Europarecht (Fach) / 4.3. Kommission (Lektion)
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die europäische Kommission
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- 1. Kommission Die Kommission ist im ARt 17 geregelt. Es ist die unabhängige Exekutive der EU mit Sitz in Brüssel, die Aufgaben umfassen die Gesetzgebung, Mitwirkung am Haushalt und Vollzug und Durchsetzung des UR. Die Kommission wird nicht gewählt und ist politisch unabhängig von Regierungen und Parteien – dies stärkt das Organ, mindert die demokratische Legitimität. Im Laufe der Zeit wurde versucht die Legitimität durch generelle Grundrechtsbindung des Kommissionshandelns im Rahmen der GRC entgegenzuwirken. Eine Besonderheit ist das Initiativmonopol. Es ist damit das einzige Organ, das Parlament und Rat Gesetzesvorschläge zur Abstimmung vorlegen kann, andere Organe können nicht selbst befassen
- 1.1. Gesetzgebung Die Planung der Gesetzgebungsvorschläge läuft in einem Grün- und Weißbuch. - Das Grünbuch ist das erste Brainstorming über Handlungsoptionen in einem bestimmten Politikbereich, bilden im Regelfall die Grundlage für daran anschließende öffentliche Konsultationen, die binnen der Konsultationsfrist eingelangten Beiträge werden von der Kommission ausgewertet und führen nach dem Ermessen der Kommission zum Streamlining (Auswahl) konkreter Handlungsoptionen - Diese münden häufig in ein Weißbuch, das die ausgewählte Optionen konsolidiert darstellen und mit einem Zeitplan verknüpfen kann.
- 1.2. Haushalt und Durchsetzung Parlament und Rat schlägt die Jahreshaushaltspläne vor, die Kommission ist für die Ausführung des Haushaltsplanes unter Kontrolle des Rechnungshofes und Parlament verantwortlich. Für die Ermittlungen betreffend konkreter Betrugsfälle ist die Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) zuständig Eine weitere Kommissionsaufgabe liegt im Bereich der Durchsetzung des Unionsrechts in den MS (Hüterin der Verträge), die Kommission überwacht die allg Anwendung also Umsetzung von RL, Anwendung von VO, sowie die Vereinbarkeit der nat Rechtslage mit dem UR einschließlich PR. Bei Bedenken hat die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren des Art 258 AEUV. Parallel dazu obliegen der K im Vollzug des UR in Einzelfällen direkte Aufgaben, sie bilden die Ausnahme der Verfahrensautonomie. Ein prominentes Beispiel ist das Wettbewerbsrecht wo die Kommission unm Entscheidungen ggü Unternehmen und Ms erlassen kann um wettbewerbswidrige Praktiken abzustellen und zu Bußen. Als Teil der vollzugsaufgaben zu nennen ist aber auch das Agenturwesen (unter der pol Kontrolle der Kommission)
- 2. organisatorische Gliederung Die Kommission ist organisatorisch untergliedert in rund 30 materienspezifische Generaldirektionen die für die Politiken betreffend den Wettbewerben, den Binnenmarkt, Zölle und Steuern usw zuständig sind. Daneben sind der Kommission etliche Dienststellen zugeordnet, etwa ein Juristischer Dienst, ein Archiv, OLAF, das Amt für Veröffentlichungen usw. Die Kommission ist ein Kollegialorgan mit 28 Kommissaren (was noch als einer je MS entspricht). Eine Verkleinerung ist im PR angelegt aber noch nicht erfolgt (auf eine Kopfzahl von 2/3 der MS). Den Kommissaren ist die Leitung eines bestimmten Politikbereichs übertragen, was mit den GD übereinstimmen kann nicht aber muss, einem Kom können daher auch mehrere GD zugeordnet sein. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
- 2.1. Kommissionspräsident und Mitglieder Die Aufgaben des Kommissionspräisdenten ist die strategische Leitung der Kommissionspolitik und die interne Organisation der Kommissionsarbeit. Er wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt, zu denen stets auch die Hohe Vertreterin für die GASP gehört. Der Präsident wird vom Europäischen Rat vorgeschlagen und vom Parlament gewählt, unter Berücksichtigugn der Mehrheitsverhältnisse im Parlament. Die Mitglieder werden vom Kommissionspräsidenten im Einvernehmen mit dem Rat ausgewählt und gemeinsam als Kollegium vom Parlament bestätigt. Diesem Zustimmungsrecht des Parlaments bei der Berufung korrespondiert das Recht die Kommission nach einem Misstrauensantrag abzuberufen Eine Ausnahme bildet die Hohe Vertreterin die vom europäischen Rat mit Zustimmung des Kommissionpräsident ernannt wird und die bei einer Demissionierung der kommission auch nur das Kommissionasamt nicht aber die Funktion im Rat Auswärtige Angelegenheiten niederzulegen hat.
- 2.2. Beschlussfassung Als Kollegialorgan kann die Kommission nur gemeinsam beschließen. Einzelbeschlüsse von Kommissaren gibt es nicht, das Prinzip der Gleichberechtigung aller Kommissaren bewirkt, dass auch die einen bestimmten Politikbereich betreffenden Beschlüsse allen vorgelegt und von diesen gemeinsam beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt formal mit einfacher Mehrheit in der Praxis aufgrund ihrer Geschäftsordnung, jedoch zumeist im Konsens. Abstimmungen werden nur ausnahmsweise auf Antrag durchgeführt. Beschlussfähig (Präsensquorum) ist die Kommission, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung kann mündlich in einer Sitzung des Kollegiums oder schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen. Die Kommissions-GO kennt auch ein sogenanntes Ermächtigungsverfahren: Das Kollegium ermächtigt einen oder mehrere Kommissare, innerhalb festgelegter Grenzen Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen. Ebenso kann das Kollegium eine Delegation dieser Befugnisse betreffend Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung an Generaldirektoren/Dienstleiter vornehmen.
- 3. Hohe Vertreterin für GASP Es gehört sowohl dem Rat als auch der Kommission an (doppelter Hut). Das Amt vereinigt die Ämter des Hohen Vertreters für die GASP und des Kommissars für Außenbeziehungen, dient der Verbesserung der Kohärenz des Außenauftritts der EU. Innerhalb der Kommission hat die HV die Position eines der Vizepräsidenten ein und ist im Bereich der Außenbeziehungen tätig, koordiniert also Tätigkeiten der mit Außenagenden in Berührung kommenden Kommissaren und leitet den europäischen auswärtigen Dienst Im Rat hat die HV den Rat für Auswärtige Angelegenheiten, verfügt über kein Stimmrecht (anders als in Kommission). Sie leitet die GASP und führt sie im Auftrag des Rates durch bzw wacht über die Durchführung. Für Initiativen besteht im Bereich GASP ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Initiativmonopol.
- 6. Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) Die WWU wurde mit dem Vertrag von Maastrich verankert und seither ausgebaut, sie bedingt eine wechselseitige Abstimmung der Wirtschafts-, Steuer- und Budgetpolitiken der MS insb mit Blick auf eine Begrenzung von Staatsverschuldung und Defiziten. Teil der WWU sind auch ab 1999 als Buchgeld und dann Bargeld eingeführte gem Währung Euro sowie die unabhängige Geldpolitik der Europ Zentralbanken, Art 119 (3), 140 und 126 AEUV - Die Einhaltung der Haushaltsdiziplin war schon immer ein Problem. Der Vebesserung der HDP diente der sog stabilitäts und wachstumspakt Kommt es dennoch zu einem übermäßigen deifizit so sieht art 126 AEUV ein Defizitverfahren vor. Innerhalb der WWU sind mehrere Einrichtungen für die Einhaltung dieser Zielsetzung zuständig, wobei sich die Zuständigkeit zwischen MS und Eu-Institutionen aufteilt. Zu nennen ist bes der Europäische Rat (pol Leitlinie), Ministerrat (wirtschaftspolitische Koordinierung), Minister der Euro-Länder (Euro-Gruppe, Koordinierung der für den Euro relevanten Politiken), die Regierungen der MS (Einhaltung der Defizt und Schuldengrenzen), die Kommission (überwachung) und die EZB (Festlegung preisstabiler Geldpolitik)
- 6.2. Euro-Rettungsschirm (ESM) Zur Bewältigung der Eurokrise wurde die Struktur weiter ergänzt, mit dem Euro-Rettungsschirm (ESM) – vr Basis fußende Zweckgesellsch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Die Aufgabe des ESM besteht in der vergabe von Kreditlinien für Euro-Staaten in Schwierigkeiten im Abtausch gegen die Einhaltung strenger wirtschaftspol Auflagen Der ESM ist keine Einrichtung der EU, sondern der MS. Basiert auf einer ausdrücklichen primärrechltichen Ermächtigung in Art 136 Abs 3 AEUV, die in den Vertrag eingefügt wurde und die erste Insanspruchnahme des vereinfachten Primärrechtsänderungsverfahrens war. Bekanntheit erlangte auch die sog EU-Troika die in der grichischen Staatsschuldenkrise ggü der grichischen Regierung Austeritätsprogramme im Abtausch für Kredite verhandelte.
- 6.4. Stabilitäts- und Wachstumspakt Der Pakt sieht eine als Schuldbremse bekannte Deckelung des strukturellen Defizits bei max 0,5BIP vor und verpflichtet die MS zur Verankerung von Kriterien der Haushaltsdisziplin sowie der VR für Hilfen im Rahmen des ESM in ihrem nationalen Recht. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann eingeklagt werden und ist sanktionsbewehrt. Die verstärkte Finanzmarktregulierung im Gefolge der Krise führte zu höheren gesetzlichen Anforderungen an Finanzmarkttäätigkeiten. Va aber wurde die institutionelle Komponente gestärkt, also neue Einrichtungen und oder neue Befugnisse zur Überwachung von Finanzmarkttätigkeiten geschaffen. Der wichtigste Teil sind die Instrumente der Europäischen Bankenunion, die aus dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) besteht
- 7. Agenturwesen Agenturen unterstützen die Kommission. Die Einrichtung erfolgt per Verordnung und liegt im Ermessen, dass sie zur besseren Erfüllung der Aufgaben im Rahmen einer der Politiken der EU notwendig erscheint, sie bauen sachspezifische Expertise in ihrem Bereich auf. Man Unterscheidet zwischen Exekutiv- und Regulierungsagenturen - Exekutivagenturen haben reine Verwaltungsaufgaben und unterstützen die Kom beim Vollzug - Regulierungsagenturen wirken an der Vorbereitung von Regulierungen mit Agenturen haben eigene Rechtspersönlichkeit, sind aber der Kommission zugeordnet. Die politische Verantwortung für die Aufgabenerfüllung bleibt bei der Kommission, sie dürfen ihre Ausführungsbefugnisse nicht überschreiten. Innerhalb dieses Rahmens verfügen einzelne Agenturen über zT sehr weitreichende organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit, auch ist es zulässig dass Agenturen rechtsverbindliche Entscheidungen ggü Dritten treffen, soweit diese Aufgabenerfüllung ermessenfrei klar umgrenzt bleibt. Solche Entscheidungen können mit der Nichtigkeitsklage des Art 263 AEUV abgedeckt werden und vom EuG angefochten werden.