Europarecht (Fach) / 4.1. Parlament (Lektion)
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parlament der EU
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- 1. Wo geregelt, Aufgaben 14 Art EUV. Die Aufgaben erfassen die - Gesetzgebung - politische Aufsicht - und Haushalt Kennzeichnet die ablösung des UR vom VR und gleichzeitig Vorwurf eines Demokratiedefizits in den Entscheidungsprozessen der Union.
- 1.1. Gesetzgebung Das Parlament hilft mit Rat und Kommission bei der Ausformulierung und Beschlussfassung von EU-Rechtsvorschriften. Ausdruck dieser Aufgabe ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Das Parlament kann auch unverbindliche Aufforderung an die Kommission erteilen, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, sie können auch das Arbeitsprogramm der Kommission zu prüfen. Das Parlament hat ein Zustimmungsrecht zu internationaler Abkommen. Die Ratifikation erfolgt zusammen mit Kommission und Rat. Weiters hat das Parlament im PR verstreute Mitwirkungsbefugnisse, zB Zustimmung zu Erweiterungen der Union.
- 1.3. politische Aufsicht Das Parlament hat eine Aufsichtsaufgabe die eine politische Kontrolle der übrigen Organe, vor allem gegen die Kommission verleiht. Sie erteilt der ges Kommission ein Zustimmungsvotum, ohne das die Kommission nicht berufen werden kann. Kommissare, die beim Hearing im Parlament durchgefallen sind, müssen ausgetauscht werden. Während der Amtszeit der Kommission kann das Parlament einen Misstrauensantrag gg das Kommissarskollegium stellen -hat Amtsniederlegung der Kommission zur Folge Recht zur laufenden Befragung der M der K und Anhörung der M des E Rats und Ministerrats Auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder kann das Parlament Untersuchungsausschüsse einrichten, die insbes Unionsrechtsverstöße oder sonstige Missstände in anderen Organen prüfen. Bürger können in Bezug auf die Tätigkeiten des Parlaments in der Gesetzgebung oder Aufsicht, Petitionen an das Parlament richten oder sich beim Europäischen Ombudsmann über Misstände in der Verwaltung beschweren
- 2. Kommissionspräsidenten Dass Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des Europäischen Rats, der die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigen muss (Mehrheitsfraktion).
- 1.4. Haushaltsbefugnisse Bei Festlegung der Eigenmittel (Entscheidung was die Einnahmequellen der EU sind) hat das Parlament nur ein Anhörungsrecht, der Rat entscheidet. Bei Mittelverwendung ist das Parlament voll beteiligt. Der 5-jährige Finanzrahmen für die EU wird mit Zustimmung des Parlaments erstellt bei den einzelnen Jahreshaushaltsplänen hat es ein Mitentscheidugnsrecht. Das Parlament kontrolliert zudem, durch den Rechnungshof, die tatsächliche Mittelverwendung und erteilt oder verweigert der Kommission jährlich die Entlastung bei ihrer Ausführung des Haushaltsplans. Das Parlament hat Zugang zu allen nötigen Unterlagen der Kommission.
- 1.4.1. Aufbau des EU-Haushalts Der EU-Haushalt finanziert sich aus unterschiedlichen Quellen die im Eigenmittelbeschluss festgelegt sind. Beiträge der MS macht den Löwenanteil (69%), ein Teil dieser Beiträge fließt wieder an die MS zurück, va in Form von Förderungen. 12% fließen aus dem gemeinsamen Außenzoll und aus den Zuckerabgaben in den Haushalt. 11% Mehrwertsteuer, ist aber rabattierbar – flexibler Posten bei dem durch Anhebung des Satzes eine Erhöhung der Eigenmittel der EU möglich wäre. 7% sind sonstige Einnahmen, etwa aus Gehaltsabgaben der EU-Bediensteten oder Geldstrafen der MS oder von Unternehmen Eigene bundesunmittelbare Steuern kann die EU nicht erheben, ebenso darf sie keine Schulden (Defizit) machen. Im mehrjährigen Finanzrahmen ist eine Eigenmittel-Obergrenze festgelegt; die Einnahmen dürfen einen Höchstsatz nicht überschreiten, tun sie dies so reduzieren sich die Beiträge der MS.
- 3. Mitglieder Das Parlament hat 751 Mitglieder. Sie werden direkt auf 5 Jahre gewählt, das Parlament ist daher das einzige direktdemokratisch legitimierte Organ. Die Anzahl richtet sich nach der Größe der MS (kleinere Staaten sind proportional überrepräsentiert). Österreich hat 18 Sitze. Das Parlament ist nach politischen Fraktionen organisiert, einzelne Materien werden in themenspezifischen Ausschüssen vorbereitet, die dem Plenum hinsichtlich Zustimmung, Ablehnung oder Abänderung Empfehlungen unterbreiten.
- 4. Präsident und Präsidium Geleitet wird das Parlament vom Parlamentspräsidenten, der dem Präsidium (ua Vizepräsidenten) vorsteht. Der Präsidium ist für die Leitung von Plenarsitzungen und Repräsentation nach außen zuständig, unterzeichnet aber auch die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverf erlassenen Rechtsakte. Die Geschäftsordnung des Parlaments regelt die Einzelheiten.
- 5. Beschluss Präsensquorum: 1/3 der Mitglieder Beschlussfassungsquorum: einfache Mehrheit, Hälfte + 1
- 5.1. Sonderquoren Absolute Mehrheit aller Mitglieder nicht nur der Anwesenden, 50+1 Beschlussfassung zB bei Änderung/Ablehnung eines Standpunkts des Rates in 2. Lesung, im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren oder die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens. Absolute Mehrheit Anwesend, Beschlussfassung bei 3/5 für zB bestimmte Beschlüsse bei Erstellung des Jahreshaushaltsplans Absolute Mehrheit aller Mitglieder mit 2/3 der abgegenen Stimmen das zB für Feststellung schwerwiegender Verletzungen der Werte der Union. Ein abgeschwächtes Sonderquorum verlangt das Minderheitenrecht zur Einberufung eines Untersuchungsausschusses mit ¼ der Mitglieder des Parlaments.