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Unternehmensrecht (Fach) / OG (Lektion)
OG
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- gesetzliche Definition einer OG? §105 UGB – die OG ist eine Gesellschaft, 1) die unter eigener Firma geführt wird (= konstitutive FB Eintragung), 2) bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind (juristisch falsch, da die OG rechtsfähig und somit selbst Rechtsträgerin ist, soll nur das personalistische Element der OG hervorheben und sie so von den KapG abgrenzen) und 3) die Gesellschafter unbeschränkt haften gegenüber den Gläubigern.
- ist die OG juristische Person? Strittig, aber sie ist jedenfalls rechtsfähig gem. §105 Abs. 1 UGB. Wenn man die Rechtsfähigkeit als entscheidend für die Beurteilung der Frage hält, ja. §enn man die persönliche Haftung der Gesellschafter für schädlich hält, nein. ------ Sie ist auch insolvenz- und prozessfähig und deliktsfähig, wobei das Verhalten ihrer Organe §337 zuzurechnen ist (=Repräsentantenhaftung).
- Welche Vorschriften sind bei der OG zwingend? Grundsätzlich normiert §108 UGB dass das Innenrecht dispositiv ist. Es gibt aber einzelne zwingende Bestimmungen des Innenrechts z.B. Recht zu Kündigung der GF §117, Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft §132, Recht auf Auflösungsklage §133, Kontrollrechte, actio pro socio etc.
- Wieso ist die OG personalistisch? Gesetzestypus der OG ist eine personalistische Gesellschaftsform. Merkmale sind Einstimmigkeitsprinzip, unbeschränkte Gesellschafterhaftung, Selbstorganschaft, keine Übertragung des Mitgliedschaftsverhältnisses. §131 UGB normiert, dass die Anteile nicht veräußerbar und nicht vererblich sind (=Tod führt zur Auflösung), dispositiv! §119 UGB normiert, Einstimmigkeitsprinzip, dispositiv! Prinzip der Selbstorganschaft ist grundsätzlich zwingend, aber bei jP als Gesellschafter wird das abgeschwächt. unbeschränkte Haftung der Gesellschafter zwingend (Kommanditist bei KG anders.)
- Vor- und Nachteile der OG gegenüber anderen Gesellschaftsformen? Vorteile: Hohe Flexibilität bei der Vertragsgestaltung (Innenrecht weitesgehen dispositiv, ander als z.B. AG Satzungsstrenge), geringe Gründungskosten (keine Einlagen anders als KapG), geringe Erhaltngskosten (weil idR nicht rechnungslegungspflichitg außer §189), keine Kapitalerhaltungsvorschriften (dh Mittel können problemlos an Gesellschafter zurückgeführt werden, anders als bei KapG) Nachteile: unbeschränkte Haftung der Gesellschafter,
- Wie entsteht eine OG? Es ist zwischen Errichtung und Entstehung der OG zu unterscheiden. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die OG errichtet. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei und konkludent erfolgen, da aber die Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen werden muss von allen Gesellschafter, ist die Entstehung aufgrund eines konkludentes GesV unrealistisch. Bei einer Vor-OG, ist die Möglichkeit einer konkludenten Entstehung gegeben, aber irrelevant weil sie sowieso nach hA eine GesbR ist und der Auffangtatbestand auch die GesbR wäre. Mit Eintragung im Firmenbuch ist die OG entstanden §123 UGB (=Normativsystem).
- essential negotii des Gesellschaftsvertrages einer OG? essentialia negotii sind Zweck, Firma, Sitz, Gesellschafterzusammensetzung. Auch den Willen eine OG zu errichten, weil sonst die GesbR als Auffang greift. Wenn das erfüllt ist, greift das weitesgehend dispositive Recht der OG. in der Praxis werden die dispositiven Regelungen meistens abbedungen, daher sind umfangreiche Gesellschäftsverträge die über eine GmbH Satzung gehen der Regelfall.
- Wie ist der Gesellschaftsvertrag einer OG auszulegen? Nach hA und Rsp §914f ABGB, dh subjektive Auslegung nach Wortlaut, hypothetischen Parteienwillen und ergänzende Vertragsauslegung. Anders als bei dern KapG (objektive Auslegung nach §6,7 ABGB) Der Unterschied liegt vor allem darin, dass selbst eine nicht mal im GesV angedeutete Auslegung beachtlich sein kann, wenn es dem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Das gilt jedenfalls bei PerG mit gleichem Gesellschafterkreis. Wenn sich der Gesellschafterkreis verändert hat, ist kommt es darauf an ob es ein klarer Wortlaut ist (--> der Neugesellschafter muss aufgeklärt werden, sonst gilt der klare Wortlaut) oder ein unklarer Wortlaut (--> den Neugesellschafter trifft eine Erkundigungsobliegenheit, sonst der Parteiwille)
- Wer kann Gesellschafter einer OG sein? alle rechtsfähigen Gebilde. Natürliche Personen, juristische Personen, OG/KG. Bei der Privatstiftung verbietet das PSG die Gesellschafterstellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter. Nicht aber GesbR mangels Rechtsfähigkeit.
- Wie ist die Vor-OG zu qualifizieren? §123 UGB normiert die Entstehung der OG mit Eintragung im Firmenbuch. Zwischen der Errichtung der Gesellschaft (Abschluss des GesV) und Eintragung besteht die Vor-OG, die als GesbR qualifiziert wird. Sie ist also nicht rechtsfähig. §123 Abs. 2 normiert, dass die vertretungsbefugten Gesellschafter oder Dritten berechtigen und verpflichten alle Gesellschafter (--> GesbR!!). Grundsätzlich käme auch GesbR Innenrecht zur Anwendung, da aber das Innenrecht dispositiv ist und die Gesellschafter durch den GesV sich für die OG entschieden haben, kommt OG-Recht zur Anwendung. Auch hinsichtlich GF und Vertretung. Da eine Vor-OG nicht ins FB eingetragen ist, besteht mangels Publizität Rechtsschutzbedürfnis. Daher normiert Abs. 2 weiters dasselbe wie §1197 Abs. 2 ABGB. Vertrauensschutz Dritter, wenn Vertretungsbefugte Gesellschafter (!) im Namen der Vor-OG oder OG handeln, verpflichten sie alle Gesellschafter, wenn die Vertretungshandlung nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist, außer der Dritte kannte oder hätte kennen müssen. Genau wie bei der GesbR allgemein gem. §1197/2, nur das bei §123 nicht vorausgesetzt wird, dass ein Unternehmen betrieben wird oder sich die Gesellschafter als Unternehmer an der Gesellschaft beteiligen (bei §1197 der Fall). Hinsichtlich Berechtigung und Verpflichtung kommt GesbR Vorschriften zur Anwendungen (weil nicht Innenrecht!!). Dh. Forderungen Gesamthand, körperliche Sachen Miteigentum und Schuld sind Solidarschuld. Mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch kommt es zum ipso iure Rechtsübergang. hA sieht darin einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge wie bei §1206 (wo ausdrücklich Gesamtrechtsnachfolge genannt). Die Dritten haben kein Widerspruchsrecht (auch nicht, wenn ein Unternehmen übertragen wird §38) oder Zustimmungsrecht. §1206 Umwandlung einer GesbR in eine OG, auch hier Gesamtrechtsnachfolge, wobei bei §1206 bücherliche Rechte ausgenommen werden, diese Ausnahme sollte hier laut Rüffler nicht gemacht werden, sondern §136 GBG Berichtigung wie bei den Umgründungen.
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- Gibt es eine Nachschusspflicht in der OG? §109 Abs. 3 UGB – Keine Nachschusspflicht, Außer diese wurde im GesV vereinbart (wie im GmbHG muss das Ausmaß der möglichen Nachschüsse konkretisiert werden). Ansonsten gilt, dass eine Nachschusspflicht mit Mehrheitsbeschluss gefasst werden kann, wenn die Fortführung der Gesellschaft gefährdet ist. Dann gibt es ein Austrittsrecht oder Ausschlussrecht des nicht zustimmenden Gesellschafters. Wie bei §1184 ABGB GesbR Recht.
- Gibt es eine Einlagenpflicht bei der OG? Nein, da die OG keine Regelungen über ein gesetzliches Mindeskapital kennt. Hier dient die Gesellschafterhaftung dem Gläubigerschutz. Es kann auch eine OG mit keinem oder sehr geringem Kapital gegründet werden. Beiträge sind alles was der Zweckverfolgung dient, also bei der OG z.B. die unbeschränkte Haftung und nicht zwingend ein geldwerter Beitrag (=Einlage) Wenn Einlagen im GesV vereinbart wurden, dann richtet sich ihre Fälligkeit nach GesV, im Zweifel sind diese aber sofort fällig.
- Welche Einlagen können geleistet werden? Relevanz der Einlagen? Einlagen sind Beiträge, die einen geldwert haben also z.B. Geld, Sachen, Arbeitsleistungen, Unternehmen. Entscheident für den Kapitalanteil und damit zusammenhängende Rechte. §109 UGB – Kapitalanteil orientiert sich an dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen. Im Zweifel sind alle Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Die Bewertung der Einlagen steht den Gesellschaftern frei, denn es hat anders als bei der KapG keine Gläubigerschutzfunktion, weil die Gesellschafter hier unbeschränkt haften. Der Kapitalanteil dient als Bewertungsmaßstab für Gewinn- und Verlustverteilung, Abfindung, Liquidationserlös, Stimmrechte etc.
- Wie werden Einlagen im OG Recht bewertet? Die Bewertung der Einlagen steht den Gesellschaftern frei, denn es hat anders als bei der KapG keine Gläubigerschutzfunktion, weil die Gesellschafter hier unbeschränkt haften. Somit können die Gesellschafter durch die Bewertung der Einlagen die damit zusammenhängenden Rechte (z.B. Stimmrecht) beeinflußen. Im Zweifel gilt aber §109/1 dass alle zu gleichen Teilen beteiligt sind.
- Welche Rechte hat ein reiner Arbeitsgesellschafter? Ein reiner Arbeitsgesellschafter erbringt als Beitag seine Arbeisleistung, keine Einlage, daher hat er keinen Kapitalanteil (folglich auch keinen Anspruch auf Liquidationserlös und Abfindungsgeld). Er erhält gem.§121 einen angemessenen Anteil am Jahresgewinn und hat ein Stimmrecht gem §119 nach Köpfen. Im GesV kann seine Arbeitsleistung als Einlage gewertet werden, dann erhält er auch Liquidationserlös und Abfindungsanspruch. Oder eben ein fiktiver Kapitalanteil damit das Stimmrecht (eig nach Köpfen) beeinflußt wird. Oft bei der GmbH und co. KG, hier ist die GmbH reiner Arbeitsgesellschafter.
- Welche Arten der Einlagen gibt es? quoad dominium hier wird Eigentum an die Gesellschaft übertragen (Titel ist GesV, modus muss gesetzt werden) quoad usum die Gesellschaft erhält ein Gebrauchsrecht z.B. Nutzung eines Grundstückes quoad sortem die Sache bleibt im Außenverhältnis Eigentum des Gesellschafters, im Innenverhältnis wird es wir Eigentum der Gesellschaft behandelt. Der Gesellschafter darf nicht mehr darüber verfügen. --------- Unterschied macht das bei der Gefahrtragung und bei der Abfindung/Liquidationserlös Abfindung/Liquidationserlös: quod usum sind zurückzuerstatten (weil er Eigentümer ist), quod dominium verbleiben bei der OG (weil sie Eigentümer ist) --> aber Abfindung/LE erhöht sich, quod sortem strittig hA Übertragung der Sache an den Gesellschafter. Gefahrtragung: dominium und sortem hier trät die OG die Gefahr (weil im Innenverhältnis sie Eigentümerin ist), bei usum trägt der Gesellschafter die Gefahr (weil er Eigentümer bleibt)
- wer meldet die OG zum FB an? §107 UGB – Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch durch alle Gesellschafter, auch nicht vertretungsbefugten. Die vertretungsbefugten Gesellschafter müssen eine Musterunterschrift abgeben. Der GesV ist nicht einzureichen, anders als bei den KapG.
- Unterschied Geschäftsführung und Vertretung? Geschäftsführung sind alle tatsächlichen und rechtlichen Handlung die der gemeinsamen Zweckverfolgung dienen. Betrifft das Innenverhältnis, als das rechtliche dürfen. Vertretung sind alle rechtsgeschäftlichen Handlungen mit denen die OG berechtigt oder verpflichtet wird. Betrifft das Außenverhältnis, das rechtliche können. ist aus Verkehrsschutz gründen unbeschränkt und unbeschränkbar §126 Abs.1 und 2
- Ist eine Ressortverteilung im OG Recht möglich? Welche Konsequenzen? Eine Ressortverteilung kann im GesV vereinbart werden, sodass die einzelnen Gesellschafter nur mehr Kontroll- und Überwachungspflichten trifft. Davon ausgenommen sind sog. Kardinalpflichte, dh Geschäftsführungsangelegenheiten die zwingend von allen Geschäftsführern gemeinsam durchzuführen sind z.B. Firmenbuchanmeldung, Pflicht zur Führung eines Rechnungswesen, Jahresabschluss Aufstellung. Einleitung des Insolvenzverfahren zwignend von jedem Geschäftsführer.
- was ist eine Kardinalpflicht? Kardinalpflichte, dh Geschäftsführungsangelegenheiten die zwingend von allen Geschäftsführern gemeinsam durchzuführen sind z.B. Firmenbuchanmeldung, Pflicht zur Führung eines Rechnungswesen, Jahresabschluss Aufstellung. Einleitung des Insolvenzverfahren zwignend von jedem Geschäftsführer.
- Wer ist GF befugt in der OG? gem. §114 alle Gesellschafter. bei gewöhnlichen Maßnahmen gem. §115 EinzelGFbefugnis mit Widerspruchsrecht der anderen geschäftsführungsbefugten (!) Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht kann aber abbedungen werden (weil Innenrecht dispositiv!). bei außergewöhnlichen Maßnahmen gem. §116 Zustimmung aller (!) Gesellschafter, dh auch diejenigen die von der GF ausgeschlossen wurden. Idee dahinter ist dass bei außergewöhnlichen Maßnahmen die Risiken außergewöhnlich sind und die persönliche Haftung trifft alle (auch diejenigen die nicht GFbefugt sind), deshalb sollten sie mitstimmen dürfen. (weil Innenrecht dispositiv!)
- Abgrenzung gewöhnliche und außergewöhnliche GF Maßnahmen? Einzelfallabhängig je nach Gesellschaft und ihre Verhältnisse. gewöhnliche Maßnahmen sind solche die von Zeit zu Zeit zu erwarten sind. außergewöhnliche Maßnahmen haben Ausnahmecharakter.
- Wie erfolgt die Bestellung eines Prokuristen bei der OG im Innenverhältnis (GFBefugnis)? §116 Abs. 3 UGB – Bestellung eines Prokuristen. Grundsätzlich wäre das eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme, wegen der Folgen, ist hier jedoch auch die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (nur Innenverhältnis, im Außenverhältnis ist die Vertretung durch einen Gesellschafter möglich). Loswerden des Prokuristen ist wieder einfacher, wieder Einzelgeschäftsführungsbefugnis.
- Was können die Gesellschafter machen wenn ein Gesellschafter seine GF Befugnis überschreitet? Da er den GesV verletzt, kann er auf SE ex contractu geklagt werden. Außerdem kann er auf Unterlassung geklagt werden. Diese Ansprüche können die Gesellschafter mittel actio pro socio geltend machen. Ggf. könnte darin eine grobe Pflichtverletzung liegen, sodass die GFBefugnis mittels Klagen entzogen werden kann. §117 Bei schweren Verfehlungen auch Klage auf Ausschluss § 133
- Grenzen der GF Befugnis? Kann vertraglich vereinbart werden. Jedenfalls aber sog. Grundlagengeschäfte (= alles was auf eine Änderung der Gesellschaftsvertrages hinausläuft), da hier eine Vertragsänderung vorliegt die nach allg. Zivilrecht der Zustimmung aller bedarf. Beschlussquorum kann geändert werden auf Mehrheitsbeschluss.
- Welchen Sorgfaltsmaßstab trifft den Geschäftsführer einer OG? Wie §1189 Abs. 1 sorgfältig wie Art und Umfang der Gesellschaft erfordert --> objektiver Sorgfaltsmaßstab. Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach §1299 dh gewöhnlich vorausgesetzen Kentnisse und Fähigkeiten Wie bei den KapG, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden haben. Auch hier ein Ermessensspielraum wie bei business-judgement rule. Beweislastumkehr bei Verschulden und RW §1298 oder analog §84 AktG.
- Welchen Sorgfaltsmaßstab trifft den Geschäftsführer einer OG? Wie §1189 Abs. 1 sorgfältig wie Art und Umfang der Gesellschaft erfordert --> objektiver Sorgfaltsmaßstab. Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach §1299 dh gewöhnlich vorausgesetzen Kentnisse und Fähigkeiten Wie bei den KapG, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden haben. Auch hier ein Ermessensspielraum wie bei business-judgement rule. Beweislastumkehr bei Verschulden und RW §1298 oder analog §84 AktG.
- Wann endet die GF Befugnis? §117 normiert zwei Endigungsgründe; Klage auf Entziehung oder Kündigung jeweils aus wichtigem Grund (wie bei GesbR). Weil die GF Befugnis sowohl Recht als auch Pflicht ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen. ------- Klage auf Entziehung der GF aus wichigem Grund §117 Das Gesetz nennt demonstrative Gründe grobe Pflichtverletzung (Verschulden!) oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen GF (nicht vorwerfbar z.B. fortschreitendes Alter). Ansonsten Gesamtabwägung, ob es gelindere Mittel wie Gesamtvertretung gibt oder es unzumutbar wäre für die Gesellschafter. Klager aller übrigen Gesellschafter: Das ergibt sich daraus, dass es eine Vertragsänderung ist und allg. Zivilrecht Grundsatz. Grundsätzlich sind alle Mitgesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschafter verpflichtet bei der Klage auf Entziehung mitzuwirken, wenn es unzumutbar ist und keine gelindere Mittel bestehen. Wenn sie dies nicht tun, müssen sie in den Prozess als Passivpartei miteinbezogen werden (außergerichtliche Zustimmung zur Prozessführung ist unwirksam, weil Ö keine gewillkürte Prozesstandschaft kennt, eine Mitwirkungsklage wurde abgelehnt, da man sonst mit dem zweiten Prozess auf das Urteil dieses Prozesses warten müsste) es handelt sich um einen Prozess mit einheitlichem Streitgegenstand. Sinnvollerweise wird Klage nach §117 (Geschäftsführung) mit der Klage nach §127 (Vertretung) verbunden. Da die GFbefugnis erst mit gerichtlichem Urteil entzogen ist, kann man eine vorläufige Entziehung erreichen möchte, ist eine Einstweilige Verfügung nach EO möglich. Ansonsten gilt SEA bei schuldhaftem Verhalten und Unterlassungsklage (beides durch actio pro socio).
- Klage auf Entziehung der GFbefugnis? Klage auf Entziehung der GF aus wichigem Grund §117 Das Gesetz nennt demonstrative Gründe grobe Pflichtverletzung (Verschulden!) oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen GF (nicht vorwerfbar z.B. fortschreitendes Alter). Ansonsten Gesamtabwägung, ob es gelindere Mittel wie Gesamtvertretung gibt oder es unzumutbar wäre für die Gesellschafter. Klager aller übrigen Gesellschafter: Das ergibt sich daraus, dass es eine Vertragsänderung ist und allg. Zivilrecht Grundsatz. Grundsätzlich sind alle Mitgesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschafter verpflichtet bei der Klage auf Entziehung mitzuwirken, wenn es unzumutbar ist und keine gelindere Mittel bestehen. Wenn sie dies nicht tun, müssen sie in den Prozess als Passivpartei miteinbezogen werden (außergerichtliche Zustimmung zur Prozessführung ist unwirksam, weil Ö keine gewillkürte Prozesstandschaft kennt, eine Mitwirkungsklage wurde abgelehnt, da man sonst mit dem zweiten Prozess auf das Urteil dieses Prozesses warten müsste) es handelt sich um einen Prozess mit einheitlichem Streitgegenstand. Sinnvollerweise wird Klage nach §117 (Geschäftsführung) mit der Klage nach §127 (Vertretung) verbunden. Da die GFbefugnis erst mit gerichtlichem Urteil entzogen ist, kann man eine vorläufige Entziehung erreichen möchte, ist eine Einstweilige Verfügung nach EO möglich. Ansonsten gilt SEA bei schuldhaftem Verhalten und Unterlassungsklage (beides durch actio pro socio).
- Wie erfolgt die Beschlussfassung in der OG? Der Beschluss dient der Willensbildung und wird als Rechtsgeschäft sui generis gewertet (soll hervorheben, dass bei mangelhaften Beschlüssen gesellschaftsrechtliche Regelungen die allg. verdrängen) Bei der PersG ist die Beschlussfassung nicht so ausführlich geregelt anders als bei den KapG. ------------ §119 UGB - Beschlussfassung in der OG. (dispositiv!) Grundsätzliche Zustimmung aller zur Beschlussfassung berufenen Gesellschafter (=Einstimmigkeit). Außer im GesV ist etwas anderes bestimmt (=Mehrheit). Dann gilt die Mehrheit der abgegebenen (!) Stimmen, grundsätzlich nach Kapitalbeteiligung, falls ein reiner Arbeitsgesellschafter involviert ist, dann nach Köpfen. Wenn im GesV ein Mehrheitsbeschluss vorgesehen ist, kommt der Minderheitenschutz ins Spiel. 1) Jedenfalls kann ein Beschluss nicht gegen zwingendes Recht und §879 verstoßen. 2) Mehrheitsbeschluss kann nicht in unverzichtbare Rechte (zwingende Regelungen wie Kündigung der GF Befugnis, Kündigung des Geselschafters, Kontrollrechte). 3) Früher Bestimmtheitsgrundsatz, wonach eine Merheitsklausel im GesV nur gewöhnliche Beschlüsse erfasst, weitergehende Maßnahmen und Vertragsänderungen müssten hinreichend bestimmt im GesV umschrieben sein. In der Praxis unpraktisch, der OGH ist davon abgegangen stattdessen hat sie die "Kernbereichstheorie" entwickelt 4) die sog. Kernbereichstheorie. Es darf nur in den Kernbereich der Mitgliedschaft eines Gesellschafters eingegriffen werden, wenn dieser zustimmt. Er kann auch im GesV seine Zustimmung im vorhinein gegeben haben, jedoch muss hier wieder bestimmt sein welche Beschlüsse davon erfasst sind (hier lebt also der Bestimmheitsgrundsatz weiter). Auch hier ist unklar was genau der Kernbereich ist, ist einzelfallabhängig. Jedenfalls aber Eingriffe in das Stimmrecht, Beitragserhöhungen, Gewinnverteilungsschlüssel, Änderung der GF oder VT befugnis ohne wichtigen Grund. 5) die Lehre stimmt dem nicht zu und ist in zwei Lager geteilt. Einerseits fordern einige ein "bewegliches System" dh eine Gesamtabwägung (Vertragsklausel, beeinträchtigte INteresse, erreichter Beschluss). Während die anderen eine Analogie der GmbH Regeln präferieren. 6) Ansicht von Rüffler. o Zuerst eine Auslegung der Vertragsklausel o Analoge Anwendung der GmbHG Regeln. (hier ist der Minderheitsgesellschafter sondern noch schützenswerter weil Gesellschafterhaftung. und planwidrige Lücke weil 2005 kein beredtes Schweigen anzunehmen ist und Gesetzgeber von der Lehre wusste). Daher §50 Abs.1 GmbHG Vertragsänderungen ¾ Mehrheit,§50 Abs. 3 GmbHG Abänderung des Gesellschaftsgegenstandes einstimmig (oder Abänderung auf ¾ im GesV, wenn ausdrücklich geregelt (!) eine allgemeine Mehrheitsklausel reicht nicht)Verkürzung der Sonderrechte der Gesellschafter oder Leistungsvermehrung nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters Bei Auflösungsbeschluss ist GmbH einfache Mehrheit ausreichend, hier aber nicht analog anwendbar, weil in der OG die Kündigung möglich ist ---------- Ob der Mehrheitsbeschluss von der Vertragsklausel gedeckt ist reicht aber nicht! es ist auch eine inhaltliche und formelle Prüfung des Beschlusses vorzunehmen Inhaltliche Prüfung des Mehrheitsbeschlusses (=Ausübungskontrolle). Der Beschluss darf nicht gegen die guten Sitten, Treuepflicht oder Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Mehrheit darf laut Rsp auch nicht willkürlich Eigeninteressen verfolgen und somit die Minderheit schädigen. Außerdem wird in der Literatur auch eine sachliche Rechtfertigung bei Eingriffen in die Gesellschafterstellung (wie bei KapG) dh der Beschluss muss für das Geselllschaftsinteresse geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Formelle Prüfung des Mehrheitsbeschlusses. Bei der Frage ob der Einwand des nicht kausalen Formmangels eingewendet werden kann --> Es kommt auf den Zweck des verletzten Gesellschafterrechts an. Kausalitätstheorie bei z.B. Zählfehler, Relevanztheorie bei z.B. Informationsrechten. -----------Nichtigkeit des Beschlusses in beiden Fällen durch Feststellungsklage. Beklagte sind ein oder mehrere Gesellschafter (anders bei KapG die Gesellschaft). Alle Gesellschafter Beklagten oder Klägerseite, weil das Urteil gegenüber allen wirken muss (anders KapG wo eine Rechtskraftersteckung der Anfechtungsklage normiert ist). aA fordert Analogie zu KapG dh Feststellungsklage. Dann wäre der Beschluss zunächst wirksam und nur bei Geltendmachung der Anfechtungsklage (binnen kurzer Zeit) aufzuheben. Fraglich ist ob die PersG auch diesen Bestandschutz braucht (kapitalistisch oder personalistisch). außerdem fordern einige Analogie dass die OG Beklagte ist, auch hier Vergleichbarkeit(?) sind die Gesellschafter anonym.
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- Wie erfolgt die Beschlussfassung in der OG? Der Beschluss dient der Willensbildung und wird als Rechtsgeschäft sui generis gewertet (soll hervorheben, dass bei mangelhaften Beschlüssen gesellschaftsrechtliche Regelungen die allg. verdrängen) Bei der PersG ist die Beschlussfassung nicht so ausführlich geregelt anders als bei den KapG. ------------ §119 UGB - Beschlussfassung in der OG. (dispositiv!) Grundsätzliche Zustimmung aller zur Beschlussfassung berufenen Gesellschafter (=Einstimmigkeit). Außer im GesV ist etwas anderes bestimmt (=Mehrheit). Dann gilt die Mehrheit der abgegebenen (!) Stimmen, grundsätzlich nach Kapitalbeteiligung, falls ein reiner Arbeitsgesellschafter involviert ist, dann nach Köpfen. Wenn im GesV ein Mehrheitsbeschluss vorgesehen ist, kommt der Minderheitenschutz ins Spiel. 1) Jedenfalls kann ein Beschluss nicht gegen zwingendes Recht und §879 verstoßen. 2) Mehrheitsbeschluss kann nicht in unverzichtbare Rechte (zwingende Regelungen wie Kündigung der GF Befugnis, Kündigung des Geselschafters, Kontrollrechte). 3) Früher Bestimmtheitsgrundsatz, wonach eine Merheitsklausel im GesV nur gewöhnliche Beschlüsse erfasst, weitergehende Maßnahmen und Vertragsänderungen müssten hinreichend bestimmt im GesV umschrieben sein. In der Praxis unpraktisch, der OGH ist davon abgegangen stattdessen hat sie die "Kernbereichstheorie" entwickelt 4) die sog. Kernbereichstheorie. Es darf nur in den Kernbereich der Mitgliedschaft eines Gesellschafters eingegriffen werden, wenn dieser zustimmt. Er kann auch im GesV seine Zustimmung im vorhinein gegeben haben, jedoch muss hier wieder bestimmt sein welche Beschlüsse davon erfasst sind (hier lebt also der Bestimmheitsgrundsatz weiter). Auch hier ist unklar was genau der Kernbereich ist, ist einzelfallabhängig. Jedenfalls aber Eingriffe in das Stimmrecht, Beitragserhöhungen, Gewinnverteilungsschlüssel, Änderung der GF oder VT befugnis ohne wichtigen Grund. 5) die Lehre stimmt dem nicht zu und ist in zwei Lager geteilt. Einerseits fordern einige ein "bewegliches System" dh eine Gesamtabwägung (Vertragsklausel, beeinträchtigte INteresse, erreichter Beschluss). Während die anderen eine Analogie der GmbH Regeln präferieren. 6) Ansicht von Rüffler. o Zuerst eine Auslegung der Vertragsklausel o Analoge Anwendung der GmbHG Regeln. (hier ist der Minderheitsgesellschafter sondern noch schützenswerter weil Gesellschafterhaftung. und planwidrige Lücke weil 2005 kein beredtes Schweigen anzunehmen ist und Gesetzgeber von der Lehre wusste). Daher §50 Abs.1 GmbHG Vertragsänderungen ¾ Mehrheit,§50 Abs. 3 GmbHG Abänderung des Gesellschaftsgegenstandes einstimmig (oder Abänderung auf ¾ im GesV, wenn ausdrücklich geregelt (!) eine allgemeine Mehrheitsklausel reicht nicht)Verkürzung der Sonderrechte der Gesellschafter oder Leistungsvermehrung nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters Bei Auflösungsbeschluss ist GmbH einfache Mehrheit ausreichend, hier aber nicht analog anwendbar, weil in der OG die Kündigung möglich ist ---------- Ob der Mehrheitsbeschluss von der Vertragsklausel gedeckt ist reicht aber nicht! es ist auch eine inhaltliche und formelle Prüfung des Beschlusses vorzunehmen Inhaltliche Prüfung des Mehrheitsbeschlusses (=Ausübungskontrolle). Der Beschluss darf nicht gegen die guten Sitten, Treuepflicht oder Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Mehrheit darf laut Rsp auch nicht willkürlich Eigeninteressen verfolgen und somit die Minderheit schädigen. Außerdem wird in der Literatur auch eine sachliche Rechtfertigung bei Eingriffen in die Gesellschafterstellung (wie bei KapG) dh der Beschluss muss für das Geselllschaftsinteresse geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Formelle Prüfung des Mehrheitsbeschlusses. Bei der Frage ob der Einwand des nicht kausalen Formmangels eingewendet werden kann --> Es kommt auf den Zweck des verletzten Gesellschafterrechts an. Kausalitätstheorie bei z.B. Zählfehler, Relevanztheorie bei z.B. Informationsrechten. -----------Nichtigkeit des Beschlusses in beiden Fällen durch Feststellungsklage. Beklagte sind ein oder mehrere Gesellschafter (anders bei KapG die Gesellschaft). Alle Gesellschafter Beklagten oder Klägerseite, weil das Urteil gegenüber allen wirken muss (anders KapG wo eine Rechtskraftersteckung der Anfechtungsklage normiert ist). aA fordert Analogie zu KapG dh Feststellungsklage. Dann wäre der Beschluss zunächst wirksam und nur bei Geltendmachung der Anfechtungsklage (binnen kurzer Zeit) aufzuheben. Fraglich ist ob die PersG auch diesen Bestandschutz braucht (kapitalistisch oder personalistisch). außerdem fordern einige Analogie dass die OG Beklagte ist, auch hier Vergleichbarkeit(?) sind die Gesellschafter anonym.
- Informations-, Auskunfts- und Kontrollrechte des Gesellschafters? Damit der Gesellschafter sein Stimmrecht sinnvol ausüben kann, braucht er Informationen. Vor allem für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter ist das wichtig. §114 Abs. 3 normiert die Informations- und Auskunftspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters gegenüber "der Gesellschaft", daraus leitet man ab, dass die Gesellschafter ein Informations und Auskunftsrecht haben das sie mittel actio pro socio geltend machen können. §118 normiert hingegen das Kontrollrecht des einzelnen Gesellschafters. er kann in die Bücher und Schriften Einsicht nehmen. zwingend.
- Warum gilt bei der OG das Prinzip der Selbstorganschaft und wann ist dieses durchbrochen? Prinzip der Selbstorganschaft bei Personengesellschaft; wer kann organschaftlicher Vertreter sein? bei der OG nur ihre Gesellschafter ("geborene Organe"). Zweck? Wenn jemand mit seiner Vertretungshandlung die anderen zu berechtigen und verpflichten (und in dem Fall sogar unbeschränkte Haftung), soll zur Risikominimierung er selbst auch im Boot sitzen und unbeschränkt haften. Außerdem §170, wonach der Kommanditist dispositiv nicht organschaftlicher vertreten kann (--> wenn er schon nicht, dann kein Dritter) Durchbrochen? bei juristische Person als Gesellschafter, die ihrerseits durch Fremdorgane vertreten wird. z.B. GmbH & Co KG
- Was ist im UGB zur Vertretung der OG geregelt und wo? §§125 - 127 §125 wer vertretungsbefugt ist §126 Umfang der Vertretungsmacht §127 Entziehung der VTmacht
- Wer ist vertretungsbefugt in der OG? §125 UGB vertretungsbefugt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter (=Einzelvertretung), außer im GesV ist Gesamtvertretung vereinbart. Abs. 2 Gesamtvertretung dh dass sie nur wirksam vertreten können, wenn sie beide handeln, nicht aber zwingend gleichzeitig (können auch genehmigen und ermächtigen). gilt nur für die aktive Vertretung. Passive Vertretung jeder gesamtvertretungsbefugte Gesellschafter alleine auch. Auch halbseitige Gesamtvertretung ist zulässig (dh einer ist gesamtvertretungsbefugt, einer ist einzelvertretungsbefugt). Oder gemischte Gesamtvertretung mit einem Prokuristen (wegen Selbstorganschaft muss die Gesellschaft auch ohne Prokuristen handeln können). Abs. 4. Der Ausschluss eines Gesellschafters, Gesamtvertretung oder jede andere Änderung der Vertretungsmacht ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. ---> Rechtssicherheit iZm §15 UGB
- Umfang der Vertretungsmacht? §126 UGB geregelt. Die Vertretungsmacht ist unbeschränkt --> "alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte" unabhängig davon ob gewöhnlich oder nicht. Außerdem ist sie unbeschränkbar, dh die Beschränkungen wirken nicht gegenüber Dritten. wie bei allen organschaftlichen Vertretungen --> Verkehrsschutz Ausnahmen davon sind 1) Grundlagengeschäfte (hier wird nicht die Gesellschaft! sondern die Gesellschafter vertreten), 2) Kollusion, 3) Missbrauch der Vertretungsmacht und 4) Insichgeschäft. Grundsätzlich auch sog. Filialvertretung, dh eine Vertretung die auf den BEtrieb einer Niederlassung beschränkt ist (§126/3 iVm 50/3), de facto irrelevant.
- kann ein vertretungsbefugter Gesellschafter das Unternehmen verkaufen? Fraglich ist, ob das zu den sog. Grundlagengeschäften gehört und somit nicht gedeckt ist von der Vertretungsmacht (weil nicht Gesellschaft sondern die Gesellschafter vertreten werden). Faktisch läuft es auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages hinaus, weil der Unternehmensgegenstand geändert wird. Andererseits ist auch hier der Käufer schützenswert, wenn er das nicht weiß. eine Ansicht ist, dass es von der unbeschränkten Vertretungsmacht §126 gedeckt ist. eine andere Ansicht ist eine Analogie aus §237 AktG die die Veräußerung des Unternehmens nur bei Zustimmung der HV zulässt. der OGH stellt auf die Gutgläubigkeit der Käufers ab (wusste oder hätte wissen müssen dass der Gesellschaftsvertrag geändert wird).
- Wann liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor? Der Zweck der Unbeschränkbarkeit §126/2 liegt im Schutz des Dritten, der bei Kenntnis nicht mehr schützenswert ist (=Teleologische Reduktion). Aus Beweisgründen werden Fälle der Evidenz (es hat sich geradezu aufgedränt) der Kenntnis gleichgesetzt. ES geht aber nicht darum, ob der Vertreter schuldhaft seine Vertretungsmacht übertreten hat, denn es geht hier um den Dritten! Wobei das sehr streng auszulegen ist und nicht in Richtung Fahrlässigkeit ausgelegt werden kann, weil keine Nachforschungspflichten bestehen.
- wie wird die Vertretungsmacht entzogen? §127 UGB durch Klager aller übrigen Gesellschafter aus wichtigem Grund. insb grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur sorgfältigen Vertretung. Klager aller übrigen Gesellschafter: Das ergibt sich daraus, dass es eine Vertragsänderung ist und allg. Zivilrecht Grundsatz. Grundsätzlich sind alle Mitgesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschafter verpflichtet bei der Klage auf Entziehung mitzuwirken, wenn es unzumutbar ist und keine gelindere Mittel bestehen. Wenn sie dies nicht tun, müssen sie in den Prozess als Passivpartei miteinbezogen werden (außergerichtliche Zustimmung zur Prozessführung ist unwirksam, weil Ö keine gewillkürte Prozesstandschaft kennt, eine Mitwirkungsklage wurde abgelehnt, da man sonst mit dem zweiten Prozess auf das Urteil dieses Prozesses warten müsste) es handelt sich um einen Prozess mit einheitlichem Streitgegenstand. Sinnvollerweise wird mit der Klage nach §117 (Geschäftsführung) verbunden. Da die Vertretungsbefugnis erst mit gerichtlichem Urteil entzogen ist, kann man eine vorläufige Entziehung erreichen möchte, ist eine Einstweilige Verfügung nach EO möglich. Ansonsten gilt SEA bei schuldhaftem Verhalten und Unterlassungsklage (beides durch actio pro socio).
- Wie wird man Gesellschafter einer OG? Grundsätzlich nur originär (bei Gründung oder durch späteren Vertragsänderung). Nicht jedoch derivativen Erwerb, weil in Personengesellschaften der Typus die Übertragbarkeit der Mitgliedschaftuntersagt. Kann aber im GesV anders geregelt werden.
- Welche Rechte hat ein Gesellschafter einer OG? Grob unterteilt man die Rechte in Verwaltungs und Vermögensrechte. Verwaltungsrechte sind z.B. Recht auf Geschäftsführung und Vertretung, Stimmrecht 119 (davon leitet sich das Teilnahme- Antrags und Auskunftsrecht ab), Recht zur Bekämpfung der mangelhaften Gesellschaftsbeschlusse mittels Feststellungsklage, Kontrollrecht 118, actio pro socio, Recht auf Gleichbehandlung 112 Vermögensrechte sind Anspruch auf Gewinn §122, Liquidationserlös §155, Abfindungsanspruch §137
- Welche Pflichten haben die Gesellschafter einer OG? ggf Leistung von Einlagen, wenn vereinbart Geschäftsführung und Vertretung Treuepflicht §112
- Gibt es ein Wettbewerbsverbot in der OG? §112 Abs. 2 Wettbewerbsverbot der Gesellschafter nicht aber Kommanditist §165 (weil er idR kein Zugang zu Insiderwissen hat) Soll schädlichen Wettbewerb durch die Verwendung von Insiderwissen verhindern. Erfasst sind daher Tätigkeiten im selben Geschäftszweig und Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in einer gleichartigen Gesellschaft. Erfasst ist nicht nur Handeln im eigenen Namen, sondern auch Vertretertätigkeiten z.B. Kommissionär, Geschäftsführer einer GmbH etc. „Geschäftszweig“ ist im Lichte der Norm auszulegen, also alle Tätigkeiten iZm Produkten/Dienstleistungen die aus Sicht der Abnehmer substituierbar sind. „persönliche haftender Gesellschafter“ weil nur in diesen Fällen Einfluss auf die Geschäftsführung und damit Insiderwissen betrieben werden kann. Bei kapitalistischen Beteiligungen (auch Kommanditist) ist der Einfluss sehr gering. Es kann aber teleologisch ausgelegt werden auf beherrschenden GmbH Gesellschafter, Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis. §112 Abs. 2 ist nur dispositiv. Außerdem normiert Abs. 3 dass bei Einwilligung der übrigen Gesellschafter die Konkurrenztätigkeit erlaubt ist und die Zustimmung wird fingiert, wenn bei Abschluss des GesV die Beteiligung an einer gleichartigen Gesellschaft bekannt war und nicht widersprochen wurde
- Was sind die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §112/2? §113 UGB - regelt Folgen bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot. Schadenersatz oder Eintritt in das Geschäft im Innenverhältnis (im Ergebnis als ob das Geschäft für Rechnung der OG abgeschlossen wurde). Häufig entscheidet man sich für das Eintrittsrecht, da die Ermittlung des Schadens sich als schwierig entpuppt (wäre ein Geschäft ganz bestimmt mit der OG abgeschlossen worden?) Außerdem über dem Wortlaut des §113 hinaus noch ein Unterlassungsanspruch und ggf Beseitigungs des verbotswidrigen Zustands (wenn Beteiligung an einer gleichartigen Gesellschaft, dh Aufgabe der Beteiligung). Ggf Ausschluss gem. §140 oder Entziehung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis §117, §127
- Was sind Sozialverbindlichkeit und Sozialansprüche? Wie werden sie geltend gemacht? Sozialansprüche sind die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschafter aus dem Gesellschaftverhältnis (!!) z.B. Leistung der Einlage §109, Unterlassung von Wettbewerb §112. Mittels actio pro socio §1188 geltend gemacht Sozialverbindlichkeiten sind die Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis. z.B. Gewinnauszahlung §122, Aufwandersatz §110 Nicht zu verwechseln mit Ansprüchen aus einem Drittgeschäft (logisch nicht aus dem Ges.Verhältnis!!), wo der Gesellschafter wie ein dritter Vertragspartner behandelt wird.
- Was ist die Actio pro socio? §1188 ermöglicht den (nicht vertretungsbefugten) Gesellschaftern im eigenen Namen ein fremdes Recht (das Recht der Gesellschaft) geltend zu machen. Ein Fall der Prozesstandschaft, die in Ö nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig ist, wie hier. iVm §1175 Abs 4. gilt §1188 auch für die OG und ist vor allem für nicht vertretungsbefugte Gesellschafter wichtig, da sie nicht die Ansprüche der Gesellschaft geltend machen können. Ob die actio pro socio nur geltend gemacht werden kann, wenn zuvor der vertretungsbefugte Gesellschafter zur Geltendmachung der Ansprüche aufgefordert wurde (=Subsidiarität der actio pro socio?) ist strittig, laut Wortlaut und OGH nein. Grund dieser Ansicht ist, dass man nicht in die Zuständigkeiten (Vertretungsbefugnis) eingreifen will, aber gesetzlich geregelt!
- Wer haftet für Sozialverbindlichkeiten? Die Gesellschaft, weil es eine Verbindlichkeit der Gesellschaft ist. Fraglich ist, ob auch hier die Mitgesellschafter nach §128 unbeschränkt haften. hA nein, da §128 zugunsten der Gläubiger eine unbeschränkte Haftung normiert und weil eine Haftung der Mitgesellschafter eine Nachschusspflicht (die es laut §109/3 nicht gibt) gleichkommen würde. Ausnahme bei 1) Abfindungsanspruch, weil der Austretende kein Geselslchafter mehr ist. Auch bei 2) Ansprüchen aus Drittgeschäften, wobei hier nach hA nur anteilsmäßig gehaftet wird nicht solidarisch §128 wie bei Regress nach §110.
- Wie scheidet ein Gesellschafter aus der OG aus (bei Fortbestand der Gesellschaft)? Einzige dispositive Möglichkeit ist §140 Ausschlussklage aus wichtigem Grund. Die Kündigung eines Gesellschafters §132 und Tod führt zur Auflösung. aber dispositiv!! oft wird vereinbart, dass statt der Auflösung, der Gesellschafter ausscheidet (widerspricht nicht dem Telos der zwingend Norm §132, weil es hier nur darum geht das der Gesellschafter sich aus der unbeschränkten Haftung befreien kann)
- Wann kann die Ausschlussklage geltend gemacht werden? §140 UGB – Ausschlussklage statt der Auflösungsklage. Wenn sich in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund gem. §133 verwirklicht, dann können alle übrigen Gesellschafter auf Ausschluss klagen. Aber ultima ratio, dh keine gelinderen Mittel wie Entziehung der GF oder V Befugnis. Grundsätzlich nach gesetzlicher Lage die einzige Möglichkeit eines Ausscheidens. z.B. Schwarzgeschäfte, unerlaubte Privatentnahmen, mangelnde Mitarbeit. Verhältnis zu §133? Die Gründe dafür sind dieselben wie für die Auflösungsklage gem. §133 UGB. Ob ein Gesellschafter ausgeschlossen wird oder die Gesellschaft selbst aufgelöst wird, richtet sich danach, ob der Grund gerade in der Person des Gesellschafters liegt und die innergesellschaftlichen Störungen durch sein Ausscheiden beheben lassen. Außerdem sollte der Ausschluss ultima ratio sein und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (notwendig, geeignet und zwingend). §140 ist dispositiv, statt der Klage kann ein Mehrheitsbeschluss im GesV geregelt werden. Vereinbarung des Ausschluss ohne wichtigen Grund ist laut BGH zu verneinen („Damoklesschwert") der Gesellschafter kann seine Rechte nicht sachgerecht wahrnehmen aus Gefahr des Ausschlusses. §140 Abs. 2 UGB Auch in einer Zweipersonengesellschaft ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich. Dann kommt es zum Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. §142 UGB.
- Was erhält ein Gesellschafter bei Ausscheiden aus der OG? In jedem Fall des Ausscheidens (dispositiv nur Ausschlussklage §140, oder GesV) steht dem Ausscheidenden eine Abfindung zu §137 UGB "was er bei Auflösung erhalten hätte" ---> Liquidationswert. der Regelfall ist dabei der Wert des Unternehmens. Er erhält davon einen Anteil, der seinem Kapitalanteil (zuzüglich Beträge aus dem Privatkonto) entspricht. -------------- Die Unternehmensbewertung erfolgt nach hA nicht nach Substanzwert oder Bilanzwert, sondern Ertragswertverfahren (USA discounted cash flow Verfahren). --> es werden die zukünftigen Erträge eines Unternehmens ermittelt und auf einen Bewertungsstichtag runtergezinst. Problem dabei ist, dass die Unternehmensbewertung nach Ertragswertverfahren einen großen Spielraum eröffnet, da die zukünftigen Erträge ermittelt werden müssen (durch Gutachter) und ein Zinssatz herangezogen werden (idR die Rendite sichere Staatsanleihen plus Unternehmerrisiko. je höher der Zinssatz desto niedriger der Unternehmenswert) Berechnung der Abfindung wenn ein Unternehmen betrieben wurde ist daher 1) der Unternehmenswert zu ermittelt. Davon wird 2) der Kapitalanteil berechnet und 3) die Beträge aus dem Privatkonto miteinbezogen. ------------ Falls die Gesellschaft auch andere Vermögensgegenstände besitzt, die nicht dem Unternehmen gewidmet sind und daher nicht in das Ertragswertverfahren eingeflossen sind (z.B. ein Grundstück, dass aber nicht dem Unternehmen gewidmet ist), dann ist eine Abschichtungsbilanz durchzuführen und daraus wird der Kapitalanteil berechnet und dem anteiligen Ertragswert zugerechnet. Abschichtungsbilanz eine Bilanz zur Feststellung der Vermögenslage einer Personengesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters. --------- die unterste Grenze bei dem Ertragswertverfahren ist jedoch der Liquidationswert (!!) dh wenn der Substanzwert abzüglich der Verbindlichkeiten höher ist als der Ertragswert, dann wird der Substanzwert herangezogen. z.B. wenn der Geschäftsgang der Gesellschaft schlecht ist, aber ihre Immobilien viel wert sind.