Europarecht (Fach) / 4.4. Gerichtshof (Lektion)
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das europäische Gerichtshof
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- 1. Europäischer Gerichtshof Art 19 EUV. Der Begriff Gerichtshof der Europäischen Union ist ein Überbegriff für den Gerichtshof (EuGH), das Gericht (EuG) und allfällige Fachgerichte für spezifische Materien. Das EuG lässt sich als Verwaltungsgericht der EU bezeichnen und der EuGH als Verfassungsgericht der EU. Gemeinsam ist ihnen die Aufgabe der Wahrung des Recht der EU übertragen. Nur sie haben über die Auslegung und Gültigkeit des EU Rechts zu beurteilen (Auslegungsmonopol) – dies ist das Rückgrat der Verfahrensautonomie der Unionsrechtsordnung ggü drittem Recht (nationalem und VR). Behörden und Gerichten der MS haben das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV. Die MS haben die Pflicht zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie. Es besteht die Anforderung dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind, unionsrechtliche Ansprüche dürfen demnach nicht schlechteren VR der Durchsetzung unterliegen als des nationalen Rechts (Äquivalenzgrundsatz). Zudem muss die Anspruchsdurchsetzung möglich sein ohne Fristen aus zb Präklusivfristen (kurzen) usw (Effektivitätsgrundsatz) Grundsatz der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe: Der Unionsrechtsschutz besteht aus zwei einander ergänzenden Komponenten. Nur in wechselseitigen Ergänzungen ist das System vollständig, also dass jeder unionsrechtlich begründeter Anspruch ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Grundsatz der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe), nationale Gerichte werden oft auch ordentlichen Gerichte der Unionsrechtsordnung bezeichnet
- 2. EuG Der EuG wurde 1989 errichtet um den davor alleine zuständigen EuGH zu entlasten. Es gab einen Rückstau unerledigter Rs, ein Urteil konnte vier bis fünf Jahre andauern. Zunächst bestand der EuG wie der EuGH aus einem Richter je Ms, seit 2016 wird die Anzahl der Richter jedoch sukzessive erhöht. Es gibt am EuG eine Kanzlei, jedoch keine Generalanwälte. Dem EuG sind Direktklagen zugewiesen, dies sind nach Art 256 AEUV - die Nichtigkeitsklage, Untätigkeitsklage, die Schadenersatzklage gegen die Union Weiters ist der EuG ein Rechtsmittelgericht gegenüber Fachgerichten und hat in einzelnen Materien eine Befugnis auf ein Vorabentscheidungsverfahren.Die Zuweisung dieser Klagearten an das EuG ist unabhängig von den Klägern (MS / Unternehmer / Private).Rechtsmittel bei Handlungen von Organen der Eu -> Das direkte Rechtmittelbefugnis des EuG Art 263 AEUV. Dem EuGH sind laut Art 51 der EuGH-Satzung jedoch Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen vorbehalten, die mit der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen in Zsmnhg stehen oder sonst grundlegende Charakter haben.
- 3. EuGH Der EuGh besteht aus 28 Richter und 11 Generalanwälte. Alle Klagen die nicht dem EuG zugewiesen sind kommen dem EuGH zu, dazu zählen die von der Kommission oder den MS erhobenen Vertragsverletzungsklagen samt Sanktion, sämtliche Vorabentscheidungen und Rechtsmittel gegen Urteile des EuG. Diese Rechtsmittel sind auf Rechtsfragen beschränkt, wobei weder die Ausgangsklage noch das Rechtmittel selbst aufschiebende Wirkung hat. Sonder- bzw Einzelzuständigkeiten gibt es in einer Vielzahl. Die wichtigste ist die Möglichkeit der MS den EuGH vor Ratifikation um ein Gutachten zur Unionsrechtskonformität zu ersuchen. Hier kann sichergestellt werden, dass die EU ggü Dritten keine Verpflichtungen eingeht, die nach internem Recht unzulässig nach Ratifikation aber nur schwer zu beseitigen wären. Seit dem Vertrag von Lissabon erstreckt sich die Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Materien außer den Bereichen Polizei und Justiz. Hier darf der EuGH keine Überprüfung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit vornehmen. In der GASP ist der EuGH für die Überprüfung restriktiver Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen zuständig.
- 3.1. Präsident, Generalanwälte, Richter Die Verwaltung der Rechtssachen im EuGH obliegt der Kanzlei (dem Kanzler) unter der Leitung des Präsidenten. Der Präsident wird aus der Mitte der Richter gewählt. Er übernimmt insb die Zuweisung der eingelangenden Fälle an die einzelnen Kammern und benennt die Berichterstatter. Dies ist ein Richter innerhalb der jeweiligen Kammer, der den Fall für die Kammer vorbereitet und einen Entscheidungsvorschlag skizziert. Die Generalanwälte im EuGH unterstützen und beraten die Richter in der Entscheidungsfindung mit unverb. Gutachten. Dass die Zahl der Richter, einem je MS entspricht ist für die Interessen der MS sowie Verpflichtung der Richter zur Neutralität sinnvoll - so soll sichergestellt werden, dass die Rechtsordnung der MS am EuGH voll abgebildet sind, da daraus bei der Formulierung neuer Rechtssätze mitunter Synthesen gebildet werden. Sämtliche Richter genießen volle richterliche Garantien (Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit) Die Ernennung erfolgt auf erneuerbare sechs Jahre durch die Regierung der MS im gegenseitigen Einvernehmen. Die Anforderungen an die Qualifikation der Richter sind mit der Gewähr der Unabhängigkeit und der Befähigung zur Ausübung hoher bzw höchster richterlicher Ämter nach wie vor eher vage und bewusst flexibel gehalten. Seit dem Vertrag von Lissabon ist ein Ausschuss vorgesehen, der eine Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Personen abgibt.
- 3.2. Verfahren Bei der Behandlung von den Fällen entscheiden in den Kammern des EuG meist 3 Richter, im EuGH meist 5. Die große Kammer besteht aus 15 Richtern und wird bei besonders wichtigen Fällen eingesetzt. Im EuG gibt es zudem zB die Entscheidung durch Einzelrichter und am EuGH im Plenum bei zB Amtsenthebungsverfahren. Die Zuweisung und Ernennung der Berichterstatter erfolgt durch den Präsidenten. Der befasste Generalanwalt wird vom Ersten Generalanwalt bestimmt. schriftliches Verfahren: 1. schriftliches Verfahren: Einreichung von Schriftsätzen der Parteien und weiterer Beteiligter, der Berichterstatter erstellt daraus einen Erstbericht 2. auf Basis dieser wird entschieden wie groß die mit dem Fall befasste Kammer sein soll mündliches Verfahren: 1. besteht diese aus einem Vortrag der Anwälte der Parteien vor den Richtern und dem GA, verbunden mit der Möglichkeit der Richter Fragen zu stellen 2. danach beraten die Richter über das Urteil und erlassen es