Steuerrecht (Fach) / Bewertungsrecht (Lektion)

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Bewertungsrecht

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  • Bedeutung BewG - Steuerarten-übergreifend - Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen das BewG sowie die ErbStR und ErbStH - Teile BewG 1) Allgemeine Bewertungsvorschriften: §§ 1-16 BewG 2) Besondere Bewertungsvorschriften: ...
  • Zusammenspiel ErbStG und BewG § 12 Abs. ___ ErbStG i.V.m. § ____ BewG Je nachdem um welche Art von Vermögen es sich handelt , wird über den § 12 ErbStG in die allgemeinen oder besonderen Vorschirften des BewG verwiesen.
  • Bewertungsgegenstand Bewertungsgegenstand i.S.d. BewG ist die "wirtschaftliche Einheit" (§ 2 Abs. 1 BewG). Die Zurechnung erfolgt grundsätzlich beim zivilrechtlichen Eigentümer,sofern nicht eine andere Person als wirtschaftlicher ...
  • Gemeiner Wert Der gemeine Wert ist der für die Zwecke der Erbschaft-/ Schenkungssteuer allein maßgebliche Bewertungsmaßstab, § 9 Abs. 1 BewG. Gemeiner Wert entspricht dem Ppeis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ...
  • Bewertung Wertpapiere, Anteile und Schuldbuchforderungen ... Notierte Wertpapiere sind grundsätzlich mit dem Kurswert gem § 11 Abs. 1 BewG anzusetzen, ist ein Börsenkurs nicht vorhanden, so: - Anteilspapiere and KapG: gemeiner Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG ...
  • Bewertung Kapitalforderungen und Schulden Kapitalforderungen und Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG anzusetzen. Außer: 1. Unverzinliche Laufzeur > 1 Jahr Tilgung der Kapitalforderung-/Schuld: a) in einem ...
  • Bewertung Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen Nutzungen sind Früchte einer Sache oder eines Rechts einschließlich der Vorteile, die der Gebrauch (Benutzung) der Sache oder des Rechts gewährt, § 100 BGB, z.B. Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht ...
  • Grundstücksarten § 181 Abs. 1 BewG Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser,2. Mietwohngrundstücke,3. Wohnungs- und Teileigentum,4. Geschäftsgrundstücke,5. gemischt ...
  • Bewertung bebaute Grundstücke § 182 (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 ...
  • Überblick Ertragswertverahren Vgl. H B 184 (Überblick über das Verfahren) ErbStH 1) Bodenwert, § 179, § 184 Abs. 2 BewG = Bodenrichtwert (ggf. angepasst) * Grundstücksfläche 2) Gebäudeertragswert Rohertrag (§186 BewG) Jahres-Netto-Kaltmiete, ...
  • Bewertung bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren ... Vgl. H B 189 (Ablauf des Verfahrens) ErbStH 1. Bodenrichtwert (ggf. angepasster Bodenwert) * Grundstücksfläche = Bodenwert (§ 179, § 189 Abs. 2 BewG) 2. Gebäudesachwert Brutto-Grundfläche (wird ...
  • Bewertung unbebautes Grundstück § 178 BewG: Definition Das unbebaute Grundstück ist gem. § 179 BewG zu bewerten. Rechnung, vgl. R B 179.2 Abs. 2 ErbStr) Umrechnungskoffizient für die GFZ des zu bewertenden Grundstücks / Umrechnungskoffizient ...
  • Bewertung Erbbaurechtsfälle §§ 192 ff Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Zivilrechtlich entsteht das Erbbauchrecht  ...
  • Bewertung Grundstück Zustand Bebauung Definition: § 196 Abs. 1 Satz 1 BewG Bewertung: § 196 Abs. 2 BewG: Wert des bisland unbebauten Grundstücks + % (bereits entstandene) Herstellungskosten = Grundbesitzwert
  • Bewertung Anteile an nicht börsen-orientierten Unternehmen ... Da kein börsenorientiertes Unternehmen: Bewertung gem § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG, gemeiner Wert Mindeswert ist der Substanzwert gem § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG Summe der Aktiva (Achtung: ...
  • Ermittlung Steuerpflichtiger Wert Betriebsvermögen ... Begünstigungsfähiges Vermögen gem § 13 Abs. 1 ErbStG - Nettowert des Verwaltungsvermögen gem § 13b Abs. 6 ErbStG (=Wert des Verwaltungsvermögen gem § 13b Abs. 4 ErbStG: Finanzmittel minus Schulden, ...