Europarecht (Fach) / 4.2. der europäische Rat (Lektion)
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der europäische Rat
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- 1. Europäischer Rat Der Europäische Rat, das jüngste Organ der EU, besteht als Formation seit 60er Jahren als sich die Staatschefs in Gipfelformationen zu trafen begannen - sie waren früher im Bereich des GASP zugewiesen. Formale Aufwertung brachte der Vertrag von Lissabon. Der europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der MS, nur sie sind bei Abstimmungen stimmberechtigt, die Entscheidungen erfolgen im Konsens. Kommissionspräsident, Hohe Vertreterin und Ständige Ratspräsident ist nicht stimmberechtigt. Der Ratspräsident wird mit qualifizierter Mehrheit auf 2.5 Jahre gewählt, meist ist er ein ehemaliger Regierungschef, einmal wiederbestellbar, führt den Vorsitz, übernimmt die Sitzungsorganisation und hat gewisse Beherrschung bei der Themenauswahl. Ihm obliegt Außenvertretung auf seiner Ebene = Parallelität bei der Außenvertretung der EU Die Aufgaben des eur. Rates sind die Setzung politischer Impulse und Formulierung von Zielvorstellungen und Prioritäten. Eine Mitwirkung an der Gesetzgebung ist untersagt allerdings ist die Trennlinie zwischen politischen Vorgaben und Eingriffen dünn. Weiters haben sie eine Reihe primärrechtlicher Einzelaufgaben zB Feststellung einer Verletzung der EU Grundwerte, Ernennung der Hohen Vertreterin und der Kommission.
- 2. Ministerrat Art 16 EUV, sitz in Brüssel. Ministerrat ist abzugrenzen vom zB Europäische Rat oder der „im Rat vereinigte Vertreter der Mitgliedstaaten“, es gibt auch außerhalb des EU-Rahmens vr-basierte Organe, mit dem Wort Rat im Titel zB Europarat: eigenständige iO, Sitz in Straßburg Ministerrat ist eine intergouvermentale Kooperation der Regierungsvertreter außerhalb des Rahmens der EU, die beim Zusammentreffens im Rat gemeinsame Beschlüsse für die MS fassen. Die rechtliche Grundlage ihres Handlens ist das allgemeine VR, nicht EU-Recht. Die Aufgaben umfassen die Gesetzgebung und Administrativrechtsetzung mit Kommission und Parlament. Hat kein gesetzgeberisches Initiativrecht, jedoch eine Reihe von Befugnissen in besonderen Gesetzgebungsverfahren (zB: Eigenmittelbeschluss), direkte Exekutivbefugnisse (zB Erlass von Durchführungsakten oder Sondergenehmigungsrechten im Wettbewerbskapitel), politische Aufgaben (zb die Koordinierung der politischen Maßnahmen der MS oder Entwicklung der GASP auf Grundlage der Leitlinien des europäischen Rates) und Haushaltsbefugnisse mit Parlament.
- 2.1. Zusammensetzung Setzt sich aus Fachministern oder Staatssekretären der nationalen Regierungen zusammen und tagt in 10 fachspezifischen Zusammensetzungen. Im Rat Auswärtige Angelegenheiten sind etwa die Außenminister versammelt usw. Sonderformationen sind Rat der Allgemeinen Angelegenheiten, der auch die Außenminister versammelt, die eine Koordinierungsfunktion ausüben und für Kohärenz sorgen oder zB Rat der „Euro-Gruppe“ bestehend aus den Wirtschafts- und Finanzministern der als zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets, die Beschlussfassung erfolgt im Ecofin-Rat wobei nur die MS des Euro stimmberechtigt sind. Der Ministerrat rotiert halbjährlich unter den Mitgliedern. Beim Ratsvorsitz arbeiten aktuelles Vorsitzland, Vorgänger und Nachgänger (Troika) zusammen und erstellen ein Arbeitsprogramm für 18 Monate was eine gewisse Kontinuität der Politik gewährleisten soll. Dem Außenministerrat sitzt die Hohe Vertreterin vor und nicht der Ratsvorsitz!
- 4. Coreper (Ausschuss der Ständigen Vertreter) Die Sitzungen des Rates werden vom Ausschuss der Ständigen Vertreter, einem diplomatischen Gremium, vorbereitet. Zwei Facharbeitsgruppen der Coreper tagen in zwei Unterformationen (coreper i und ii) von denen coreper ii, politisch sensible Bereiche behandelt. Die behandelten Punkte werden in zwei Gruppen aufgeteilt sog A-Punkte die für die Annahme im Rat ohne weitere Aussprache vorgesehen sind weil im Coreper schon Einigung erzielt wurde und B-Punkte die im Ministerrat noch debattiert werden müssen.
- 2.2. Quoren im Ministerrat Das Präsenzquorum im Rat ist immer die Anwesenheit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Das Beschlussfassungsquorum im Rat ist dagegen abhängig von der Materie (Rechtsgrundlage), wobei das Regelquorum die qualifizierte Mehrheit (doppelte Mehrheit) ist, sie findet zB im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Anwendung. Die Mehrheitsfindung steht im Spannungsverhältnis zwischen dem Bestreben, die Beschlussfassung einerseits zu effektivieren, andererseits aber gleichzeitig so wenig Souveränität wie dazu nötig abzugeben Daneben gibt es besondere Quoren zB die einfache Mehrheit Aufforderung an die Kommission zum Tätigwerden oder in Verfahrensfragen; Einstimmigkeit in den meisten Beschlüssen im Bereich der GASP über die Eu-Erweiterung oder in sensiblen Bereichen (Rechtsangleichung im Bereich indirekte Steuern usw) Jedes M kann sich bei der Abstimmung das Stimmrecht von max einem anderen M übertragen lassen. Stimmenthaltung gilt, außer bei Einstimmigkeit als Gegenstimme. Die Sitzungen und Abstimmungsergebnisse sind öffentlich, in Beziehung zur Gesetzgebungstätigkeit des Rates
- 3. doppelte Mehrheit Die doppelte Mehrheit erfordert das Erreichen von Mehrheiten auf zwei Ebenen. - 55 % Ja Stimmen im Rat der MS oder Mitglieder des Rates - die 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren Das soll ausschließen, dass eine große Zahl kleiner MS gegen Willen der großen M alleine einen Beschluss fassen. Bei Sonderfällen der Beschlussfassung (ohne Vorschlag der Hohen Vertreterin oder der Kommission) gilt ein erhöhtes Quorum (72% der MS), dies ist wiederum ein Sicherungsmechanismus gegen die Dominanz der größeren Staaten.
- 5. Sperrminorität Die Möglichkeit eine Beschlussfassung zu verhindern, entweder bei der Kombination von M im Rat oder eine repräsentierte Bevölkerung von 35% + 1. Allerdings müssen sich zumindest vier MS an der Sperrminorität andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit dann als erreicht, wenn nicht 65% der Bevölkerung repräsentiert ist.
- 6. Ioannina-Kompromiss MS die zusammen keine Sperrminorität bilden, können eine Beschlussfassung aufschieben und eine Fortsetzung der Verhandlungen verlangen. Mit Erklärung Nr 7 wird dieser alte Kompromiss aufgegriffen und als Teil der Beschlussfassungsregeln verankert. Demnach können M des Rates im Umfang der halben Sperrminorität (also entweder 55% der erforderlichen MS/M oder 55% der Bev. Die für die Bildung der SM erforderlich ist) vereinen und erklären, dass sie die Annahme eines bestimmten Rechtsakts ablehnen. Der Rat ist bei Erreichen des Quorums verpflichtet alles in seiner Macht stehende zu tun um eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Es kein permanentes Vetorecht, verzögert aber die Beschlussfassung und soll Kompromissbildung fördern indem MS der Mehrheit signalisieren können, dass ein Beschluss ihre vitalen Interessen negativ berührt. Eine Abwandlung kommt bei der Beschlussfassung in der GASP zur Anwendung. Erklärt ein M des Rates, dass es aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss ablehnt, so erfolgt keine Abstimmung. Anders als nach Erkl Nr 7 wird der Konflikt in der GASP nicht notwendigerweise im Ministerrat aufgelöst, sondern die Frage als ultima ratio an die Staats- und Regierungschefs zur einstimmigen konsensualen Entscheidung weiterverwiesen. sehr wohl ein Vetorecht.
- 7. Notbremse-Mechanismus Drei Bestimmungen in den Rechtsetzungsgrundlagen für den Sozialbereich bzw für das Strafrecht, die zu einer ähnlichen Verfahrensverzögerung führen. Ms haben eine Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverf. Ein Ms kann den Europäischen Rat anrufen, wenn er der Ansicht ist, dass grundlegende Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit / seiner Strafrechtsordnung bedroht sind, das Verfahren wird in der Folge für längstens vier Monate ausgesetzt