wurde von finja92 erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

Anzeige
  • Wegeunfall Begriff und Grenzpunkte des Weges Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude kann kein Wegeunfall vorliegen, da das bewohnte Gebäude nicht verlassen wird. Der Versicherungsschutz beginnt mit Erreichen der Betriebsräume. Betriebswege sind jedoch versichert
  • Wegeunfall Wegeunterbrechungen und eingeschobene Wege Geringfügige Unterbrechung Unterbrechungen sind zu verstehen als das Einschieben privater Handlungen in den Weg. Versicherungsschutz (-).Ausnahme: Geringfügige Unterbrechung. Eine geringfügige Unterbrechung liegt vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz unerheblich ist und einer Verrichtung entspricht, die "im Vorübergehen" oder "ganz nebenher" erledigt wird. Grds. lebt der Versicherungsschutz mit Fortsetzung des Weges wieder auf.
  • Wegeunfall Wegeunterbrechungen und eingeschobene Wege Unterbrechung von mehr als 2 Stunden Versichert ist nur der Weg bis zum Beginn der 2-stündigen Unterbrechung, für den weiteren Weg hat die Unterbrechung endgültige Löschung vom Versicherungsschutz bewirkt.
  • Wegeunfall Wegeunterbrechungen und eingeschobene Wege Wege zwecks Essenaufnahme und Pausenwege Weg in die Betriebskantine, Versicherungsshutz (+). Versichert ist der Weg zur Nahrungsaufnahme, jedoch nicht der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme. Wege zum Einkauf, Versicherungsschutz (+), wenn die Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz bestimmt sind. Bei Einkauf von Genussmitteln, wie Tabakwaren, kein Versicherungsschutz.
  • Wegeunfall Unmittelbarer Weg und Wegeabweichungen Unmittelbarer Weg Muss nicht notwendig, der kürzeste oder schnellste Weg sein.
  • Wegeunfall Unmittelbarer Weg und Wegeabweichungen Abweg Ein Abweg ist ein nicht versicherte Weg, bei dem der Versicherte aus eigenwirtschaftlichen Gründen den unmittelbaren, versicherten Weg verlässt, dies entweder in Gegenrichtung in Nebenrichtung über das Ziel hinaus uns zurück. Anders dagegen, wenn für den Abweg keine eigenwirtschaftlichen Gründe vorliegen.
  • Wegeunfall Unmittelbarer Weg und Wegeabweichungen Umweg Ein Umweg ist ein nicht versicherter Weg oder Wegeteil, der nicht unmittelbar Weg ist und den unmittelbaren Weg (in Zielrichtung) verlängert und aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird. Achtung:Handlungstendenz! Versicherungsschutz beginnt beim Wiederereichen des unmittelbaren Weges.
  • Wegeunfall Unmittelbarer Weg und Wegeabweichungen Wege von Kindern Zurücklegung des Schul/Kindertagesstätteweges. Allg. Grundsätze lassen sich auf Kinder und Jugendliche nicht uneingeschränkt übertragen. Versicherungsschutz (+), wenn der unmittelbare Weg nicht verlassen wurde um einer privaten Tätigkeit nachzugehen, sondern nur aus Nachlässigkeit und Gedankenlosigkeit. Fehlende Reife und Einsichtsfähigkeit sind zu beachten.
  • Wegeunfall Unmittelbarer Weg und Wegeabweichungen Dritter Ort Dem Versicherten steht es frei, einen anderen Ort als die Wohnung als Ausgangs- oder Zielpunkt zu nehmen. Aufenthaltsdauer von 2 Stunden an dem dritten Ort. Ansonsten lediglich Zwischenort.
  • Wegeunfall Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VII Wegeabweichungen zur Unterbringung von Kindern Versicherungschutz (+), wenn: - Kind muss auf Aufsicht, Pflege usw. durch andere angewiesen sein. - Die Notwendigkeit fremder Obhut muss wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten oder seines Ehegatten gegeben sein. - Kind muss im Haushalt des versicherten Elternteils leben - Kind im Sinne von § 56 Abs.1 SGB I
  • Anzeige
  • Wegeunfall Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VII Wegeabweichungen infolge von Fahrgemeinschaften Versicherungsschutz (+), bei abweichenden Weg. Erforderlich ist nur, dass alle berufstätig sind.
  • Wegeunfall Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VII Wegeabweichungen von Kindern Versichert sind auch die Wege zwischen Kindergarten bzw. Schule und dem Ort der Betreeung (Hort).
  • Wegeunfall Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VII Fahrten zur Familienversicherung Versicherungschutz (+), Fahrten zwischen dem Ort der Tätigkeit und der ständigen Famlienwohnung, wenn Versicherte wegen der Entfernung der Familienwohnung von der Arbeitsstätte in Nähe der Arbeitsstätte ein Unterkunft haben. Familienwohnung: Wohnung, die für längere Zeit Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist.
  • Wegeunfall Die Unfallkausalität-Zusammenhang zwischen versichertem Weg und Unfallereignis Das Unfallereignis muss rechtlich wesentliche Folge der Zurücklegung des versicherten Weges sein. Dies ist der Fall, wenn Versicherte einer Gefahr erliegen, der sie notwendigerweise durch die Zurücklegung des Weges ausgesetzt waren. Versicherungsschutz (-), wenn wesentliche Ursache nicht in einer Wegegefahr sondern im persönlich bedingten Verhaltensweise. Trunkenheit; Vorliegen eines Anscheinsbeweis; Nur wenn dieser erschüttert werden kann, evtl. Unfallkausalität (+).