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Grundsicherungsrecht (Fach) / 1 (Lektion)
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- 3 Säulen Modell des Sozialrechts Sozialversicherung (Rente, beitragsfinanziert) Versorgung (Kriegsopfer, steuerfinanziert) Fürsorge (erst nach Bedürfnisprüfung, steuerfinaziert)
- Definition Sozialrecht dient der Zielsetzung der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit durch Sozialleistungen aufgrund des Sozialstaatsprinzips
- Auslegung §2 II SGBI
- Legaldefinition Leistungsträger §12 genannten Behörden
- Ermessen, gebundene Entscheidungen einer Behörde Ermessen -- kann, darf, soll Gebundene Entscheidungen -- ist, hat, muss
- Aufgaben und Ziele der Grundsicherung §1 würde des Menschen achten, Hilfe zur Selbsthilfe
- Grundsatz des Fördern und Forderns Fordern -- §2, Eingliederungsvereinbarung §15 Fördern §14 Beratung etc.
- Unzumutbarkeit §10
- Gesamtangemessenheitsgrenze §22 X
- Berechnung der Leistung und Bewilligungszeitraum §41 Leistungs für jeden Kalendertag anteilig (beachte §37 II 2)
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- unbestimmte Rechtsbegriffe angemessen §22 I 1erforderlich §24 III 6 vertretbar §20 I
- regionale Regelsätze §29 II SGB XII
- Vorbehalt des Gesetzes eine Verwaltung darf nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage überhaupt tätig werden (§31 SGB I) Verhinderung von Missbrauch und Willkür
- Rechtsverordnung vs. Verwaltungsvorschrift RVOs werden aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen VVs sind ohne gesetzliche Grundlage, werden durch ermessen eingeleitet, haben keine unmittelbare Bindungswirkung
- Sanktionen Kritik BVerfG verfassungswidrig ab Stufe 2 gegen Art. 1 Existensminimum wird nicht gewährleistet Sanktionen von 30 % sind in Ordnung, jedoch Einzellfallentscheidungen, dürfen nicht mehr pauschalisiert werden