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Unternehmensrecht (Fach) / OG (Lektion)

OG

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  • Welche Relevanz hat §138 UGB (= die Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften)? §138 normiert, dass der Ausscheidene an schwebenden Geschäfte, dh solche die abgeschlossen aber die noch nicht erfüllt sind, zu beteiligen ist. eine Ansicht: bei Unternehmensbewertung mittels Ertragswertverfahren werden ohnehin die zukünftigen Erträge herangezogen, daher sind die schwebenden Geschäfte miteinbezogen und daher nimmt der Gesellschafter nicht teil an den schwebend wirksamen (--> teleologische Reduktion.). Wenn aber die Unternehmensbewertung anders erfolgt z.B. nach Bilanzwert oder Substanzwert, dann ist es anzuwenden.  in der Praxis wird das idR abbedungen.
  • Ausgleichsanspruch der OG gegen den ausscheidenden Gesellschafter? §137 Abs. 4 kann die OG gegen den ausscheidenen Gesellschafter eine Forderungen erwerben, wenn das Privatkonto des Ausscheidenen durch Verlustzuweisungen negativ ist und sein Anteil am Ertragswert diesen negativen Wert nicht übersteigt.  Die Differenz stellt den Ausgleichsanspruch der OG dar, der auch von den Co Gesellschaftern mittels actio pro socio 1188 geltend gemacht werden kann
  • Welche Rechte hat der ausscheidende Gesellschafter neben dem Abfindungsanspruch gegen die OG? Gem. §137 Abs. 3 ist der Ausscheidende von den Gesellschaftsschulden zu befreien. Das ganze ist das Innenverhältnis, den Gläubigern gegenüber haftet er. Entweder durch Erfüllung der Gesellschaftsschulden durch die OG, Vereinbarung mit den Gläubigern oder Sicherstellung der noch nicht fälligen Schulden. 
  • Wie kann die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters neben dem Ertragswertverfahren §137 aussehen? Da §137 und §138 dispositiv sind, werden sie in der Praxis oft abbedungen (Unsicherheit uns Schwankungsbreiten bei Ertragswertverfahren) Oft werden daher Substanzwertklauseln (Verkehrswert der Gegenstände, stille Reserven werden aufgedeckt, aber der Firmenwert bleibt außen vor) oder Buchwertklauseln (bilanziellen Werte inkl. Abschreibungen, dh sowohl stille Reserven als auch Firmenwert bleiben außen vor) vereinbart.  ---------- Führt in der Regel zu einer Schlechterstellung im Vergleich zum Ertragswert, daher stellt sich die Frage nach Abfindungsbeschränkungen? Gesetzes- oder sittenwidrigkeit bei 1) Gläubigerbenachteiligung (Gläubiger des ausscheidenden Gesellschafter werden spezifisch benachteiligt) und 2) Gesellschafterbenachteiligung (sein Ausscheiden wird ihm erschwert) Wenn keine Gläubigerinteressen spezifisch beeinträchtigt werden ist es strittig. öA: Sittenwidrigkeit wird ex ante geprüft, dh im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Vereinbarung der Klauseln). Zu diesem Zeitpunkt fallen Ertragswert und Buchwert noch nicht oder kaum auseinander (weil die Gesellschaft noch nicht Tätigkeiten ausgeübt hat). Daher zulässig. dL und dRsp: Treu und Glaube Gesamtabwägung der Zulässigkeit der Klauseln. außerdem ergänzende Vertagsauslegung (wobei hier keine Vertragslücke vorliegt). Kann daher als unzulässig gewertet werden. 
  • Wer hat das Ausscheiden des Gesellschafters im FB einzutragen? §143 alle Gesellschafter zusammen (auch der Ausscheidende). Die Eintragung wirkt nur deklarativ, aber wegen §15 UGB haftet der Ausscheidende ggf immer noch nach §128, daher dringend anzuraten.  Außerdem beginnt die Verjährungsfrist nach §160 (Forthaftung des Ausscheidenden) erst ab Eintragung im FB 
  • Kann der OG Gesellschaftsanteil übertragen werden? Grundsätzlich ist aufgrund der personalistischen Struktur eine Übertragung des Anteils nicht geplant, aber §124 normiert die Übertragung des Anteils bei Zustimmung aller Gesellschafter. dispositiv, kann im GesV anders vereinbart werden.  Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge, anders als in der AktG keine Formpflicht. 
  • Welche Vorschriften im UGB sind für die Haftung des Gesellschafters einer OG einschlägig? §128 unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter §129 Einwendungen des in Anspruch genommenen Gesellschafters §130 Haftung des eintretenden Gesellschafters §160 Haftung des austretenden Gesellschafters
  • Unterschied Haftung primär und unmittelbar? primär: der Gesellschafter kann vom Gläubiger selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn die OG zur Befriedigung der Schuld in der Lage gewesen wäre. Der Gesellschafter kann nicht verlangen, dass der Gläubiger zuerst die OG in Anspruch nehmen muss (keine Ausfallshaftung!) unmittelbar: der Gesellschafter kann vom Gesellschaftsgläubiger auch ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Es ist zB nicht erforderlich, dass der Gläubiger die Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter pfändet, sondern er kann sich direkt an den Gesellscahfter halten und Erfüllung verlangen. Der Gesellschafter ist nämlich nicht nur der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, für die Schulden der Gesellschaft zu haften, sondern auch direkt dem Gläubiger gegenüber.
  • Für welche Verbindlichkeiten haftet der Gesellschafter nach §128 UGB? Für alle privatrechtlichen Verbindlichkeiten (nicht nur für vertragliche auch deliktische SEA) Für Sozialverbindlichkeiten haften die Co-Gesellschafter untereinander nicht nach §128, weil der Zweck der Schutz Dritter mangels Kapitalaufbringung- und Erhaltung ist und nicht der Schutz Mitgesellschafter.  Auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten nach §128, außer die jeweiligen Gesetze regeln etwas anderes.
  • Wie haftet der Gesellschafter nach §128? Problematisch, wenn andere Schuld als auf Geldleistung: Haftungs- vs. Erfüllungstheorie Haftungstheorie: Gesellschafter trifft nur Einstandspflicht in Geld. Argument: Gesellschafterschuld ist von der Gesellschaftsschuld zu unterscheiden. OG ist Rechtsträgerin; Forderung gegen Gesellschafter nur akzessorisch. Erfüllungstheorie: Gesellschafter schuldet ggü. Dritten die gleiche Leistung wie die Gesellschaft. Argument: 1) Haftung der Gesellschafter primär; nicht bloße Erfüllungshaftung, vgl. § 128 UGB. 2) § 128 UGB soll Kreditfähigkeit der OG erhöhen, indem Gesellschaftsgläubiger geschützt. Bei Haftung auf Geldersatz wäre die Haftung der Gesellschafter nicht primär. Zu folgen ist gemäßigten Erfüllungstheorie: Gesellschafter sind bei vertretbaren Leistungen wie die OG zur Erfüllung verpflichtet. Aber es ist eine Interessenabwägung durchzuführen (überwiegt das Interesse des Gesellschafters oder des Gläubigers?)  Ausnahmen von Erfüllungstheorie• Bei unzumutbaren Übergreifen in die Privatsphäre des Gesellschafters kann Erfüllungsinteresse des Gesellschaftsgläubigers kein Vorrang eingeräumt werden.  • Nicht vertretbare Leistung, die nur von OG, nicht von ihren Gesellschaftern erbracht werden kann. Dann nur Geldersatz. Beispiele: Bestimmte Sache befindet sich in Gesellschaftsvermögen, OG soll Willenserklärung abgeben; OG hat technisches Know-How. • Vereinbarung mit Dritten, dass nur OG auf Erfüllung haftet ------ Prof. Rüffler: Der Zweck von §128 ist die Substituierbarkeit der kapitalistischen Kapitalbindung in den PersG. Daher wendet er die EO Vorschriften an, die Druck ausüben soll durch Geldstrafen auf sein Vermögen, sodass er Druck in der OG ausübt
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  • Für welche Verbindlichkeiten haftet der Gesellschafter? (zeitlich) Neben der Haftung für Verbindlichkeiten, die während des Mitgliedschaftsverhältnisses entstanden sind, ordnet §130 an, dass neu eintretende Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten haftet, dir vor seinem Beitritt entstanden sind. Zweck? Die Gläubiger sollen sich nicht darüm kümmern müssen, welcher Gesellschafter wann beigetreten ist.  Die OG übernimmt im Fall von §123 (Eintragung einer Vor-OG) auch die Verbindlichkeiten und somit auch ihre Gesellschafter.  Die OG haftet auch nach §38 wenn ein Gesellschafter ein Unternehmen einbringt.
  • Wie haftet der ausscheidenden Gesellschafter? §160 regelt die Forthaftung des ausscheidenen Gesellschafters. Grundsätzlich ist diese §39 UGB nachgebildet, wonach der Gesellschafter nur für Verbindlichkeiten haftet, die vor seinem Ausscheiden begründet (Rechtsgrund gesetzt) worden sind und spätestens 5 Jahre nach seinem Ausscheiden (FB-Eintragung) fällig werden und mit einer maximalen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ein Unterschied ist, dass §160 Abs. 3 konkret regelt, was mit Forderungen ist, die nach diesen 5 Jahren fällig werden. Das macht §39 nicht. Grund ist, dass bei §38/2 widersprochen werden kann, bei §160 aber nicht (zugunsten des Gesellschafters, da die OG weiterhin haftet). Stattdessen normiert §160 Abs. 3 einen Sicherstellungsanspruch des Gläubigers aus wichtigem Grund, bei Verbindlichkeiten die nach 5 Jahren fällig werden. Vor allem wichtig, wenn der Gläubiger bereits vorgeleistet hat aber seine Forderung erst nach den 5 Jahren fällig wird, aber der austretende G der liquideste war (z.B. Pensionsansprüche von AN). Hier liegt jedenfalls ein wichtiger Grund vor. Wenn der Ausscheidende dem Sicherstellungsbegehren nicht nachkommt, trifft die Enthaftung nicht ein. Wann ist eine Verbindlichkeit begründet? Wenn der Rechtsgrund gesetzt worden ist. Bei vertragl. der Vertragsabschluss, bei deliktischen das schadensbegründende Verhalten auch wenn der Schaden später eintritt.  Abs. 2 normiert, dass die Enthaftungsfrist mit FB-Eintragung, die grundsätzlich deklarativ ist läuft.
  • Welche Einreden kann der Gesellschafter einer OG geltend machen? §129 Abs. 1 normiert Umkehrschluss dass der Gesellschafter persönliche Einwendungen, die aus dem Verhältnis zwischen im und dem Gläubiger resultieren, erheben kann. z.B. Stundung, Erlass, Verzicht ihm gegenüber oder Aufrechnung §1438. Weiter normiert §129 Abs. 1, dass der Gesellschafter alle Einreden geltend machen kann, die der OG zustehen, dh aus dem Verhältnis Gesellschaft Gläubiger resultieren. Was unüblich ist, da Vertragspartner die OG ist. z.b. Verjährung, Nichtigkeit, Anfechtung, Wandlung etc. ABER was aus Abs. 1 auch hervorgeht ist die sog. "Akzessiorität der Haftung". Denn die Einwendungen der Gesellschaft kann der Gesellschafter nur geltend machen, wenn sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. dh. wegen Akzessorietät führt Verzicht der OG auf Einrede auch zu einem Verlust für den Gesellschafter.  (Ausnahme bei ausgeschiedenem Gesellschafter, bei dem nach seinem Ausscheiden nachteilig verfügt wurde über die Verbindlichkeit, da der Gesellschafter hier kein Einfluss mehr auf die OG hat) Wenn die OG die Einwendungen nicht geltend gemacht hat, dann kann der vertretungsbefugte Gesellschafter das machen.  Fehlt es dem Gesellschafter an Vertretungsbefugnis, dann normiert Abs. 2 ein Leistungsverweigerungsrecht des in Anspruch genommenen Gesellschafters. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht den Vertrag mit dem Gläubiger anzufechten (z.B. Irrtum, Arglist, aber auch Gestaltungsrecht wie Wandlung) oder die OG ein Aufrechnungsrecht besitzt. 
  • Welche Einreden kann der Gesellschafter einer OG geltend machen? §129 Abs. 1 normiert Umkehrschluss dass der Gesellschafter persönliche Einwendungen, die aus dem Verhältnis zwischen im und dem Gläubiger resultieren, erheben kann. z.B. Stundung, Erlass, Verzicht ihm gegenüber oder Aufrechnung §1438. Weiter normiert §129 Abs. 1, dass der Gesellschafter alle Einreden geltend machen kann, die der OG zustehen, dh aus dem Verhältnis Gesellschaft Gläubiger resultieren. Was unüblich ist, da Vertragspartner die OG ist. z.b. Verjährung, Nichtigkeit, Anfechtung, Wandlung etc. ABER was aus Abs. 1 auch hervorgeht ist die sog. "Akzessiorität der Haftung". Denn die Einwendungen der Gesellschaft kann der Gesellschafter nur geltend machen, wenn sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. dh. wegen Akzessorietät führt Verzicht der OG auf Einrede auch zu einem Verlust für den Gesellschafter.  (Ausnahme bei ausgeschiedenem Gesellschafter, bei dem nach seinem Ausscheiden nachteilig verfügt wurde über die Verbindlichkeit, da der Gesellschafter hier kein Einfluss mehr auf die OG hat) Wenn die OG die Einwendungen nicht geltend gemacht hat, dann kann der vertretungsbefugte Gesellschafter das machen.  Fehlt es dem Gesellschafter an Vertretungsbefugnis, dann normiert Abs. 2 ein Leistungsverweigerungsrecht des in Anspruch genommenen Gesellschafters. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht den Vertrag mit dem Gläubiger anzufechten (z.B. Irrtum, Arglist, aber auch Gestaltungsrecht wie Wandlung) oder die OG ein Aufrechnungsrecht besitzt. 
  • Wie kann sich der in Anspruch genommene Gesellschafter redressieren und bei wem? Rückgriff des in Anspruch genommenen Gesellschafters (Sozialverbindlichkeit) gem §110 UGB für Aufwendungen die er 1) für die Gesellschaft getätigt hat und2) die aus ex ante Sicht erforderlich waren. Gegen "die Gesellschaft" Aufwendungsersatz (voller Ersatz aus dem Gesellschaftsvermögen) Subsidiär auch gegen Mitgesellschafter: keine Außenhaftung  aus § 128 UGB aber anteilig und unter Abzug seines Verlustanteils gem. §110 (hier greift das Argument der Nachschusspflicht nicht, da die Gesellschafter ihre Haftung im GesV übernommen haben und hier auch nur anteilig haften) Strittig ob ein nach §128 in Anspruch genommener Gesellschafter sich auch auf §1358 berufen kann. Das hätte ua zur Folge, dass er in die Rechtsposition des Gläubigers eintritt und somit auch Sicherungsmittel (Bürgschaft, Pfänder) auf ihn übergehen. Wenn die OG nun nicht leistet tragen Interzedent und der Gesellschafter je zur Hälfte die Schuld §1359. Das widerspricht dem Zweck der Haftung nach §128, die nicht dem Schutz des Gesellschafters dient.  Regress des Ausgeschiedenen? §137 Abs. 3 hat er gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Haftungsbefreiung. Ansonsten kann er auch §128 Regress nehmen, aber in voller Höhe (da die bestehende Verbindlichkeit im vorhinein seine Abfindung gemindert hat)
  • Wie haftet der Gesellschafter im Fall der Insolvenz? Wenn über das Gesellschaftsvermögen Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Die. Gesellschafter haften in voller Höhe. Wenn im Rahmen eines Sanierungsverfahrens ein Forderungserlass erwirkt wurde, gilt er auch für die Gesellschafter. (nicht jedoch wenn der Gesellschafter Bürgschaftserklärung abgegeben hat, getrennt zu betrachten) Wenn über das GesellschaftERvermögen Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Gläubiger der Gesellschaftsverbindlichkeiten können ihre Forderungne in voller Höhe geltend machen. Wenn über das Vermögen beider Insolvenz eröffnet wurde: Damit die Privatgläubiger des Gesellschafters nicht schlechtergestellt sind (die Gesellschaftsgläubiger können in beiden Verfahren ihre Ansprüche geltend machen), gilt dass die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren des Gesellschafters nur wegen Ausfalls BEfriedigung suchen können. 
  • Wie haftet der Gesellschafter im Fall der Insolvenz? Wenn über das Gesellschaftsvermögen Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Die. Gesellschafter haften in voller Höhe. Wenn im Rahmen eines Sanierungsverfahrens ein Forderungserlass erwirkt wurde, gilt er auch für die Gesellschafter. (nicht jedoch wenn der Gesellschafter Bürgschaftserklärung abgegeben hat, getrennt zu betrachten) Wenn über das GesellschaftERvermögen Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Gläubiger der Gesellschaftsverbindlichkeiten können ihre Forderungne in voller Höhe geltend machen. Wenn über das Vermögen beider Insolvenz eröffnet wurde: Damit die Privatgläubiger des Gesellschafters nicht schlechtergestellt sind (die Gesellschaftsgläubiger können in beiden Verfahren ihre Ansprüche geltend machen), gilt dass die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren des Gesellschafters nur wegen Ausfalls BEfriedigung suchen können. 
  • Was ist eine Einlage und wofür ist sie relevant? Eine Einlage ist eine vermögenswerte Beitragsleistung, zu der sich die Gesellschafter im GesV verpflichten. Ihnen steht die Bewertung der Einlagen frei, da es anders als in den KapG nicht um Gläubigerschutz geht (keine Kapitalbindung). Außer in der Bilanzierung nach §189ff Nach dem Verhältnis der Einlagen bestimmt sich der Kapitalanteil und somit die damit verbundenen Gesellschafterrechte (Abfindung, Liquidationserlös, Stimmrecht, Verlust- und Gewinnzuteilung).  Wenn ein reiner Arbeitsgesellschafter beteiligt ist, dann steht diesem im Zweifel kein Kapitalanteil zu und somit fallen die mit dem Kapitalanteil verbundenen Rechte weg, außer Stimmrecht und Gewinnverteilung. §119 UGB gilt für das Stimmrecht, wenn ein reiner Arbeitsgesellschafter beteiligt ist, das Stimmrecht nach Köpfen (außer im GesV wird ihm ein fiktiver Kapitalantiel zugesprochen). Für die Gewinnverteilung gilt gem §121 , dass der Arbeitsgesellschafter einen angemessenen Teil am Jahresgewinn zusteht und danach erst der Gewinn zugeteilt wird. Für die restlichen Ansprüche wie Verlustverteilung, Abfindungsanspruch, Liquidationserlös erhält der Arbeitsgesellschafter nichts, es sei denn ihm wurde ein fiktiver Kapitalanteil im GesV zugesprochen. Wirtschaftlich richtig zu sagen, dass der Arbeitsgesellschafter "nicht am Vermögen beteiligt ist", juristisch aber falsch, da die OG selbst Rechtsträgerin ist. 
  • Wie erfolgt der Jahresabschluss in der OG? §120 normiert, dass am Schluss jedes Geschäftsjahres aufgrund eines Jahresabschlusses oder einer sonstigen Abrechnung der Gewinn/Verlust des Jahres ermittelt und der Anteil der Gesellschafter berechnet wird. Jahresabschluss nach §189 nur wenn die OG rechnungslegungspflicht ist, dh eine verdeckte Kapitalgesellschaft oder die Umsatzwerte übersteigt. Jahresabschluss hat die doppelte Buchführung und die GuV zur Folge. Wenn sie nichts rechungslegungspflicht sind, reicht eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder die einfache Buchführung.
  • Was ist der Unterschied zwischen des Jahresabschluss Aufstellung und Feststellung und wer führt das jeweilige durch? Die Aufstellung ist die faktische Erstellung eines Jahresabschlusses und eine Geschäftsführungsangelegenheit. sog. Kardinalpflicht zwignend von allen Geschäftsführern durchzuführen. Die Feststellung ist die Verbindlicherklärung des Jahresabschlusse für Gesellschaft und Gesellschafter. Erfordert die Zustimmung aller Gesellschafter §119 (allg. Beschlussfassungsregelung). Das folgt aus der Bedeutung des Jahresabschlusses für die Gewinn- und Verlustverteilung. Auch §194 UGB normiert die Zustimmung aller unbeschränkt haftender Gesellschafter, soll aber lediglich als Ordnungsvorschrift verstanden werden.  Auch wenn grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter für die Feststellung des Jahresabschluss erforderlich ist, gilt, dass die Geschäftsführer bei der Aufstellung des JAhresabschluss ihren Ermessensspielraum ausnutzen können (§1189 objektiver Sorgfaltsmaßstab) und wenn die gesetzlichen Vorschriften und die GoB eingehalten wurden, die Gesellschafter auf Zustimmung geklagt werden können.  Zulässig ist auch statt der allgemeinen Beschlussfassung die Feststellung im GesV einer Mehrheitsentscheidung zu unterwerfen. Zulässigkeit der Mehrheitsklausel zu prüfen (Kernbereichstheorie oder Rüffler, Auslegung und GmbH-Vorschriften)
  • Wie erfolgt die Gewinnverteilung in der OG? §121f UGB regelt die Gewinn- und Verlustverteilung. welcher Gewinn? Da in der OG nach dispositiver Gesetzeslage das Vollausschüttunggebot gilt (§121 Anspruch jedes Gesellschafters auf Gewinnauszahlung) ist mit Gewinn der Jahresüberschuss gemeint (es werden keine Rücklagen gebildet, außer GesV oder Einstimmigkeit). in welchem Verhältnis? §121 normiert, dass sofern alle gleichermaßen zur Mitwirkung verpflichtet sind, die Gewinnverteilung nach ihrem Kapitalanteil richtet, außer es ist ein reiner Arbeitsgesellschafter beteiligt (zuerst sein ang. Betrag, dann Verteilung). wie erfolgt die Gewinnverteilung? auf das Privatkonto der Gesellschafter ("feste Kapitalanteile" daher gibt es ein Kapitalkonto mit dem festen Kapitalanteil und ein Privatkonto, in dem die Verlust und Gewinn gebucht wird). Verlustverteilung? Auch nach dem Kapitalanteil am Jahresfehlbetrag, wird auch in das Privatkonto gebucht. Da die OG keine Nachschusspflicht kennt §109, muss der Gesellschafter während aufrechter Mitgliedschaft die Verluste nicht ausgleichen. Er kann sogar Gewinne entnehmen und Verluste im Privatkonto bus zu seinem Ausscheiden oder der Liquidation vortragen. Bei Ausscheiden oder Liquidation wird das Privatkonto miteinbezogen und ggf kommt es zum Ausgleichsanspruch §137 Abs. 4. 
  • Gewinnauszahlung an einen Gesellschafter? §122 normiert das Vollausschüttungsgebot (keine Rücklagen, wenn nicht GesV oder Einstimmigkeit). dh jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes (mit Feststellung des Jahresabschluss fällig). Ausnahmen, in denen keine Ausschüttung erfolgt: 1) zum Schaden der Gesellschaft. (ergibt sich aus der Treuepflicht, aber sehr restriktiv, Fremdkapital zu marküblichen Preisen reicht um das zu verneinen). 2) Beschluss der Gesellschafter. 3) Gesellschafter hat seine Einlage noch nicht geleistet.
  • Was wird dem Gesellschafter nach §110 ersetzt? Der Gesellschafter hat gegen die Gesellschaft gem. §110 einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die er befugterweise gemacht hat und für erforderlich halten durfte  und  für Verluste, die er durch seine Geschäftsführung erlitten hat oder durch Gefahren die damit untrennbar verbunden sind.  Ist wie die der Ersatzanspruch des Auftragnehmer nach §1014 und resultiert daraus, dass hier in fremden Interesse gehandelt wird. Aufwendungen sind grundsätzlich freiwillig erbrachte Leistungen wie z.B. Barauslagen iZm Geschäftsführung. Der typische Fall ist Bezahlung einer Gesellschaftsschuld nach §128 obwohl hier gegenüber dem Gläubiger keine Freiwilligkeit gegeben ist. Man möchte damit nur hervorheben, dass Leistungen zu denen z.B. ein Arbeitsgesellschafter verpflichtet ist nicht zusätzlich durch Aufwandersatz entlohnt werden. Deswegen stützten andere den Anspruch auf Variante 2 (Verluste), was im Endeffekt auf dasselbe kommt und beim Regress wegen §128 besteht nicht die Gefahr, dass der Gesellschafter es doppelt erhält, weil er sowieso dazu berechtigt ist. Das Tatbestandsmerkmal des "erforderlich halten" wird ex ante geprüft und mit obj. Sorgfaltsmaßstab §1189. Lehre geht von "befugterweise getätigte Aufwendungen" aus, steht nicht im Gesetz, jedenfalls bei GF und §128 Haftung.  Der Schadenersatzanspruch ist Ausdruck einer Risikohaftung und entspricht der Risikohaftun des Auftragnehmers nach §1014. z.B. Schäden an Privatauto im Rahmen einer Dienstreise. Der Herausgabeanspruch in Abs. 4, wonach er alles was er zur Führung der Geschäfte erhält an die Gesellschaft herauszugeben hat.  entspricht §1009.
  • Wie erfolgt die Änderung des Gesellschaftsvertrages? Das UGB sieht keine besonderen Vorschriften für die Änderungen des GesV vor, deshalb kommen hier die allg. zivilrechtlichen Vorschriften zur Anwendung (bei Vertragsänderung Zustimmung aller Vertragspartner).  Bei KapG hat der Gesetzgeber die Änderung des GesV gesetzlich normiert, da hier nach dem gesetzlichen Typus bei einer Publikumsgesellschaft nicht eine Minderheit wichtige Änderungen blockieren soll, daher 3/4 Mehrheit. Macht bei GmbH nicht wirklich Sinn, da es oftmals nicht so viele Gesellschafter sind. Aufgrund des Dispositivität des Innenrechts kann im GesV die Änderung des GesV an einen Mehrheitsbeschluss gebunden werden. Ob das zulässig ist, ist nach den allg. Prinzipien für  Mehrheitsklauseln zu prüfen (BestimmtheitsGS, KernberechsT, GmbH-Recht). Problematisch ist weiters, dass hier die Möglichkeit konkludente Vertragsänderung. (bei KapG nicht möglich, weil notariell beurkundeter Form im FB einzureichen ist). Es kann also eine gelebte vom GesV abweichende Vertragspraxis, die von allen Gesellschaftern ohne Zweifel akzeptiert wurde, zu einer Änderung des GesV führen. 
  • Wie kommt es zur Beendigung der OG? Da man den Gläubigern nicht von einer Sekunde auf die andere die Vertragspartnern nehmen möchte, ist es ein langandauernder Prozess. §131 regelt die Auflösung und §157 die Vollbeendigung. Mit der Verwirklichung eines Auflösungsgrundes wird aus der werbenden OG eine Liquidationsgesellschaft (Zweck Beendigung der Verträge, Forderungen eintreiben, Verbindlichkeiten befriedigen und Liquidationserlös aufteilen). Mit Eintragung der Löschung im FB und der Vermögenslosigkeit (=doppelter Beendigungsbegriff) ist die OG vollbeendet und es käme §145ff (dispositives Liquidationsverfahren) zur Anwendung.  Oftmals wird statt dem dispositivem Liquidationsverfahren eine andere Art der Abwicklung vereinbart werden. Häufig ist z.B. dass alle bis auf einen aus der Gesellschafter ausscheiden, sodass der verbleibende Alleingesellschafter gem. §142 das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt (hier verwindet die OG tatsächlich sofort, aber durch die die Gesamtrechtsnachfolge und die Forthaftung nach §160 sind die Gläubiger nicht schlechtergestellt).
  • Welche gesetzlichen Auflösungsgründe kennt die OG? Zeitablauf (einstimmiger) Gesellschafterbeschluss Gesellschaftskonkurs/Gesellschafterkonkurs Tod bzw Vollbeendigung eines Gesellschafters Kündigung durch Gesellschafter oder Privatgläubiger gerichtliche Entscheidung nach Auflösungsklage
  • Fortsetzungsbeschluss bei Auflösung der Gesellschaft? §141 können die (verbleibenden) Gesellschafter bei allen Auflösungsgründen (außer Gesellschaftskonkurs) die Fortsetzung beschließen.  §144 Im Fall des Gesellschaftskonkurs kann ein Fortsetzungsbeschluss getroffen werden, das Insolvenzverfahren wegen einem Sanierungsplan oder der Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben wird.  Wann relevant? Bei Tod eines Gesellschafters, bei Gesellschafterkonkurs, Kündigung durch Gesellschafter oder Privatgläubiger. Bei Auflösung durch gerichtl. Entscheidung §133 gdl auch Fortsetzungsbeschluss nach §141 möglich, de facto nicht, weil die Auflösungsklage die Unzumutbarkeit der Fortsetzung voraussetzt und nach §141 alle Gesellschafter bei §133 zustimmen müssen. 
  • Auflösung bei Gesellschaftskonkurs? Auflösungsgrund nach §131 ist Eröffnung des Konkursverfahrens nicht aber Sanierungsverfahrens. Weil der Zweck beim Sanierungsverfahren noch die Rettung und Fortführung des Unternehmens ist, wohingegen beim Konkursverfahren der Masserverwalter im Interesse der Gläubiger die Vermögensverwertung durchführt und für die Verwertung die Gesellschaft liqudiert werden muss.  Wenn aber im eröffneten Konkursverfahren ein Sanierungsplan vorgelegt wird, kann nach §144 ein Forsetzungsbeschluss gefasst werden. 
  • Kündigung durch einen Privatgläubiger? §135 UGB – Kündigung durch den Privatgläubiger. Wie beim Gesellschafterkonkurs geht es hier darum das durch die Beteiligung gebundene Vermögen des Gesellschafters freizumachen. Da hier nicht wie bei den KapG, der Anteil durch Verkauf verwertet werden kann.  Privatgläubiger sind demnach nur diejenigen denen nicht ohnehin das Gesellschaftsvermögen haftet. Daher sind Gläubiger die §128 geltend machen keine Privatgläubiger.  Grundsätzlich ist die Idee, dass der Masseverwalter oder der Privatgläubiger auf das Liqudationserlös zugreifen, idR ist aber im GesV vereinbart, dass statt der Auflösung ein Ausscheiden des Gesellschafters greift, sodass hier die Abfindung zur Befriedung der Gläubiger dient. Bei Abfindungsbeschränkungen im GesV ist zu prüfen ob diese nicht Gläubigerinteresse sittenwidrig beschränken. 3 Voraussetzungen, 1) rechtskräftiger Exekutionstitel, 2) vergebliche Exekutionsversuch in bewegliche Vermögen des Gesellschafter und 3) Pfändung des Liquidationserlös.
  • Kündigung des Gesellschafters in der OG? §132 UGB – ordentliche Kündigung durch Gesellschafter aber nur bei unbefristeten Gesellschaften. Bei einer GmbH ist nach dispositivem Recht die Kündigung nicht möglich, weil hier die Anteile veräußerbar sind, wird aber oft vereinbart. Unter Einhaltung einer 6 monatigen Frist, diese Frist kann im GesV (angemessen) verlängert werden. Ansonsten zwingend (Größenschluss, wenn §133 zwingend ist, dann erst recht bei unbefristeten). -------------- §133 UGB – Auflösungsklage (=außerordentliche Kündigung durch gerichtliche Entscheidung). Für befristete und unbefristete Gesellschaften. allg. Zivilrecht; bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen muss Kündigung aus wichtigem Grund immer möglich sein. Gesellschafter kann auf Auflösung klagen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Häufig wird statt der Auflösung ein Ausscheiden vereinbart. Verlängerung der Kündigungsfristen und Ausschluss des Kündigungsrecht kann GesV vorgesehen sein, muss aber angemessen sein und ist Einzelfallabhängig (Ausschluss der Kündigung für 30 Jahre sind zu lange, 7 Jahre angemessen noch) Auch Beschränkungen der Abfindungshöhe sind zulässig, solange sie nicht Gläubigerinteressen widersprechen Wird durch Klage eines Gesellschafters geltend gemacht. Wie bei Entziehung der GF und V Befugnis auch hier müssen alle Gesellschafter entweder auf Kläger oder Beklagtenseite am Prozess beteiligt sein, weil das rechtskräftige Urteil sich auf alle erstrecken muss.  Relativ zwingende Bestimmung, dh kann zugunsten des Gesellschafters geändert werden im GesV z.B. nicht Klage sondern Erklärung gegenüber Gesellschaft reicht. Die in §133 genannten Beispiele „grob fahrlässige Pflichtverletzung und Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Pflichten“ sind nur demonstrativ. 
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  • Was passiert iFd Todes eines Gesellschafters? §131 UGB – Auflösungsgrund Tod des Gesellschafters. Aufgrund der personalistischen Ausgestaltung der OG stellt der Tod einen Auflösungsgrund dar, sodass die OG in das Liquidationsstadium tritt. Die Gesellschaftsanteil fällt zuerst in den Nachlass (--> dieser wird Liquidationsgesellschafter). Mit Einantwortung werden die Erben Liquidationsgesellschafter (sie haben gem. §146 einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der sie vertritt). wie haften die Erben als Liquidationsgesellschafter? Sie haften jedoch in der Liquidation nicht wie die anderen Gesellschafter wie §130 für eintretende normiert, sondern hA nach ihrer Erbantrittserklärung. Entweder man reduziert dafür §130 teleologisch auf Erwerbsgesellschaften oder man wendet §139 Abs. 4 - Forsetzung der Gesellschaft mit Erben - analog an) IdR wird aber entweder ein Fortsetzungsbeschluss nach §141 getroffen (sodass die Erben Gesellschafter sind und danach ausscheiden) oder im GesV ist bereits anderes geregelt (Fortsetzungs-, Nachfolge-, Eintrittsklausel).
  • Was wird statt der Auflösung der Gesellschaft wegen Tod eines Gesellschafters vereinbart? Fortsetzungsklausel: im GesV wird vereinbart, dass im Fall des Todes die OG unter den verbliebenen Gesellschaftern weitergeführt wird. Der Nachlass hat einen Abfindungsanspruch gem. §137. Nach hA kann im Todesfall der Abfindungsanspruch jedoch gänzlich ausgeschlossen werden, weil die Interessen des Gesellschafters nicht beeinträchtigt sind (aber was ist mit Gläubigerinteressen??). Außerdem ist fraglich, ob das als unentgeltliches Rechtsgeschäft an die Gesellschafter gewertet wird und deshalb der NotAkt als Wirksamkeitsvoraussetzung unterliegt und ob die Pflichtteilsberechtigten dadurch Ansprüche erwachsen (weil Schenkung auf den Todesfall). Wird wohl im Regelfall, wenn die Klausel für alle Gesellschafter gilt, nicht als unentgeltlich gewertet werden, weil hier der gegenseitige Verzicht auch den anderen ein Vorteil erwächst. Aber Einzelfallabhängig (z.B. wenn einer der Gesellschafter sehr viel älter ist, dann wohl unentgeltlich) Nachfolgeklausel: OG soll nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt werden. Zunächst fällt der Anteil in den Nachlass, mit Einantwortung die Erben (mehrere Erben wird der Gesellschaftsanteil nach Erbquoten geteilt). §139 normiert, dass der Erbe binnen 3 Monate nach Einantwortung die Umwandlungs seiner Stellug in die eines Kommanditist fordern kann. Wenn die Geselllschaft dem nicht nach kommt, dann kann er ohne Kündigungsfrist ausscheiden. Sowohl als Kommanditist, als auch aus ausgeschiedener haftet er nach erbrechtlichen Vorschriften.   qualifizierte Nachfolgeklausel: im GesV ist ein konkreter Nachfolger normiert. Dieser tritt dann in vollem Umfang in die Rechtstellung ein (nicht nach Erbquote).  Eintrittsklausel: eine gesellschaftsfremde Person (nicht Erbe) tritt an Stelle des Verstorbenen in die Gesellschaft ein.
  • Von wem ist die Auflösung der Gesellschaft im FB einzutragen? Von allen Gesellschaftern §143, damit der Rechtsverkehr über die Zweckänderun (von der Erwerbsgesellschaft zur Liquidationsgesellschaft) Kenntnis hat. 
  • Wer ist Liquidator der OG? §146 alle Gesellschafter mit gesamtvertretungsbefugnis §150. Grundsätzlich ist ihre Tätigkeit auf den Liquidationszweck beschränkt, aber ihnen kommt unbeschränkte Vertretungsmacht zu §151. bei wichtigen Gründen kann das Gericht auf Antrag Liquidatoren bestellen §146 (z.B. Gesellschafter sind zerstritten) die Liquidatoren haben eine Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz zu erstellen §154.
  • Wie haften die Gesellschafter im Fall der Auflösung der OG? §159 beschränkt die Haftung der Gesellschafter zeitlich. Sie haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einer maximalen Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Auflösung. 
  • Was ist eine Kommanditgesellschaft? §161 eine Gesellschaft, die 1) unter eigener Firma geführt wird (konstitutive FB-Eintragung) 2) bei der die Haftung bei einem Teil auf die Haftsumme beschränkt ist (Kommanditist) 3) beim anderen Teil unbeschränkt ist (Komplementär) ( die gesamthänderische Verbundenheit wird anders als. in §105 nicht erwähnt) Abs. 2 mangels Vorschriften in §161-177 kommen die Vorschriften der OG (§§105-160) zur Anwendung.