Europarecht (Fach) / 4. Organe (Lektion)

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Organe der EU

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  • 1. Organe der EU Der Artikel 13 EUV zählt die Organe der EU auf. Die Befugnisse ergeben sich im Detail aus den einzelnen Rechtsvorschriften Rechtsgrundlagen des Handelns, je Materie. Weitere Organe sind wie sich aus Abs 4 ergibt der Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie der Ausschuss der Regionen, seine Rolle ist die Unterstützung und Beratung von Parlament, Rat und Kommission. Keine Organe sondern Angehörige bzw Amtsträger sind die mit den Organen in den Medien verbundenen Gesichter und Personen. Gilt bes. für den Ständigen Ratspräsidenten (dzt Donald Tusk), die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik (dzt Federica Mogherini) den Kommissionspräsidenten (dzt Jean-Claude Juncker) und den Parlamentspräsidenten (dzt Antonio Tajani).
  • 2. Grundsätze des organschaftlichen Handelns? Sämtliche Organe haben den Auftrag, den Werten der EU Geltung zu verschaffen usw. Es gibt das Gebot der Kohärenz des erzeugten Rechts und die Effizienz der Abläufe, bürgeroffenen, ressourcenarmen und unabhängigen Verwaltung. Die Effizienz als wirtschaftliches Kriterium: Ressourcenschonung. Effektivität als rtl K: Wirksamkeit des Europarechts bei der Anwendung und Durchsetzung Das Postulat der Kontinuität der Politik gebietet den Organen die Gewährleistung von Rechtssicherheit und den Schutz berechtigten Vertrauens der rechtsunterworfenen. Jede Handlung eines Organs muss auf eine Rechtsgrundlage rückführbar sein.
  • 3. Legalität (vertikale und horizontale Kompetenzverteilung) Legalität bezeichnet einen Ermächtigungzusammenhang für das Organhandeln. Im Rahmen der vertikalen Kompetenzverteilung (Übertragung von Hoheitsbefugnissen) ist innerhalb der übertragenen Kompetenzen eine Rechtsgrundlage aufzuspüren, aus der sich Umfang und Mitteln ergeben, und welche ihrer Organe dazu wie berufen sind. Aus der Rechtsgrundlage ergibt sich erst die konkrete Handlungsermächtigung und das zugehörige Rechtserzeugungsverfahren. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen im Rahmen der Rechtserzeugung bez. man als horizontale Kompetenzverteilung. Die Maßnahme ist somit nur legal also unionsrechtskonform, wenn sie sowohl die vertikalen als auch die horizontalen Voraussetzungen einhält. Ist die Maßnahme legal erzeugt worden und in Kraft getreten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt, so wird der Rechtsakt für seinen Vollzug den nationalen Behörden überantwortet (Verfahrensautonomie). Nur ausnahmsweise vollzieht die Union selbst.
  • 3.1. Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts? In der horizontalen Kompetenzverteilung besteht ein Machtgleichgewicht, das nicht durch einseitige Befugnisüberschreitungen verletzt werden darf. Verletzung wenn die Handlungsvorgaben einer Rechtsgrundlage verletzt werden und wenn einem Organ durch die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage Mitwirkungsrechte vorenthalten werden. Jedes Organ hat ggü anderen ein Recht auf Wahrung seiner Zuständigkeit und Beteiligungsrechte. Loyalitätsgebot: ggseitige proaktive Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben und Nichtobstruktion.