Europarecht (Fach) / 8. Binnenmarktrecht (Lektion)

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Binnenamarktrecht

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  • 1. Binnenmarkt Art 26 AEUV definiert den Binnenmarkt. Teil des Binnenmarkts sind die Grundferiheiten (Waren, Arbeitnehmer, Niederlassung, Dienstleistungen, Kapital) und auch die personenbezogenen Freizügigkeitsregeln (Nichtdsikriminierung, unionsbürgerschaft). Die enge Definition nimmt die Hoheits- bzw Verwaltungsgrenzen zwischen den MS in den Fokus und setz sich deren Abbau zum Ziel. Die Binnengrenzen im Freiverkehr zwischen den MS sollten nicht spürbar sein. Hergesetellt wird der Zustand durch Angleichung (Harmonisierung) Vorschriften betreffend der Grundfreiheiten durch den EU-Gesetzgeber nach Art 114 AEUV (Positivintegration). Mit den Grundfreiheiten bestehen unmittelbar auf Primärrechtsebene Ge- und Verbote, die die Abschaffung allgemeiner Freiverkehrshemmnisse auch dort erforden, wo noch keine gesetzliche Rechtsangleichung erfolgt ist zB Vorabentscheidungsverfahren (Negativintegration) Sind die Grenzen dennoch spürbar, so besteht Rechtfertigungsbedarf 18, 102, 36, 107(3) AEUV. Fehlt es so ist es verboten.
  • 1.1. Diskriminierung und Beschränkung Diskriminierung ist die Ungleichbehandlung zweier im Übrigen gleicher Sachverhalte aus dem alleinigen Grund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit, die Staatsbürgeschaft kann dabei unmittelbar in der Norm genannt sein (direkte Diskriminierung), die Norm kann aber Kriterien verw die zum gleichen Ergebnis führen ohne das das Kriterium explizit genannt wird(indirekte Diskriminierung). Das allgemeine Diskriminierungsverbot ist in Art 18 AEUV geregelt, kann aber von leges specialis überlagert werden. Beschränkungen sind sonstige Normen der Rechtsordnung die jeden betreffen (zB Verbot der Sonntagsöffnung usw). Subsidiär zur Anwendung kommt spezifischeres Sekundärrechts, dh das zur Grundfreihet erlassene Sekundärrecht ist anzuwenden und nicht die betreffende Grundfreiheit unmittelbar. 
  • 1.2. Grundfreiheiten - Alle Grundfreiheiten erfassen Diskriminierungen und Beschränkungen gleichermaßen - erfordern einen grenzüberschreitenden Sachverhalt (Zwischenstaatlichkeitsschwelle). - sind unmittelbar anwendbar, dh Einzelne können sich vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen, um gegen Diskriminierungen oder Beschränkungen vorzugehen Es gibt in einigen Ländern (zB Österreich) das Inländerdiskriminerungsverbot dh kann ein EU-Ausländer sich auf die Regelung berufen kann dies ein Österreicher ebenfalls. Verpflichtet sind den Grundfreiheiten nur die MS. In horizontalen Rechtsstreitigkeiten (zw Privaten) sind sie nicht anwendbar (es gilt die weite Auslegung des Staatsbegriffes). Alle GF erlauben den MS sich rechtfertigen zu können. Die Rechtfertigung erfasst dabei die im Privatrecht für jede Grundfreiheit ausdrücklich normierten Gründe und den Katalog an zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses (rule of reason).
  • 1.3. Prüfschema - (1) Prima facie einschlägige Norm  - (2) Besteht dazu Sekundärrecht - (3) Persönlicher Schutzbereich - (4) Sachlicher Schutzbereich - (5) Eingriff  - (6) Rechtfertigungmöglichkeiten?  schutzwürdige - Staatsangehörige, juristische Personen, gleichgestellte Personen eines MS, bei der Warenverkehrsfreiheit auch Drittstaatsangehörige sachlicher Schutzbereich - Wenn die Tätigkeiten (1) die allgemeinen Voraussetzungen eines grenzüberschreitenden Bezugs aufweisen (2) das Verhalten durch die GF konkret geschützt ist (3) keine Bereichsausnahmen, indenen das Primärrecht vorsieht, dass die Grundfreiheit entzogen werden darf Eingriff - liegt vor wenn (a) eine verbotene Maßnahme gegen die der Grundfreiheitsträger nach dem gewährleistungsgehalt der Grundfreiheit geschützt ist, gesetzt wird (b) und diese Maßnahem staatlich zurechenbar ist rechtfertigung - (1) welcher Katalog an RF-Gründen findet Anwendung (PR oder zwingende Erfordernisse) (2) was ist das konkrete Ziel des Eingriffs (3) was sind die unionsrechtlich zulässigen und die von den MS verfolgten Ziele (4) ist das Ziel von den RF-Gründen abgedeckt? - wirtschaftliche Erwägungen sind unzulässig (5) ist die Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig Die Verhältnismäßigkeit klärt man anhand dieser Fragen: i. ist die Maßnahme geeignet? ii. erforderlich? iii. angemessen, also gelindestes Mittel um das Ziel zu erreichen?
  • 2. Warenverkehrsfreiheit Art 28 AEUV besagt, dass die EU ein einheitliches Zollgebiet mit gemeinsamem Außenzoll bildet. Zölle zwischen den MS sind nach Art 30 AEUV verboten. Das Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung wird durch das in Art 110 AEUV enthaltenen Verbot diskriminierender indirekter Abgaben auf Waren flankeirt. Da auch andere Sachen die gleiche Wirkung (Einschränkung) haben können sieht Art 34 AEUV einen Verbot sonstiger Einfuhrbeschränkungen vor, auch Art 35 AEUV über Ausführbeschränkungen und Regelungen über Warenmonopole Art 37 AEUV persönlicher Schutzbereich: Die Warenverkehrsfreiheit Art 28 Abs 2 AEUV knüpft am Unionscharakter der Ware an. Schutz gegen hemmnisse im Sinne des Art 34 AEUV genießen daher: - Waren die aus einem MS stammen - Waren die in einem MS in den freien Verkehr gebracht wurden aber aus Drittstaaten stammen. Die Voraussetzung ist die Rechtmäßigkeit der Inverkehrbringung und Einhaltung der Einfuhr- oder Produktzulassungsvorschriften.  sachlicher Schutzbereich: Die Ware ist jeder Gegenstand mit Geldwert, also auch Abfälle oder Kunstschätze wenn es dafür einen Markt gibt sowie unkörperliche Gegenstände zB Strom. Die grenzüberschreitende Warenverbringung ist eine Voraussetzung, während die geschützte Verhaltensweise in der Einfuhr oder dem Bezug von Waren aus einem anderen MS bestehen. Eine Bereichsausnahem besteht nicht, zu beachten sind aber dass der AEUV eine Anzahl spezieller Normen enthält zB Art 38 AEUV für Fischerei oder Warenverkehrsbeschränkungen Art 30 und 110 AEUV. Eingriff: Ein Eingriff liegt vor, wenn die potenzielle warenverkehrsbeschränkende Maßnahme staatlich ist. Handeln Private so ist zu prüfen ob dieses Handeln in den Nahbereich des Staates gebracht werden kann, dies ist der Fall wenn Indizien für staatlichen Einfluss, Kontrolle, Finanzierung bestehen oder der Staat durch eine systematische Duldung privater Eingriffe in den Warenverkehr seine Gewährleistungspflichten für den freien Warenverkehr verletzt hat -> Direktwirkung von Pimärrecht. Kern der Eingriffsprüfung ist die Definition der nach Art 34 AEUV verbotenen Maßnahmen: (1) Mengenmäßige Beschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung, also alle Beschränkungen des Warenverkehrs Art 34 AEUV, außer faktisch unterschiedslos wirkende und keine Veränderung am Produkt selbst erfordernde Vertriebsregelungen (Verkaufsmodalitäten) (2) direkte und indirekte Diskriminerungen von Waren aufgrund ihres EU-Auslands Ursprungs (3) Totalverkaufsverbote (4) Sonstige Beschränkungen, wenn sie entweder produktbezogen oder vertreibsbezogen sind bei denen sich aber im Rahmen einer Feinprüfung faktisch stärkere negative Auwirkungen für ausländische Produkte ergeben (Urteil Doc Morris S165) Rechtfertigung: - einerseits die limitierten geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art 36 AEUV und andererseits die unlimitierten ungeschriebenen zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses. Von Bedeutung für den Ausgang der Rechtfertigugnsprüfung ist dann die der Identifikation eines geeigneten Rechtfertigungsgrunds nachgelagerte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei ist zu prüfen ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind:  - geeignet - notwendig - und auf angemessener Weise verfolgt
  • 2.1. Wichtige Urteile Das Urteil Dassonville, daraus ergibt sich die Dassonville-Formel. Demnach fallen über offene und versteckte Diskriminierungen hinaus auch alle weiteren Beschränkungen unter das Verbot des Art 34 AEUV die den Marktzugang für Waren erschweren sowie alle Marktverhaltensregeln. Urteil Cassis de Dijon - stellte drei wesentliche Grundsätze auf 1. Unterschiedslose Beschränkungen;wenn die Regelung nicht darauf abzielen den heimischen Markt gegen ausländische Erzeugnisse abzuschotten 2. Ursprungslandsprinzip: Waren die in einem MS rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, müssen in die anderen MS eingeführt werden dürfen, Zwang zur Änderung der Ware (Zusammensetzung, Ettiketierun, Form usw) verletzt dieses Prinzip 3. RF für zw. Erf. des Allgemeininteresses ist möglich jedoch mit Verhältnismäßigkeitsprüfung Urteil Keck: Verkaufsmodalitäten sind nicht erfasst: zB wer, was, wann oder wie des Produktvertriebs (Werbung, Lokalität), warenverkehrshemmende Maßnahmen weiter erfasst
  • 3. Freizügigkeit der Unionsbürger und Arbeitnehmer Der Begriff umfasst drei selbständige, aber über den gemeinsamen Sockel der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit eng verbundene Regime - (1) das allgemeine Diskrimineirungsverbot Art 18 AEUV, - (2) das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger Art 21 AEUV, - (3) Freier Verkehr von Arbeitnehmern Art 45 AEUV  Verwand aber nicht Teil der personenbezogenen Regeln ist die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Art 49 AEUV und 56 AEUV. Alle Normen haben unmittelbare Wirkung.
  • 4. Allgemeine Diskriminierungsverbot Art 18 AEUV legt ein allgemeines Diskrimineirungsverbot fest, daneben enthält der AEUV  zahlreiche spezifischere Diskriminierungsverbote die gegebenfalls vorrangig sind, zB - Art 19 AEUV verbot der Minderhietendiskriminierung - Achtung diese ist selbst nicht unmittelbar  - Verbot der Entgeltdiskrimineirung Art 157 AEUV, - sowie die Grundfreiheiten – Art 18 AEUV hat daher subsidiäre Anwendung persönlicher Schutzbereich: Berechtigte des Art 18 AEUV sind Staatsangehörige der MS und Unternehmen. Die Staatsangehörigkeit eines Unternehmens kann nach dem Ort seiner Gründung oder nach dem Ort und Recht des Staates an dem es seinen Verwaltungssitz hat, bestimmt werden - > Gründungstheorie, Sitzungstheorie sachlicher Schutzbereich: knüpft zunächst am Staatsangehörigkeitskriterium an, was automatisch gernzüberschreitenden Bezug herstellt. Die von Art 18 AEUV geschützte Verhaltensweise besteht in der Abwehr einer Schlechterstellung aus dem alleinigen Grund der EU-ausländischen Staatsangehörigkeit des Berechtigten. Die Norm verpflichtet nur MS deren die verbotene Maßnahme zurechenbar sein müssen. Bereichsausnahmen sind nicht vorgesehen, wohl aber speziellere Normen innerhalb der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eingriff: In der Ungleichbehandlung aus dem alleinigen Grund der Staatsangehörigkeit. Es ist daher kein Beschränkungsverbot. Erfasst sind direkte und indirekte diskriminierende Maßnahmen. Die Sachlichkeitsprüfung schließt Rechtfertigungsgründe mit ein, sowie deren Verhältnismäßigkeit - sachliche Ungleichbehandlungen sind nichtdiskriminierend.
  • 5. Unionsbürgerschaft Die Unionsbürgerschaft wurde mit dem Vertrag von Maastrich eingeführt und im Vertrag von Lissabon weiter ausgebaut. Es beinhaltet politische Rechte iSd Art 21 Abs 1 AEUV und Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheiten.  persönlicher Schutzbereich: Staatsangehörige der MS und gleichgestellte Personen. sachlicher Schutzbereich: Es umfasst Aufenhalt und Gleichbehandlung in allen mit dem Aufenhalt verbundenen Aspekten, bereichsausnahme besteht nicht. Erfasst sind allerdings nur Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug. Nach Art 21 Abs 1 AEUV sind die geschützten Verhaltensweisen Bewegung und Aufenthalt. Verpflichtete der Gewährleistung von diesen sind die MS. Eingriff: Eingriff in den Aufenthalt und den Eingriff in die Gleichbehandlung.  (i) Aufenthalt: Ein Eingriff in das Recht den Art 21 Abs 1 AEUV gewährt, liegt vor wenn der Aufenthalt verweigert wird. Das Aufenthaltsrechtserfordernis ist die Selbsterhaltungsfähigkeit aus selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder sonstigen Existenzmitteln und Krankenversicherungen. Das Erfordernis fällt nach einer gewissen Verwurzelung weg. Eine Verwurzelung tritt nach 5 Jahren ein. Mit dieser, gewährt die Unionsbürgerrichtlinie ein Daueraufenthaltsrecht, wonach die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr gefragt ist. Art 6 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass für Unionsbürger und deren Familienangehörige ein Zeitraum von bis zu drei Monatenfür ein freies Aufenthaltsrecht in jedem anderen MS besteht. Ein Recht auf einen Aufenthalt von über 3 Monaten besteht nach Art 7 der Unonsbürgerrichtlinie nur wenn es sich um einen Arbeitnehmer oder Selbständigen handelt oder in allen anderen Fällen, wenn ausreichende Existenzmitteln und eine Krankenversicherung nachgewiesen werden können. Nach einem ununterbrochenen rm Aufenthalt von 5 Jahren wird ein Recht auf Daueraufenthalt verliehen, das von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Die logische folge davon ist, dass nach 5 Jahren ein Zugang zu Sozialleistungen im Aufnahmestaat besteht -> dies sind sekundärrechtliche Regelungen.  (ii) Gleichbehandlung: Art 21 AEUV regelt das Gleichbehandlungsgebot. Diese Grundfreiheit unterlag Einschränkungen seitens des EuGH, da es anfangs  im Bezug zu Sozialleistungen sehr großzügig war. Nun besteht das Erfordernis einer gewissen Bindung an die MS um Sozialleistungen erhalten zu können. die Rsp läuft im Weiten parallel mit den Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie beim Aufenthaltsrecht bzw zieht aus diesen Regelungen bestimmte Folgerungen für verwandte Fragen im Rahmen der Sozialleistungen aller Art. Demnach können MS diesen Zugang von einer Wartezeit abhängig machen während dieser sich die Person rechtmäßig nach der UnionsbRL aufgehalten haben muss. Die Grundlage bildet das Urteil Dano.  Rechtfertigung: Die Rechtfertigung ist in Art 18 und 21 AEUV geregelt und sind im Grunde eine Variante der Nichtdiskriminerung. Daher bedürfen sie einer Sachlichkeitsprüfung (Rf- und Verhältnismäßigkeitsprüfung).
  • 6. Arbeitnehmerfreizügigkeit: Rechtsgrundlage und Definition Art 45 ff AEUV und viele sekundärrechtliche Regelungen regeln die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zu nennendes Sekundärrecht ist die - Unoinsbürgerrichtlinie, Koordinierungsverordnung, Freizügigkeitsverordnung und auch einzelne Bestimmungen der Berufsqualifikationsrichtlinie persönlicher Schutzbereich: Erfasst sind - Staatsgehörige der MS und gleichgestellte Personen, im Rahen von völkerrechtlichen Abkommen gleichgestellte Personen (Drittstaatsangehörige), Natürliche Personen, Arbeitnehmer und juristische Personen. Die Schutzklauseln sind in Art 27 AEUV geregelt.  sachlicher Schutzbereich: - weisungsgebundene Tätigkeiten gegen Entgelt, erfasst können auch Kurzzeitbeschäftigungen sein - nicht erfasst sind erstmals Arbeitssuchende oder Personen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ihnen stehen jedoch aufgrund des Sekundärrechts Gleichbehandlungsrechte - Berufsausbildungsverhältnisse wenn die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung vergütet werden In sachlicher Hinsicht knüpft Art 45 AEUV an grenzüberschreitenden Bezug, dh die Beschäftigung oder Berufsausbildungmuss in einem anderen MS ausgeübt werden. Die geschützte Verhaltensweise ist die Aufnahme und Ausübung unselbständiger Beschäftigung und etwa die Bewerbung, den Aufenthalt sowie alle Berufsausübungsregeln. Dazu gehört die Gleichbehandlung ohne Wartezeit beim Zugang zu arbeitsbezogenen finanziellen Leistungen nach Maßgabe des einschlägigen Sekundärrechts. Verpflichtete sind MS. Private Regelungen die miteinbezogen werden müssen sind - die Entgeltdiskriminierung zwischen Mann und Frau, Minderheitendiskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Bereichsausnahme Art 45 Abs 4 AEUV für den öffentlichen Dienst Eingriff: - versteckten und offenen Diskriminierungen, wichtige Urteile Urteil Clean Car, Urteil Graf S 178 und Urteil de Groot S176. In Art 45 greifen auch sonsitge Beschränkungen. Sonstige Beschränkungen sind Bestimmungen die einen Staatsangehörigen eines MS daran hindern oder abhalten sein Herkunftsland zu verlassen um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit stattfinden. Neutrale Ausübungsmodalitäten fallen nicht unter den Beschränkungsbegriff, erforderlich ist dass die Regelungen den Marktzugang der ausländischen Arbeitnehmer behindert. Die Kausalitätsgrenze ist die Ausübung von Regelungen, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit theoretisch zwar weniger attraktiv machen, in der Praxis aber kaum Einfluss auf die Entscheidung von Personen nehmen dürfte. Rechtfertigung: Art 45 Abs 3 AEUV und müssen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Gerechtfertigt ist der Eingriff wenn es sich um eine zwingende Erforderniss des Allgemeininteresses ist. Die Anwendung muss geeinget sein und darf nicht über das hinausgehen was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Wirtschaftliche Gründe (Haushaltserwägungen) sind keine tauglichen Ziele! Urteil Clean Car S 179 
  • 6.1. Freizügigkeitsverordnung, Koordinierungsverordnung Die Freizügigkeitsverordnung gibt einige Details zur Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, vor allem betreffend des Zugangs zur Beschäftigung und Gleichhandlung bei der Ausübung und Verfahren. Die für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer besondere Bedingungen auflegende Regelungen sind verboten sowie jede Ungleichbehandlung von In- und Ausländern betreffend der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (zB Unterstützung der Arbeitsämter, Entlohnung, Kündigung usw). Auch private Arbeitgeber sind daran gebunden. Da jedes MS sein System der sozialen Sicherheit anders gestalten kann, sind die Regelungen nach welchem System der EU-Bürger versichert werden sollte zur Koordinierung erforderlich. Die Koordinierungsverordnung stellt in ihrem sachlichen Anwendungsbereich Detailregelungen für den Zugang zu beitragsabhängigen Sozialversicherungsleistungen auf und auch bestimmte beitragsunabhängige Leistungen. Zuständig ist für Arbeitnehmer der MS für Beschäftigte, für jene ohne Beschäftigung hingegen der MS des Wohnsitzes. Dabei gilt das Prinzip der Gleichbehandlung. Persönlicher Anwendungsbereich umfasst Arbeitnehmer und sämtliche Versicherte der nationalen Sozialversicherungssysteme. Dies erfasst neben Selbständigen und Versicherten die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen auch Staatenlose, Flüchtlinge und Staatsangehörige von Drittstaaten die sich rechtmäßig auf EU-Gebiet aufhalten.
  • 7. Niederlassung Die Niederlassungsfreiheit fußt auf Art 49 AEUV. Grundlagen sind die: - Unionsbürgerrichtlinie, Koordinierungsverordnung, Einzelbestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsqualifikationsrichtlinie. Diese Sekundärrechte sind Ausführungsnormen zu mehreren Grundfreiheiten und haben bereichsübergreifenden Charakter. Niederlassung ist jede permanente Präsenz vor Ort mit fixierter Einrichtung. persönlicher Schutzbereich: Staatsangehörige der MS und gleichgestellte Personen, Selbständige und Unternehmen. Bei Unternehemen genügt es, wenn zumindest eine Zweigniederlassung in einem MS besteht, auch wenn die Hauptverwaltung in einem Drittstaat liegt. Der Unternehmensbegriff erfasst neben juristischen Personen auch selbständige natürliche Personen. Ein Unternehmen ist jede Einheit die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftliche Tätigkeiten bestehen im Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen. Zu nennen sind selbständige Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten uvm sachlicher Schutzbereich: Der sachliche Schutzbereich knüpft an grenzüberschreitende Niederlassung - diese liegt vor wenn eine Hauptniederlassung gegründet oder verlegt wird und gilt für alle Arten von sekundären Niederlassungen. Die Annahme einer bestimmten Rechtsform ist nicht erforderlich, erfasst sind auch Beschränkungen anlässlich der Rückkehr nach ausgeübter Niederlassung. Geschützte Verhaltensweisen sind nach Art 49 Abs 2 AEUV: die Aufnahme und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sowohl die erst angestrebte als auch die errichtete Niederlassung. Art 51 AEUV sieht eine Bereichsausnahme für hoheitliche Tätigkeiten vor. Urteil Kommission / Österreich S183 Eingriff: Art 49 Abs 2 AEUV regelt, dass die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige ausgeübt wird und ein Gebot der Gleichbehandlung ausländischer Niederlassungswilliger besteht. Die Folgen sind offene oder verstecke Diskriminierungen. Die Niederlassungsfreiheit gewährt aber kein umfassendes Herkunftslandsprinzip, garantiert den Berechtigten nicht die Ausübung eines Berufs zu gleichen Bedingungen wie im Herkunftsland. Es ist ein modifiziertes Ziellandprinzip, das über reine Diskriminierungen nur bestimmte Behinderungen verbietet. Art 49 AEUV stellt ein Beschränkungsverbot dar, Maßnahmen die sich in irgendeiner Form auf den Marktzugang auswirken können werden als Eignriff gewertet auch wenn sie neutral formuliert sind. Fallgruppen von Marktzugangsbehinderungen sind zB:  (1) Totalverbote einer Tätigkeit, Beschränkungen der unternehmerischen Dispositionsfreiheit (2) Monopole für die Ausübung best Wirtschaftstätigkeiten (3) Sonderbefugnisse des Staates (Golden shares) (4) VR für das Ergreifen bestimmter Tätigkeiten, etwa Mehrfachniederlassungsverbote und Bedarfsregelungen Nicht erfasst sind allgemeine Qualifikationsanforderugnen und neutrale Berufsausübungsregeln. Urteil Pesla: betreffend der Versagung der Gleichwertigkeit eines binational abgeschlossenen Maserstudiums ggü dem Vollstudium. Art 49 AEUV verlangt nicht niedrigere Anforderungen als sie normlerweise für Staatsbürger dieses MS gelten! Erst wenn versteckte Diskriminierung vorliegt (zb ausländische Qualifikationen werden nicht anerkannt) wird der Anwendungsbereich der Niederalssungsfreiheit eröffnet. Die Kausalitätsgrenze liegt bei Ausübungsmodalitäten (zB Ladenschlusszeiten). Das Urteil Hipermercatos S 186 regelt, dass auch Wegzugsbeschränkungen erfasst sein können. Im Lichte fehlender Harmonisierung des Statuts von Gesellschaften differenziert zu betrachten ist jedoch die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Gesellschaften. Rechtfertigung: können nach Art 52 Abs 1 AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt werden sofern sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehen. Weiters gelten die zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses. Das Urteil Hipermercatos dient als Illustration der RF- und Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • 7.1. Berufsqualifikationsrichtlinie Die Berufsqualifikationsrichtlinie regelt die Nichtanerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und ist eine sekundärrechtliche Regelung.  Die Vorgaben sind daher an dieser und nicht an Art 49 AEUV zu messen. Diese Richtlinieist ein problembezogener Ansatz und erfasst mit wenigen Ausnahmen die meisten Berufsgruppen (zB Rechtsanwaltsrichtlinie).  Es besetehen zwei Regelungsregime: (1) eine allgemeine Anerkennungsregel für die meisten Berufsgruppen, (2) sowie spezifische automatisch Anerkennungsregeln für sieben Berufsgruppen Das Grundprinzip ist die gegenseitige Anerkennung. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist im Rahmen der automatischen Anerkennung unterliegender Berufsgruppen ausgeschlossen, im Rahmen der allgemeinen Anerkennungsregeln ist die Berufsgruppe einheitlichen Kriterien unterworfen aber eine Gleichwertigkeitsprüfung ist im Grundsatz zulässig. 
  • 8. Dienstleistungsfreiheit Die Dienstleistungsfreiheit ist in den Artikeln 56 und 57 AEUV geregelt. Die Auffangfreiheit, umfasst entgeltliche Leistungen die nicht einer spezifischeren Freiheit unterliegen. Norm nennt einige nicht aber abschließende Beispiele. Abgrenzungskriterium zur Niederlassung ist die fehlende Permanenz der Präsenz und das Fehlen fixer Einrichtungen im Zielland sowie ggü der Arbeitnehmerfreizügigkeit die Weisungsgebundenheit des Dienstleistungserbringers und dessen fehlende Eingliederung in die betriebliche Organisation eines Arbeitgebers. Detailregelungen sind geregelt in - Berufsqualifiaktionsrichtlinie, Dienstleistungsrichtlinie und der Entsenderichtlinie persönlicher Schutzbereich: - Staatsangehörige der MS, Juristische Personen. Geschützt ist der Erbringer und Empfänger der Dienstleistung, diese sind: In der EU ansässige Drittstaatsangehörige sind ausgeschlossen, Konzept der gleichgestellten Personen gibt es laut Art 56 AEUV nicht, es genügt aber dass zumindest der Empfänger Staatsangehöriger eines MS ist sachlicher Schutzbereich: Der sachliche Schutzbereich umfasst Dienstleistungen iSd Art 57 AEUV, das Kapitel entählt eine Reihe von Bereichsausnahmen für hoheitliche Tätigkeiten, Verkehrsdienstleistungen und Kapitalverkehrsdienste. Geschützte Verhaltensweisen sind das Anbieten/Empfangen einer Dienstleistung einschließlich Anbahnung des Dienstleistungverhältnisses (Werbung). Der Grenzüberschreitender Bezug kann verschiedene Formen annehmen, wie zB:  (•) die Dienstleistung begibt sich in ein anderes MS (aktive DL-Erbringung) (•) der Empfänger bezieht aus einem anderen MS (passive DL-Erbringung) (•) oder gemeinsame Grenzüberschreitung von Empfänger und Erbringer zB Reiseführer Eingriff: kommen in Form von offenen Eingriffen oder verstecken Eingriffen zB man müsse inländische Betriebsmittel verwenden. Es gilt ein volles Beschränkungsverbot, dadurch ist das unattraktiv machen auch verboten. Die Reduktion des Beschränkungsbegriffs zB Verkaufsmodalitäten gibt es hier nicht Art 56 AEUV, das Urteil Säger definiert den Beschränkungsbegriff S192. Jedoch greift eine allgemeine Kausalitätsgrenze, nur ungewisse und indirekte staatliche Maßnahmen bleiben außerhalb (zB Ladenschlusszeiten). Die staatliche Zurechnung ist erforderlich. Rechtfertigung: Art 62 iVm 52 AEUV und der offene Katalog sonstiger zwingender Erfordernisse des Allgemeininteresses geben die allgemeinen Rechtfertigungsmöglichkeiten wieder. Sämtliche Rechtfertigungsgründe müssen einer auf die konkrete Maßnahme bezogenen Vehältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Bei Dienstleistungen kann es sein das schon im Herkunftsland Ziele des Allgemeininteresse durchgesetzt wurden, diese Anforderungen dürfen im Zielland nicht verdoppelt werden
  • 8.1. Dienstleistungsrichtlinie 2006 Die Dienstleistungsrichtlinie deckt ein breites Spektrum an Leistungsarten ab, trotzdem sind einige Berufe ausgenommen ins besonders sensible Dienstleistungen.  Es gilt ein abgeschwächtes Herkunftslandprinzips, dh die Ausübung von grenzüberschreitenden Dienstleistungstätigketien erfolgen zu den Bedingungen des Heimatlands.  Allerdings dürfen MS weiterhin Genehmigungen und inhaltlichen Anforderungen an Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet stellen. Der Mehrwert der Richtlinie ist eine gewisse Vereinheitlichung der Anforderungen (zB RF-Gründe und prüfung sowie durch Kataloge verbotener/verbotsverdächtiger Maßnahmen) Die schwarze Liste der DLRL beinhaltet unzulässige Gehmigungsforderunge (zB Staatsangehörigkeitserfordernisse, Zwang zum Beitritt inländscher Berufsvereinigungen usw), die Anforderungen in der graue Liste sind dann unzulässig wenn sie diskriminierenden Charakter haben. Inhaltliche Anforderungen für den Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Umwelt sind zulässig.
  • 9. Kapital- und Zahlungsverkehr Art 63 AEUV regelt den Zahlungsverkehr. Dieser ist weniger eine Grundfreihiet und mehr eine akzessorische Folge der Grundfreiheiten. Wer genzüberschreitend Waren und Dienstleistungen kauft oder Arbeitnehmer einstellt der muss grenzübersch zahlen können. Kapitalverkehr bezeichnet die Verfügung oder Übertragung von Geld oder Sachkapital oder den Erwerb von Anlagevermögen, Geldanlagen, Investitionen udgl. Zahlungsverkehr bezeichnet Geldazhlungen aller Art, mit Bargeld oder Überweisung unabhängig vom Rechtsgrund. persönlicher Schutzbereich: Diese erfasst nicht nur den Kapital- und Zahlungsverkehr mit MS sondern auch Drittstaaten! Sie schließt neben Staatsangehörigen der MS auch Drittstaatsangehörige mit ein. sachlicher Schutzbereich: Verpflichtete des Art 63 AEUV sind die MS. Die Abgrenzung zur Niederlassungsreiheit ist eher dünn, der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen kann in beide Freiheiten fallen abhängig davon ob es als Investition oder Eintritt in das Geschäftsfeld bedeutet. Die Niederlassungsfreiheit ist dann anzuwenden wenn die Beteiligung einen Einfluss ab 25% auf das Unternehmen vermittelt. Der sachliche Schutzbereich umfasst Kapital- oder Zahlungsverkehrsvorgänge mit grenzüberschreitendem Bezug und auch Vorgänge aus Drittstaaten. Die geschützte Verhaltensweisen sind alle rechtsgeschäfte und tatsächliche Vorgänge für die Übertragung oder den Erwerb von Kapitalvermögen und für Geldzahlung. Sollen zB Immobielen erworben werden so lassen sich an der Freiheit sowohl die Bedingungen des Vertragsabschlusses, sämtliche Formpflichten und behördlichen Auflagen messen. Eine Bereichsausnahme regelt Art 64 Abs 1 AEUV. Eingriff: Der Eingriff besteht in zwei Formen offene und versteckte Diskriminierung, diese gewähren auch einen Einblick in die geschützten Verhaltensweisen. Beispiele sind der offenen Diskriminierung sind das Verbot des Erwerbs von Freizeitwohnsitzen durch Ausländer, Meldepflicht bei Bargeldausfuhren, Verbot/Deckelung von Beteiligungen an Unternehmen und Besteuerung von Kapitalvermögen nach Staatsangehörigkeit. Versteckte sind die Meldepflichten bei Verbringung von Kapital ins Ausland, Einschränkung von Steuerbefreiungen, Gewährung von Förderungen nur im Inland, Verbot der Eintragung einer Hypothek in einer Fremdwährung. Der Art 63 AEUV erfasst nach seinem Wortlaut alle Beschränkungen die mittelbar, unmittelbar, tatsächlich oder potenziell den freien Kapital- oder Zahlungsverkehr verhindern (zB golden shares). Ein wichtiges Urteil ist das Urteil Elf-Aquitaine S197. Der EuGh hat die Herausnahme reiner Marktverhaltensvorschriften aus dem Anwendungsbereich des Art 63 AEUV bislang nicht formuliert. Rechtfertigung: Art 65 Abs 1 AEUV erlaubt folgende: - das zwingende Erfordernis des Allgemeininteresses, das Urteil Elf-Aquitaine gibt eine Überblick über golden shares s198, eine Illustration der Verhältnismäßigkeitsprüfung erlaubt die grundverkersrechtlichen Genehmigungen Tatbestandsebene der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungen sind dann Eingriffe des freien Kapitalverkehrs wenn sie für In- und EU-Ausländer unterschiedslos gelten. Für Drittstaatsangehörige darf es Ausnahme geben. Sie können aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein - der Knackpunkt ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der EuGH unterscheidet zwischen dem Grundverkehr mit bebauten Grundstücken (grauer Grundverkehr) und jenem in der Landwirtschaft (grüner Grudnverkehr; dieser erlaubt Eingriffe, da dort bei Nichteinhaltung eine Gefahr der Beeinträchtigung des Naturzustands besteht). Ein wichtiges Urteil zur Auslegung schafft das Urteil Ospelt S 200.