Grundlagen der Rechtsanwendung (Fach) / Recht 1. Semester,Prüfungsfragen. 2. Teil. Verbrauchsgüterkauf und AGBs (Lektion)
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Einführung in das Recht. Prüfungsfragen. 2. Teil. Verbraucherschutz / Verbrauchsgüterkauf und AGBs
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- AL reklamiert sein privates defektes Handy (schwarzes Display ohne äußere Beschädigung). Der Verkäufer lehnt mit der Begründung ab, dass bereits 14 Monate vergangen seien und er grundsätzlich nur 1 Jahr Gewährleistung gebe. Rechtslage? Antwort: Nach § 476 Abs. 2 muss AL als Verbraucher (§ 14 BGB) vomUnternehmer (Verkäufer, § 13 BGB) 2 Jahre Gewährleistung geben.Abweichende Regelungen sind erboten (§ 134 BGB) und deshalb nichtig.
- Gilt § 476 auch für den Erwerb von Grundstücken? Antwort: Nein, nur für bewegliche Sachen
- Steht § 476 entgegen, wenn GL ihren privaten PKW unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen will? Was wäre eine günstige Formulierung? Antwort: Nein, weil Privat gegen Privat. Allerdings wäre die Formel günstiger:Gekauft wie besichtigt unter Ausschluss der Gewährleistung. Nichtausgeschlossen ist die Haftung für die Verletzung von Leben und Gesundheit.
- Klausel eines Gebrauchtwagenhändlers: „Gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung für die Verletzung von Leben und Gesundheit. Alle Ansprüche aus diesem Kaufvertrag verjähren spätestens 1 Jahr nach Übergabe des Fahrzeuges.“ Wie ist die Rechtslage? Antwort: Regelung ist zulässig. Verjährung nach 1 Jahr nach § 476 Abs. 2BGB für den Verbrauchsgüterkauf zulässig.
- Der Gebrauchtwagenhändler Troll vereinbart mit dem Privatmann Färber, dass dieser nach genauer Aufklärung über den Zustand des Fahrzeugs (u.a. 1 kleiner Unfall des 8- jährigen Pkws) und einem weiteren Nachlass in Höhe von 1000 € auf die Gewährleistung verzichtet. Haftet T, wenn der Pkw des F nach 4 Monaten einen Getriebeschaden erleidet? Antwort: Zwischen T als Unternehmer (§ 14 BGB) und F als Verbraucher (§13 BGB) liegt ein Verbrauchsgütervertrag vor (§ 474 BGB). DerGewährleistungsausschluss verstößt gegen § 476 Abs. 2 BGB und ist nichtig(§ 134 BGB). F kann Ersatz für das Getriebe verlangen.
- Der Gebrauchtwagenhändler Troll vereinbart mit dem Privatmann Färber, dass dieser nach genauer Aufklärung über den Zustand des Fahrzeugs (u.a. 1 kleiner Unfall des 8- jährigen Pkws) und einem weiteren Nachlass in Höhe von 1000 € auf die Gewährleistung verzichtet. Haftet T, wenn der Pkw des F nach 4 Monaten einen Getriebeschaden erleidet? Antwort: Zwischen T als Unternehmer (§ 14 BGB) und F als Verbraucher (§13 BGB) liegt ein Verbrauchsgütervertrag vor (§ 474 BGB). DerGewährleistungsausschluss verstößt gegen § 476 Abs. 2 BGB und ist nichtig(§ 134 BGB). F kann Ersatz für das Getriebe verlangen.
- Warum verwendet die Wirtschaft gerne Allgemeine Geschäftsbedingungen? 2 Gründe Antwort: Rationalisierung in der Wirtschaft, Rationalisierung desVertragsrechts, Lückenausfüllung für nicht geregelte Vertragstypen (z.B.Leasing), Risikoabwälzung
- Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit den §§ 305 ff BGB? Antwort: Schutz der Kunden mit geringerer Marktmacht
- Unterliegt ein Mustermietvertrag den AGB-Regeln? Antwort: Ja, Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vomVertragspartner einseitig gestellt (§ 305), sog. Kleingedrucktes; kann derVertrag selbst sein
- Sind Abwicklungsrichtlinien, die ein Unternehmer in seinen Vertägen verwendet AGBs? Antwort: Ja, weil es nicht auf den Wortlaut ankommt.
- Ein Unternehmer heftet seine AGBs grundsätzlich an seine Rechnungen. Sind sie wirksam? Antwort: Nein, weil nicht bei Vertragsschluss sichtbar (§ 305 Abs. 2)
- Sind die Einstellbedingungen in einem Parkhaus, die an der Kasse einsehbar sind wirksame AGBs? Antwort: Nein, sie sind zwar AGBs, müssten aber schon vor dem Einfahrensichtbar und lesbar sein, weil schon mit dem Durchfahren der Schranke derMietvertrag über das Parken zustande kommt.
- Gelten AGBs auch im Internet? Antwort: Ja, wenn sie herunterladbar sind
- Nennen Sie mindestens zwei zentrale Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten. Antwort:z.B. § 309 Nr. 8: Einschränkung der Gewährleistung, § 309 Nr. 7: Ausschlussder Haftung bei Beeinträchtigung von Leib und Leben
