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Versicherungsfälle (Fach) / Arbeitsunfall/Wegunfall (Lektion)
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- Was sind Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung? Versicherungsfälle in der gesetzlichen UV sind nach § 7 Abs.1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es gilt die Regel: Ohne Versicherungsfall keine Entschädigung.Ausgeschlossen sind Kulanzleistungen. Die Rechtsgrundlage des Arbeitsunfalls ist in § 8 SGB VII und die der Berufskrankheit in § 9 SGB VII.
- Wie werden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten eingeteilt? Arbeitsunfälle: - im engeren Sinne, § 8 Abs.1 S.1 - Wegeunfälle, § 8 Abs.2 Nr.1-4 - infolge Verwahrung u.ä. von Arbeitsgeräten, § 8 Abs.2 Nr.5 Berufkrankheiten. Die beiden Versicherungsfälle sind gleichwertig.
- Was ist ein Arbeitsunfall? § 8 Abs.1 S.1 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
- Der sachliche Zusammenhang Bedeutung Eine Tätigkeit kann nur versicherte Tätigkeit sein, wenn sie die handelnde Person in den Bereich des versicherten Risikos der gesetzlichen UV führt, die den Versicherungsschutztatbestand nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründet. Versichert sind alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der "eigentlich" versicherten Tätigkeit stehen. Eindeutig unproblematisch sind Verrichtunge, die unmittelbar mit den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Arbeitsaufgaben übereinstimmen ider eindeutig rein privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen dienen.
- Der sachliche Zusammenhang - Handlungstendenz Entscheidend bei Verrichtungen, die sich nicht eindeutig der versicherten Tätigkeit zuordnen lassen. Abzustellen ist auf die subj. Vorstellung des Handelnden. Maßgebend ist, ob der Versicherte durch seine Verrichtung eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch obj. Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. (finaler Handlungstendenz). Feststellung der Handlungsabsicht ist nicht ausreichend, es bedarf eine Wertung.Es genügt die Annahme des sachlichen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit, dass das Handeln wesentlich auch dem versicherten Bereich dient. Es ist unschädlich, dass es daneben wesentlich zugleich nicht versicherten Gegebenheiten dient. Ausnahme: Bei Spielereien und Streit unter Jugendlichen wird eine versicherte Tätigkeit angenommen (bis 14 J.), obwohl sie nach der Handlungstendenz nicht auf betriebliche Zwecke gerichtet ist.
- Theorie der rechtlich wesentlichen Ursache - Ursache im Allgemeinen Die Arbeitsrisiken müssen für den Unfall oder die Folgen des Unfall verantwortlich und somit ursächlich sein. Ursache=Bedingung für den Eintritt des Erfolges (conditio-sine-qua-non) Mehrer Bedingungen sind gleichwertig.(Äquivalenztheorie)
- Theorie der rechtliche wesentlichen Ursache - Rechtlich wesentliche Ursache Um unter den Ursachen eine Auswahl zu treffen, wurde im Sozialrecht die Theorie der rechtlich wesentlichen Ursache entwickelt. Nach dieser Theorie erfolgt die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen, die rechtlich für den Erfolg verantwortlichh gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, un den anderen für den Erfolg unerheblichen Ursachen. Prüfung: 1. Feststellung der Ursachen 2. Zurechnung und Bewertung der Ursachen, die wesentlich zum Ergebnis beigetragen haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Ursache aus dem versicherten Bereich die alleinige oder überwiegende Bedingung ist.
- Verhältnis sachlicher Zusammenhang - rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang Der sachliche Zusammenhang bezieht sich auf die Frage nach der versicherten Tätigkeit. Der rechtlich wesentliche Ursachenzusammenhang bezieht sich auf die Bewertung der Ursache i.S.d. Bedingungstheorie Prüfung: Versicherungsschutztatbestand konkrete versicherte Tätigkeit Unfall infolge dieser Tätigkeit sachlicher Zusammenhang rechtl. wes. Zusammenhang
- Prüfungsschema Arbeitsunfall 1. Versicherte Person 2. Grundsätzlich versicherte Tätigkeit 3. Verrichtung zur Zeit des Unfalls 4. Innerer sachlicher Zusammenhang zwischen 2 und 3 5. Unfall 6. Unfallkausalität: Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall 7. Gesundheitserstschaden 8. Haftungsbegründene Kausalität: Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitserstschaden
- Versicherte Tätigkeit - Allgemein Versicherte Tätigkeit ist die grundsätzlich versicherte, den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit i.S.d. Versicheurngsschutztatbestände der §§ 2,3,6 SGB VII. Sie ist abzugrenzen von der eigenwirtschaftlichen Verrichtung. Entscheidendes Kriterium ist der sachliche innere Zusammenhang.
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- Versicherte Tätigkeit - Der Kernbereich der versicherten Tätigkeit Die "eigentliche" Arbeit ist immer versicherte Tätigkeit. Entscheidend ist allein, ob die Versicherten aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses im Interesse der versicherten Tätigkeit tätig werden oder werden wollen.
- Versicherte Tätigkeit - Dienst- und Geschäftsreisen Sachlicher Zusammenhang +, wenn die Tätigkeit mit dem Zweck der Dienstreise zusammenhängt(Kundenbesuch, Weg zur Besprechung, Besorgen der Fahrkarte) Sachlicher Zusammenhang -, wenn Tätigkeit auf Dienstreise der privaten Sphäre zuzurechnen ist (Spaziergang, Einnahme des Essens, Aufenthalt im Hotelzimmer). Ausnahme: Sachlicher ZUsammenhang +, für unvermeidbare persönliche Verrichtungen, wenn Versicherte dabei anderen Gefahren erliegen als denen der gewohnten Umgebung.(Aufsuchen der Toilette und Sturz unbeleuchtete Stelle, Verletzung an schadhaften Geräten.
- Versicherte Tätigkeit - Arbeitsweg Betriebswege nach § 8 Abs.1 S.1 SGB VII. Sachlicher Zusammenhang (-), - wenn aus persönlichen Gründen eine nicht notwendige Strecke gewählt wird (Umweg oder Abweg) - wenn und solange aus persönlichen Gründen die zurücklegung des Wegs unterbrochen wird (Einkauf, Besuch).
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 1. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten Verrichtungen, die wesentlich von der Verfolgung persönlicher, privater Interessen geprägt sind. Bsp. Privates Gespräch, Einkauf für eigene Zwecke, Nahrungsaufnahme. Versicherungsschutz (-).
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 2. Geringfügige Unterbrechung Eine geringfügige Unterbrechung liegt vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz gering ist und einer Verrichtung dient, die im Vorübergehen oder ganz nebenher erledigt wird. Rechtsprechung: Zeitdauer von 10 Minuten als zu lang, Grenze bei etwa 4-5 Minuten. Geringfügige Unterbrechung für private Verrichtung, Versicherungsschutz (+).
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechung 3. Gemischte Tätigkeit/Tätigkeit mit "gespaltener Handlungstendenz" Ist die Verrichtung untrennbar, weil beide Tätigkeiten gemeinsam zu einer bestimmten Gesamtlage führen, wird diese Tätigkeit als gemischte Tätigkeit bezeichnet. Bsp.: Versicherte Unternehmerin verunglückt auf der Fahrt in eine Stadt, die sie sowohl zu einer geschäftlichen Besprechung mit einer Kundin wir zum privaten Besuch eines Freundes aufsucht. Versicherungsschutz (+), wenn sie nach ihren Zweck wesentlich auch der versicherten Tätigkeit dient. Abzustellen ist auf die Handlungstendenz. Zur Beurteilung, ist zu untersuchen, ob die Verrichtung auch ohne den privaten Zweck vorgenommen worden wäre. Beachte: Keine Anwendung dieser Regel, wenn sich versicherte und private Tätigkeit klar voneinander trennen lassen.
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 4. Erledigung persönlicher Bedürfnisse Essen und Trinken Ist grundsätzlich eine private Tätigkeit, also Versicherungsschutz (-) (Schädigung durch die Tätigkeit des Essens und Trinken selbst;Schädigung durch Zubereitung des Essens, Aufenthalt in betriebseigenen Kantinen). Versicherungsschutz (+), Weg zur Essenseinnahme; wenn betriebliche Ursachen wesentlich mitwirken (Hitze, Überstunden, hastiges Essen); Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen.
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 4. Erledigung persönlicher Bedürfnisse Reinigung und Notdurft Versicherungsschutz (+), übliche Reinigung vom Arbeitsschmutz im Bereich der Arbeitsstätte während der Arbeitszeit oder im engen Anschluss an sie; notwendige Reinigung aus hygenischen Gründen. Versicherungsschutz (-), Aufenthalt auf der Toilette, da privater Natur. Aber Versicherungsschutz (+), Weg zur und von der Toilette.
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 4. Erledigung persönlicher Bedürfnisse Umkleiden Versicherungsschutz (+), wenn es bedingt ist durch vorgeschriebene oder allgemein erwartete besondere Berufskleidung oder durch die Art der Tätigkeit. Versicherungsschutz (-), wenn das Umkleiden nur zur Schonung der alltäglichen Kleidung ist (kann aber eine geringfügige eigenwirtschaftliche Unterbrechung darstellen, dann Versicherungsschutz (+)).
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 5. Spielerei, Streit, strafbare und verbotswidrige Handlungen Spielerei Versicherungsschutz grds. (-). Ausnahme bei Kindern und Jugendlichen - im Allg. bis etwa zum 18. Lebensjahr - Versicherungsschutz (+), da ein natürlicher Spielbetrieb mit mangelnder Einsicht in Gefahren berücksichtigt wird.
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 5. Spielerei, Streit, strafbare und verbotswidrige Handlungen Streit, Schlägerei Versicherungsschutz grds. (-). Versicherungsschutz (+), wenn die Ursache der Auseinandersetzung im betrieblichen Bereich liegt. Bei Kindern siehe Spielerei.
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 5. Spielerei, Streit, strafbare und verbotswidrige Handlungen Strafbare Handlungen Versichungsschutz grds. (-), es sei denn Versicherungsschutz (+), wenn Versicherter mit der strafbaren Handlung betriebliche Zwecke verfolgt. (Werkspionage, Betrug) Eine Versagung der Entschädigung durch den UV-Träger ist aber möglich, §101 Abs.2 SGB VII
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 5. Spielerei, Streit, strafbare und verbotswidrige Handlungen Verbotswidrige Handlung Z.B. Verbot gegen Unfallverhütungsvorschriften Versicherungsschutz (+), wenn mit der verbotswidrigen Handlung versicherte Zwecke verfolgt werden
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 6. Volltrunkenheit Versicherungschutz (-), wenn der Versicherte zu seinen AUfgaben garnicht mehr in der Lage ist. Der Versicherte ist dann arbeitsunfähig und es liegt ein Leistungsausfall vor. Versicherungsschutz sogar dann (-), wenn betriebliche Gefahren zum Unfall beigetragen haben oder wenn die Trunkenheit den Unfall überhaupt nicht mit verursacht hat. Leistungsabfall aufgrund der Trunkenheit ist für den Entfall des Versciherunsschutzes nicht relevant.
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 7. Gemeinschaftsveranstaltung und Betriebssport Gemeinschaftsveranstaltung Versicherungsschutz, nur der offizielle Teil (+), wenn 1. Veranstaltung muss im Einvernehmen der Unternehmensleitung stattfinden und von deren Autorität getragen sein. Das ist der Fall wenn - Veranstalter das Unternehmen selbst ist - Veranstalter Betriebsangehörige sind, z.B. der Betriebsrat oder ein Festkomitee aber die Veranstaltung wird vom Unternehmen gebilligt und gefördert. 2. Vorliegen eines angmessenen Gemeinschaftszweck (betrieblicher Zweck) 3. Nicht mehr erforderlich ist die Teilnahme der Unternehmensleitung. Ausreichend ist, dass die Sachgebiets- bzw. Teamleitung an der Veranstaltung teilnimmt. 4. Auch Veranstaltung einzelner Teams. Bedingung ist aber, dass das Programm geeignet ist, die Gesamtheit der Belegschaft anzusprechen.
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 7. Gemeinschaftsveranstaltung und Betriebssport Betriebssport Versicherungsschutz grds. (-), da private Tätigkeit. Versicherungsschutz(+), wenn die sportliche Betätigung, die einen Ausgleich für die meist einseitige beanspruchte Betriebsarbeit bezwcken soll und somit auch wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Bedingungen: 1. Ausgleich für die Betriebstätigkeit(kein Wettkampfcharakter) 2. Regelmäßigkeit (wöchentlich/monatlich) 3. Teilnehmerkreis ist beschränkt auf die Beschäftigte 4. Zeit und Dauer entspricht dem Ausgleichszweck 5. Unternehmensbezogene Organisation der sportlichen Übungen
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 8. Sonstige Tätigkeiten Versichert: Abgabe oder Abholung von Arbeitspapieren; Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; Gesundheitsmaßnahmen im Betrieb; Entgeltzahlung; Abmeldung oder Rückmeldung bei Krankheit; Aufgaben aufgrund des Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetzes. Nicht versichert: Erledigung von Lohnsteuerangelegenheiten; Besorgen der Arbeitskleidung; Nutzung betrieblicher Vergünstigungen
- Versicherte Tätigkeit - Unterbrechungen 9. Versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs.2 Nr. 5 SGB VII (Arbeitsgeräte-Unfall) Versicherungsschutz (+), sofern es sich um die unmittelbare Tätigkeit handelt. Versicherungsschutz (+), Verwahrung, beförderung, Instandhaltung, Erneuerung, Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers. Arbeitsgeräte sind alle Gegenstände, die hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten tätigkeit dienen. Hauptsächliche nutzung für die versicherte Tätigkeit bedeutet weit überwiegende benutzung für diese Zwecke.
- Unfallereignis - Begriff Unfälle sind zetilich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
- Unfallereignis - Gesundheitsschaden Gesundheitsschaden: Tod oder jeder regelwidriger Körper- oder Geisteszustand Beschädigung oder Verlust von Hilfmitteln: § 8 Abs.3 SGB VII; Hilfsmitteil sind alle Gegenstände i.S. von § 31 Abs.1 SGB VII. Abgelegte Brillen (-), da kein auf den Körper einwirkendes Ereignis.
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- Unfallereignis - Zeitliche Begrenzung (Plötzlichkeit) Plötzlich=zeitliche Begrenzung= längstens eine Arbeitsschicht Ansonsten Prüfung einer Berufkrankheit.
- Unfallereignis - Äußeres Ereignis Begriff Innere Vorgänge allein können keinen Unfall darstellen (Ohnmachtsanfall). Von außen einwirkend bezeichnet nur den Gegensatz zur "inneren Ursache". Daher können auch körpereigene Bewegungen äußere Ereignisse sein. Achtung: Beim schweren Heben oder Drücken wirken oft körperliche Vorschäden mit.
- Unfallereignis - Äußeres Ereignis Äußeres Ereignis und innere Ursache Eine innere Ursache kann jedoch einen Undall nach sich ziehen. Das ist dann der Fall, wenn sie zusätzlich einen von außen bewirkten Körperschaden zur Folge hat. (Durch Ohnmacht bedingter Sturz, bei dem sich der Versicherte einen Bruch, eine Prellung zuzieht.
- Unfallereignis - Haftungsbegründende Kausalität - Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden Problem der bestehenden Schadensanlage: In diesen Fällen kommt es für das Vorliegen eines Unfalls darauf an, ob das äußere Ereignis neben der Schadensanlage eine rechtlich wesentliche Mitursache ist. Nur dann Unfall (+). Nicht dagegen, wenn die wesentliche Bedeutung allein der Schadensanlage zukommt. Dem Vorschaden kommt dann die allein rechtlich wesentliche Bedeutung zu, wenn die Schadensanlage so weit entwickelt ist, dass der neu auftretende Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch eingetreten wäre, wäre - zu etwa derselben Zeit und in etwa demselben Umfang und - entweder ohne jegliche Mitwirkung eines "äußeren Ereignisses" oder - mit Einwirkung eines äußeren Ereignisses, das aber den alltäglichen Belastungen des normalen, privaten Lebens entspricht. Auslösung bedarf keine besondere Einwirkung, dann Gelegenheitsursache. Beispiele: Muskel- und Sehnenrisse, Leistenbrüche, Bandscheibbenschäden, Netzhautablösungen, Meniskusschäden, Herzinfarkte, Auskugeln des Schultergelenks.
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 1. Bedeutung Theorie der rechtlich wesentlichdn Bedingung
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 2. Unfälle des täglichen Lebens Auch Unfälle des täglichen Lebens stehen unter Versicherungsschutz. Die Unfallkausalität wird vermutet, weil kein Grund zu erkennen ist, warum sich der Unfall gerade nicht so zugetragen hat.
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 3. Unfälle infolge von Allgemeingefahren Veneint wird die Unfallkausalität, wenn Versicherte zufällig im zeitölichen und örtlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit einer so genannten allgemein wirkenden Gefahr erliegen. Bsp. Erdbeben, Epidemien, Überschwemmungen. Jedoch Kausalität (+), wenn Versicherte infolge der Beschäftigung gezwungen sind, sich in dem Gebiet aufzuhalten.
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 4. Unfälle infolge von Überfällen Unfallkausalität (+), wenn Versicherte den Sitationen wesentlich infolge ihrer versicherten Tätigkeit ausggesetzt waren. Wenn, - sie gerade wegen dieser versicherten Tätigkeit angegriffen werden - die Versicherten zwar nicht wegen der versicherten Tätigkeit überfallen werden, diese Tätigkeit sie jedoch mittelbar mit dem Überfall ausgesetz hat, ohne dass Motive in ihrem persönlichen Bereich dafür verantwortlich sind. Hat der Überfall seine Ursache in einer persönlichen Beziehung zur versicherten Person, liegt die Unfallkausalität nicht vor.
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 5. Unfälle infolge Eigenverschuldens Eigenes Verschulden steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Gefahrenlage noch im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherteen Tätigkeit herbeigeführt wird. Anders dagegen: Die Herbeiführung der Gefahr beruht auf persönlichen Moment.
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 6. Mitwirkung von Betriebseinrichtungen (-), da eigenwirtschaftliche Handlung. Versicherter schneidet Holz an der Kreissäge während der Arbeitsszeit für private ZWecke.
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 7. Unfälle aus innerer Ursache Unfallkausalität (+), wenn die Entstehung der Verletzung überhaupt oder ihre Art und Schwere bedingt sind durch besondere Gefahrenmomente, denen der Versicherte durch seine Tätigkeit ausgesetzt waren, die überhaupt erst den Unfall möglich gemacht oder seine Art und Schwere mitbedingt haben.
- Unfallereignis - Die Unfallkausalität - Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis 8. Unfälle infolge Trunkenheit Nur bei Leistungsabfall. Zu prüfen ist die Unfallsituation und das Verhalten unmittelbar vor und während des Unfallereignisses. Das alkoholbedingte Fehlverhalten ist rechtlich allein wesentliche Ursache, wenn die versicherte Person nach der Lebenserfahrung ohne Alkoholeinfluss bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre
- Wegeunfall Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII 1. Versicherte Person 2.einen Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit oder von ihm weg 3.der mit der eigentlich versicherten Tätitgkeit im inneren Zusammenhang steht 4. Unfallereignis 5. dessen rechtliche wesentliche Ursache in der Zurücklegung dieses Weges liegt.
- Wegeunfall Sachlicher Zusammenhang und Handlungstendenz Einen rechtserheblichen Zusammenhang weisen die Wege auf, die notwendig sind um die versicherte Tätigkeit überhaupt aufnehmen zu könne, um sich nach Schluss der versicherten Tätigkeit von ihr wegzubewegen. Maßgebend ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie zudem durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Hinweg und Rückweg sind jeweils als Einheit zu betrachten und grds. gleich zu werten.
- Wegeunfall Begriff und Grenzpunkte des Weges Begriff des Weges Fortbewegung zu einem Ziel. Versicherten steht die Art der Zurücklegung des Weges/Wahl der Wegstrecke frei.
- Wegeunfall Begriff und Grenzpunkte des Weges Öffentlicher Verkehrsraum Versicherungsschutz wird unterbrochen, sobald eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
- Wegeunfall Begriff und Grenzpunkte des Weges Versicherte und nicht versicherte Tätigkeiten auf Wegen Versicherungsschutz (+) für alle Tätigkeiten, die unmittelbar der Wegezurücklegung dienen, aber auch zwangsläufig oder sinnvoll mit ihr zusammenhängen. Versicherunggsschutz (-), Tanken und Reparieren des für den Weg benutzten Fahrzeugs. Ausnahme, wenn dies Maßnahme plötzlich unterwegs erforderlich werden, um den Weg überhaupt antreten oder fortsetzen zu können.
- Wegeunfall Begriff und Grenzpunkte des Weges Ort der Tätigkeit Der versicherte Weg muss zum Ort der Tätigkeit hin oder vom Ort der Tätigkeit wegführen. Ort der Tätigkeit ist die Stelle, an der die versicherte Tätitgkeit zu verrichten ist (Arbeitsstätte).
- Wegeunfall Begriff und Grenzpunkte des Weges Weg zum Ort der Tätigkeit Beginn des Weges=Verlassen des häuslichen Wirkungskreises=Verlassen des bewohnten Gebäudes (Durchschreiten der Außentür). Außentür ist jede nach außen führende Tür (auch an Nebeneingänge oä.). Innerhalb des häuslichen Bereichs sind die Versicherten also ohne Versicherungsschutz, auch wenn sie sich bereits "auf dem Weg" zur arbeit befinden, z.B. im Treppenhaus.Liegt die Ursache des Unfalls im nocht versicherten Bereich, tritt die Verletzung selbst aber außerhalb des Gebäudes ein, so Versicherungsschutz (+). Versicherte Weg endet mit Erreichen der Arbeitsstätte.
- Wegeunfall Begriff und Grenzpunkte des Weges Weg vom Ort der Tätigkeit Beginn des Weges: Verlassen der Arbeitsstätte (Betriebsgelände) Ende des Weges: Erreichen des häuslichen Wirkungskreises