Steuerrecht (Fach) / Bewertungsrecht (Lektion)
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Bewertungsrecht
Diese Lektion wurde von Lina_Time erstellt.
- Bedeutung BewG - Steuerarten-übergreifend - Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen das BewG sowie die ErbStR und ErbStH - Teile BewG 1) Allgemeine Bewertungsvorschriften: §§ 1-16 BewG 2) Besondere Bewertungsvorschriften: §§ 17-203 BewG 3) Schlussbestimmungen; §§ 204-205 BewG Die §§ 1-16 BewG kommen nur zur Anwendung, wenn weder im Einzelsteuergesetz noch im Zweiten Teil des BewG (§§ 17 bis 203 BewG) eine spezielle Regelung existiert. Sie gelten insbesondere für Kapitalforderugen/ - schulden, Renten und Nießbrauch.
- Zusammenspiel ErbStG und BewG § 12 Abs. ___ ErbStG i.V.m. § ____ BewG Je nachdem um welche Art von Vermögen es sich handelt , wird über den § 12 ErbStG in die allgemeinen oder besonderen Vorschirften des BewG verwiesen.
- Bewertungsgegenstand Bewertungsgegenstand i.S.d. BewG ist die "wirtschaftliche Einheit" (§ 2 Abs. 1 BewG). Die Zurechnung erfolgt grundsätzlich beim zivilrechtlichen Eigentümer,sofern nicht eine andere Person als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs.2 Nr. 1 AO) anzusehen ist.
- Gemeiner Wert Der gemeine Wert ist der für die Zwecke der Erbschaft-/ Schenkungssteuer allein maßgebliche Bewertungsmaßstab, § 9 Abs. 1 BewG. Gemeiner Wert entspricht dem Ppeis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Einzelveräußerung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (z.B. Notverkaufm Freundschaftspreis) sind nicht zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG --> Einzelveräußerungspreis auf dem freien Markt, inklusive USt
- Bewertung Wertpapiere, Anteile und Schuldbuchforderungen Notierte Wertpapiere sind grundsätzlich mit dem Kurswert gem § 11 Abs. 1 BewG anzusetzen, ist ein Börsenkurs nicht vorhanden, so: - Anteilspapiere and KapG: gemeiner Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG - Anteilsscheine an KapG --> Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG - Forderungspapiere --> Nennwert nach § 12 Abs. 1 BewG Klausur: Unterscheidung normalerweise unproblematisch, da erkennbar an Angabe von Kurswert. Stets korrekten Kurswert, also den des Bewertungsstichtag (Todestag bzw. Tag der Schenkung, vgl. § 9 i.V.m. § 11 ErbStG) Schuldbuchforderungen sind grundsätzlich mit dem Kurswert gem § 11 Abs. 1 BewG anzusetzen Nicht notierte Anteile an KapG sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG. Bei den Bewertungsmethoden ergibt sich folgende Rangfolge: 1. Vorrangige Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als 1 Jahr zurückliegen 2. Wenn Nr. 1 nicht möglich ist, ist der Ertragswert oder der durch andere übliche Methoden ermittelte Wert anzusetzen, wobei der Substanzwert als Mindestwert zu beachten ist
- Bewertung Kapitalforderungen und Schulden Kapitalforderungen und Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG anzusetzen. Außer: 1. Unverzinliche Laufzeur > 1 Jahr Tilgung der Kapitalforderung-/Schuld: a) in einem Betrag --> Tabelle 1 (zitieren: "vgl. Lämdererlass v. 10.10.2010") "unverzinsliches Fälligkeitsdarlehen, dessen Gegenwartswert i.S.v. § 12 Abs. 3 BewG durch Anwednung der Tabelle 1 zu ermitteln ist." (zitieren: "vgl. Lämdererlass v. 10.10.2010") "Der Vervielfältiger muss durch Interpolation ermittelt werden (zitieren: "vgl. Lämdererlass v. 10.10.2010") b) in Raten --> Tabelle 2 2. Niedrig verzinslich <3% (Zinsverlust muss berücksichtigt werden) oder hoch verzinslich >9% sowie die Kündbarkeit für mind. 4 Jahre ausgeschlossen ist --> Tabelle 3 (zitieren: "vgl. Lämdererlass v. 10.10.2010") -- --> Tabelle 3 3. Uneinbringliche Forderungen sind nicht anzusetzen. 4. Zweifelhafte Forderungen sind mit dem Schätzwert anzusetzen
- Bewertung Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen Nutzungen sind Früchte einer Sache oder eines Rechts einschließlich der Vorteile, die der Gebrauch (Benutzung) der Sache oder des Rechts gewährt, § 100 BGB, z.B. Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) Leistung ist alles, was der Gläubiger vom Schuldner aufgrund eines Schuldverhältnisses fordern kann (§ 241 BGB), z.B. Unterhalts- und Rentenzahlungen Bewertung Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen: Kapitalwert (§13 Abs.1 BewG) (Jahreswert * Vervielfältiger) "Der Rentenanspruch ist gem. § 13 Abs. 1 BewG (Zeitrente)/ gem. § 14 Abs. 1 BewG (lebenslange Rente) mit dem Kapitalwert zu bewerten. " Nutzen und Leistungen: - Vvf bei zeitlich bestimmter Dauer: Vvf aus Anlage 9a zum BewG oder Tabelle 6 ( § 13 Abs. 1 BewG) - immerwährende Dauer: Vvf = 18,6 ( § 13 Abs. 2 Halbsatz 1 BewG) - unbestimmte Dauer: Vvf = 9,3 ( § 13 Abs. 2 Halbsatz 2 BewG) - lebenslängliche Dauer: Vvf aus Anlage zu § 14 BewG Renten - Zeitrente = feste Laufzeit, Vvf aus Anlage 9a zum BewG oder Tabelle 6 ( § 13 Abs. 1 BewG) - Leibrente = abhängig vom Leben einer oder mehrer Personen: Vvf aus Anlage zu § 14 BewG (Beachten § 14 Abs. 3 BewG: Wenn abhängig von zuerst oder zuletzt sterbender Person) - Höchstzeitrente (bis zum Lebensende, aber höchstens 10 Jahre): Vvf für den statitisch wahrscheinlicheren früher eintretenden Fall muss genommen werden (Vvf für Laufzeit, Anlage: 9a vs. Vvf für lebenslängliche Laufzeit: Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG) - Mindestzeitrente: Der Kapitalwert, der sich nach § 14 BewG i.V.m. der Anlage zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG ergibt, darf überschirtten werden, da Rente auch im falle vom Tod noch weiter an den Erben zu zahlen ist § 16 BewG beachten! Jahreswert ist begrenzt auf: Jahreswert des Nießbrauch / 18,6 § 15 BewG beachten! Abs. 3: Nutzungen und Leistungen, die schwanken/ ungewiss sind: Durchschnitt kann angesetzt werden. "Die zukünftigen durchscnittlichen Erträge können aus den Durchscnittserträgen der zurückliegenden 3 Jahre abgeleitet werden, siehe auch R B 13 Sätze 3 und 4 ErbStr.
- Grundstücksarten § 181 Abs. 1 BewG Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser,2. Mietwohngrundstücke,3. Wohnungs- und Teileigentum,4. Geschäftsgrundstücke,5. gemischt genutzte Grundstücke und6. sonstige bebaute Grundstücke.
- Bewertung bebaute Grundstücke § 182 (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln. (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten 1. Wohnungseigentum,2. Teileigentum,3. Ein- und Zweifamilienhäuser. (3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten 1. Mietwohngrundstücke,2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,3. sonstige bebaute Grundstücke.
- Überblick Ertragswertverahren Vgl. H B 184 (Überblick über das Verfahren) ErbStH 1) Bodenwert, § 179, § 184 Abs. 2 BewG = Bodenrichtwert (ggf. angepasst) * Grundstücksfläche 2) Gebäudeertragswert Rohertrag (§186 BewG) Jahres-Netto-Kaltmiete, ohne USt minus: Bewirtschaftungskosten (§187 Abs. 2 BewG, Anlage 23 (=Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)) *Restnutzungsdauer ist Anlage 22 BewG zu entehmen*, Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG = Reinertrag des Grundstücks (§ 185 Abs. 1 BewG) minus: Bodenwert * Liegenschaftszins (Bodenverzinsung, § 185 Abs. 2 BewG) = Gebäudereinertrag (> 0 EUR, Mindestens Bodenwert § 184 Abs. 3 Saz 2 BewG), § 185 Abs. 2 BewG (ist gleich "Jahreswert") * Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 BewG, Anlage 21) = Gebäudeertragswert 3) Bodenwert + Gebäudeertragswert = Ertragswert = Grundbesitzwert (§ 184 Abs. 3 BewG) ____________ Außerhalb: Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bestimmt sich nach Anlage 22 BewG (Alter des Gebäudes = Jahr des Bewertungsstichtag minus Jahr der Bezugsfertigkeit niedrigerer gemeiner Wert kann nachgewiesen werden, § 198 BewG Schlusssatz: "Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG der Schenkung/Vererbung zugrunde zu legen"
- Bewertung bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren Vgl. H B 189 (Ablauf des Verfahrens) ErbStH 1. Bodenrichtwert (ggf. angepasster Bodenwert) * Grundstücksfläche = Bodenwert (§ 179, § 189 Abs. 2 BewG) 2. Gebäudesachwert Brutto-Grundfläche (wird im Sachverhalt vorgegeben) * Regelherstellungskosten (Art und Stufe)(§ 190 Absatz 1, Anlage 24 II., III. BewG) * Baupreisindex Stichtagsjahr (2019 = Gebäudearten 1.01 bis 5.1. Anlage 24, Teil II, BewG = 122,0; Gebäudearten 5.02 bis 18.2. Anlage 24, Teil II, BewG = 122,7 (BMF Schreiben vom 22.02.2019) / Baupreisindex Basisjahr (2010 = 100) = Gebäuderegelherstellungswert (§ 190 Absatz 1, Satz 3 BewG) minus: Alterswertminderung (§ 190 Absatz 2 BewG, Anlage 22: typisiere wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer): Alter Gebäude / typisiere wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer * Gebäuderegelherstellungswert = Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG) --> Der Gebäudesachwert muss mindestens 30% des Gebäuderegelherstellungswert betragen, § 190 Abs. 4 Satz 5 BewG Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 , Satz 1 BewG) = Bodenwert + Gebäudesachwert * Wertzahl (§ 189 Absatz 3, Satz 2, entweder vorgegeben oder Anlage 25 zum BewG) Sachwert = Grundbesitzwert (§ 189 Absatz 3 BewG) z.B. Garagen in unmittelbarere Nähe von Einfamilienhäusern , sind die beiden nach verkehrsanschauung als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen. Es ist folglich nur ein Sachwert zu ermitteln (Achtung: verschiedene Anästze und erst am Ende addieren!)
- Bewertung unbebautes Grundstück § 178 BewG: Definition Das unbebaute Grundstück ist gem. § 179 BewG zu bewerten. Rechnung, vgl. R B 179.2 Abs. 2 ErbStr) Umrechnungskoffizient für die GFZ des zu bewertenden Grundstücks / Umrechnungskoffizient für die GFZ des Bodenrichtwertgrundstücks * Bodenrichtwert = Bodenwert pro m2 Umrechnungskoffizienten: H B 179.2 (Abweichende GFZ) ErbStH Bodenwert pro m2 * Fläche = Bodenwert Der Bodenwert pro m2 ist nach R B 179.3 Abs. 1 ErbsStr auf volle Cent abzurunden, der Bodenwert i.S.v. § 179 BewG ist auf volle EUR abzurunden
- Bewertung Erbbaurechtsfälle §§ 192 ff Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Zivilrechtlich entsteht das Erbbauchrecht mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i.V.m. § 873 BGB). Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem ein Erbbaurecht bestellt worden ist. Grundsätzlich ist das Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG anzuwenden. Wert des Erbbaurechts § 193 Abs. 2 BewG Bodenwert: - Fläche * Bodenrichtwert = Bodenwert - Bodenwert * Zinssatz gem § 193 Abs. 4 Satz 2 Nr. ... BewG - vetraglich (jährlicher) verienbarter Erbbauzins = Unterschiedbetrag * Vvf Anlage 21 auf volle abgerundete Restlaufzeit des Erbbaurechts Wert des Erbbaugrundstücks gem § 194 Abs. 2 BewG + Gebäudewert (jeweiliges Verfahren) Klausur: Actung! Was soll bewertet werden? Erbbaurecht ODER belastetes Grundstück? Achtung ob Entschädigung des Gebäudes gem § 194 Abs. 2 Satz 2 BewG Rundungen: H B 177 ErbStR: Grundbesitzwert: in für den Steuerpflichtigen günstigeren Weise auf volle Euros abrunden
- Bewertung Grundstück Zustand Bebauung Definition: § 196 Abs. 1 Satz 1 BewG Bewertung: § 196 Abs. 2 BewG: Wert des bisland unbebauten Grundstücks + % (bereits entstandene) Herstellungskosten = Grundbesitzwert
- Bewertung Anteile an nicht börsen-orientierten Unternehmen Da kein börsenorientiertes Unternehmen: Bewertung gem § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG, gemeiner Wert Mindeswert ist der Substanzwert gem § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG Summe der Aktiva (Achtung: Sachwerte nicht Bilanzwerte) - Summe der Passiva =Substanzwert 1) Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als 1 Jahr zurückliegen, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG Ansonsten: Nach § 199 Abs. 1 BewG kann das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden, § 11 Abs. 2 Satz 4 Der Ertragswert ergibt sich aus Multiplikation des künftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor gem. § 203 BewG Ausgangswert ist der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag, der grundsätztlich aus den Betriebsergebnissen der letzen 3 abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten ist, § 201 Abs. 2 Satz 1 BewG Für alle 3 Jahre: Steuerbilanzgewinn, § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG + Hinzurechnung Ertragssteueraufwand, § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe ... BewG Zwischenergebnis (Betriebsergebnis, § 202 Abs. 1 BewG) - Minderung um Ertragssteueraufwand 30% pauschal, § 202 Abs. 3 BewG = Betriebsergebnis i.S.d. § 202 BewG --> Summe der drei Wirtschaftsjahre / 3 = Jahresertrag, § 201 Abs. 2 Satz 4 BewG * Kapitalisierungsfaktor gem § 203 Abs. 1 BewG (Immer 13,75) --> Eventuell weitere Hinzurechnungen gem § 200 Abs. 2 (nicht betriebsnotwendiges Vermögen) Abs. 3 (Beteiligungen an anderen Gesellschaften) bis Abs. 4 (Einlage WG innderhalb der letzen zwei Jahre) BewG Zuletzt: Check, ob Substanzwert höher ist Ertragswert
- Ermittlung Steuerpflichtiger Wert Betriebsvermögen Begünstigungsfähiges Vermögen gem § 13 Abs. 1 ErbStG - Nettowert des Verwaltungsvermögen gem § 13b Abs. 6 ErbStG (=Wert des Verwaltungsvermögen gem § 13b Abs. 4 ErbStG: Finanzmittel minus Schulden, falls Schulder höher als Finanzmittel: anteilige Schulden: § 13b Abs. 6 Satz 2: gemeiner Wert der verbleibenden Schulden * Wert Verwaltungsvermögen / (Wert Betriebsvermögen + gemeiner Wert der verbleibenden Schulden) § 13b Abs. 7 Satz 1 EStG: 10% von Gemeiner Wert des Betriebsvermögens - Nettowert des Verwaltungsvermögens + unschädliches Verwaltungsvermögen gem § 13b Abs. 7 ErbStG § 13b Abs. 7 Satz 1 EStG: 10% von Gemeiner Wert des Betriebsvermögens - Nettowert des Verwaltungsvermögens = Begünstigtes Vermögen gem § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG 1) Begünstigtes Vermögen * 85% = Verschonungsabschlag gem § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG 2) Formel zur Ermittlung des Abzugsbetrags gem § 13a Abs. 2 ErbStG: 150.000 EUR - ((begünstigtes Vermögen - Verschonungsabschlag) - 150.000 EUR) * 1/2 = (verbleibender Abzugsbetrag)
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