Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht I (Lektion)

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Medicus/Lorenz

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  • Schuldgeschäft allg. - wenn anderer Person Schaden zugefügt wird - Schuldverhältnis: Gläubiger (Opfer), der von Schuldner (Täter) Leistung fordern kann - möglich: Leistungspflichten (LEISTUNGSINTERESSE) und Schutzpflichten (INTEGRITÄTSINTERESSE) - entstehen: bei Anbahnung, während Vertragsausführung, bis nach Erfüllung der Leistungspflichten - Forderung: schuldrechtlicher Anspruch - Schuldverhältnis (weiterer Sinn) = Bündel von Forderungen bzw Pflichten
  • Entstehungsgrund von Schuldverhältnissen 2 Gründe - gesetzliche Anordnung: gesetzliches SV (Schuldverhältnis) - (rechtsg.) Einverständnis des Schuldners: rg. oder vertragliche SV
  • Dauerschuldverhältnisse DSV - Zeitlich gestreckte EinzelSV: -> BARGESCHÄFTE: werden sofort erfüllt                                             -> KOMPLEXE LANGZEITVERHÄLTNISSE: genauer Inhalt der                                                    Schuldnerpflichten wrid erst nach und nach bestimmt. evtl                                                        Neuverhandlungen (Bsp: Bau eines Flughafens) - Echte DSV: - Zeit bestimmt Umfang der zu erbringenden Leistung                     - Bsp: Miete, Leihe, Pacht, Verwahrung, Arbeitsvertrag... - Suksessivlieferungsverträge: keine zu liefernde Menge im Vorhinein bestimmt, sondern wird im Laufe der Zeit erhöht (Bsp: Bierlieferung an Bar) - Bezugsverträge: Lieferung der vom Verbraucher abgenommenen Mengen UND ständige Lieferbereitschaft des Versorgungsunternehmens (Bsp: Strom, Wasser, Internet, Telefon...) - Dauer von rechtlicher Bindung: längere zT unbestimmte Zeit -> setzt Vertrauen voraus                                                 -> kann aus wichtigem Grund gekündigt werden
  • Fixgeschäfte - Zeit: Nebensache - oft soll zu bestimmten Zeitpunkt geleistet werden ABER Leistung danach noch möglich - manchmal: Leistung nach Natur der Sache an Zeitpunkt gekoppelt -> nach Ablauf des Termins: schlicht unmöglich (Bsp: Teamarbeit, Flöte in Orchester)
  • Klagbarkeit - idR: Leistungsklage: auf versprochene Leistung selbst <-> auf Geld --> Prinzip der NATURALKONDEMNATION / NATURALERFÜLLUNG
  • Selbsthilfe (Eigenmächtige Durchsetzbarkeit) - Rechtsfrieden: wird nur sehr selten erlaubt nach §229 - Beweislastigkeit: bei Schuldner auf eigene Gefahr --> wenn er Sachlage schuldlos falsch eingeschätzt hat: Schadenersatz - wenn Hilfe nicht rechtzeitig erlangbar ist bzw Verwirklichung des Anspruchs sonst nicht mehr möglich ist 
  • Verfügungsbefugnis - Gläubiger: kann über Forderung verfügen --> Erlass §397 ; Abtretung §§398ff Aufrechnung §§387ff
  • Behalten der Leistung - wenn Schuldner: Leistung freiwillig oder erzwungenermassen erbracht: dann: Gläubiger darf behalten --> Rückforderung scheidet aus
  • Ausschluss von Verbindlichkeit - bei Spiel und Wette    u  Ehemäklerlohn  §762 U §656 --> Gläubiger kann Leistung nicht verlangen - keine Klagbarkeit, Vollstreckbarkeit, eigenmächtige Durchsetzung
  • Ausschluss kraft Gesetzes der Klagbarkeit - bei verjährten Ansprüchen: Gläubiger kann klagen ABER kein Erfolg, wenn Schuldner sich auf Verjährung beruft - Sinn: wenn man glaubt, gar nichts zu schulden, u das gerichtlich bestätigt haben will, will man nicht auf Verjährung berufen
  • Leistungsort Erfolgsort Leistungsort=Erfüllungsort: wo Schuldner Leistungshandlung vorzunehmen hat ( bei Ladengeschäften: Sitz des Verkäufers) Erfolgsort= wo Erfüllungserfolg eintreten soll ( bei Ggstenden, die Käufer ein- oder aufgebaut hat: Sitz des Käufers) Bestimmung durch §269I: - erst Parteiwille oder Umstände des Einzelfalles -> Natur des SV -> Verkehrssitte (Öl ins Haus) - Leistungsort: Wohnsitz/ gwbl. Niederlassung des Schuldners --> im Zweifel: HOLSCHULD - Empfangsort: nicht Leistungsort, nur weil Schuldner Kosten der Versendung übernimmt --> nicht Bringschuld sondern Schickschuld
  • 3 Schuldtypen Holschuld: Leistungs- u Erfolgsort: beim Schuldner -> Käufer muss Sache abholen  Bringschuld: Leistungs- u Erfolgsort: beim Gläubiger -> Verkäufer muss Sache zum Käufer bringen, dort übergeben u übereignen Schickschuld: Leistungsort: beim Schuldner // Erfolgsort: beim Gläubiger --> Verkäufer muss Sache bei sich abschicken (Leistungshandlung) --> Besitz- u Eigentumserwerb: bei Ankuft der Sache (Leistungserfolg) -> qualifizierte Schickschuld: wenn besondere Regelung bzgl Gefahrtragung                                                 Bsp: Geldschuld
  • Leistungsgefahr - wenn Sache vor Eintritt des Erfüllunserfolgs untergeht: keine Erfüllung gem. §362 I - Ersatz gem. §275 I: wenn Leistung unmöglich: von Leistung befreit    Verpflichtung zu Ersatz: nur bei Gattungs- u Geldschuld       Gattungsschuld: Verteilung der Leistungsgefahr gem. §243II:                                durch Konkretisierung : geht auf Gläubiger über ( Gattungsschuld ist zur                                 Stückschuld geworden Geldschuld: gem. §270I Schuldner "auf seine Gefahr" : wenn keine Ankunft: erneute Sendung
  • Verspätungsgefahr - Rechtzeitigkeit abhängig von örtlicher Einordnung der Schuld - Schickschuld: rechtzeitige Absendung genügt -> grds. Beendung des Schuldnerverzuges (§286) bei Leistungshandlung
  • Leistungszeit > Grundbegriffe - geregelt in §271, wann Schuldner leisten muss oder darf - Sonderfall: Verbrauchsgüterkauf geregelt in §474III Fälligkeit: Ziet zu welcher Gläubiger die Leistung verlangen kann Erfüllbarkeit: Zeit zu welcher Schuldner Leistung bewirken kann (kann vor Fälligkeit sein: frühzeitige Zahlung)
  • Leistungszeit > Regelung durch Parteiwillen u Umständen - durch Vereinbarung oder aus Umständen zu bestimmen - oft: asudrückliche Vereinbarung bgzl Fälligkeit:  Bsp wann Auto liefern) - Grenzen der Parteivereinbarung gem. §271a: Fälligkeiten über mehr als 60 Tage, grob unbillige Belange führen zur Unwirksamkeit, Regelung bei öffentlichem Auftraggeber...) - wenn keine Regelung für Erfüllbarkeit: gem. §271II: "im Zweifel" auch Leistung vor Eintritt der Fälligkeit leistbar ( nur nicht wenn: Küche wird geliefert vor Strominstallateur) - wenn keine Parteivereinbarung: gem. §271: Fälligkeit u Erfüllbarkeit: sofort --> bei Verbrauchsgüterkauf: unverzüglich
  • Zahlung > Bar, Überweisung, Schecks... durch Einzahlung oder Überweisung: Erfüllungswirkung - wenn vertraglich vereinbart (oft konklundent durch Angabe der Kontodaten) - wenn Betrag zur freien Verfügung gutgeschrieben wird Schecks u Kreditkarte - Leistung erfüllungshalber gem. §364II - Erfüllungswirkung: erst bei Gutschrift des Schecks zugunsten des Scheckberechtigten
  • Fremdwährungsschulden - geregelt in §244 - Geldschuld, die nicht in EUR aber im Inland zu bezahlen: kann wenn keine abweichende Vereinbarung in EUR gezahlt werden
  • Geldherausgabeschuld - keine echte Geldschuld - Bsp: Kellner nicht auf Zahlung einer Geldsumme sondern auf Herausgabe empfangenen Geldes verpflichtet --> Unmöglichkeit gem. §275I erdenklich -> wenn Kellner beraubt wird --> keine Zahlungspflicht ausser: aus Schadenersatz statt Leistung aus §§280I,III, 283 zB wenn Kellner Geld fahrlässig verliert --> abhänging von: Vertreten müssen Verlustrisiko liegt bei Gläubiger
  • Gattungsschuld <=> Stückschuld: Anfang an bestimmter Gegenstand geschuldet - hier: nach Art und Menge beschrieben --> gattungsmässig bestimmt §243I - Bestimmung der Gattung: Parteien - marktbezogene Gattungsschuld gem. §275I: Schuldner hat geschuldete Sache woher auch immer zu besorgen --> Leistungspflicht befreit: nur wenn nirgends auf Markt besorgbar - Gattung: immer mind ein Stück mehr umfassen als geschuldet, sonst: Stückschuld Gattungsmerkmal: Zugehörigkeit zu einem bestimmten Vorrat --> "Vorratsschuld" --> Sinn: Schuldner: willl nicht zur Beschaffung am Markt verpflichtet sein, zB eigene Ernte fällt aus oder wird vernichtet - Beschränkung auf eigenen Vorrat: durch Auslegung- zT Vorrat, den ein Gläubiger besichtigt u geprüft hat
  • Gattungsschuld > Vorrat untergegangen - Teil des Vorrats untergegangen u Rest reicht nicht zur Befriedigung aller Gläubiger - Interressen gleich schutzwürdig. muss anteilig aus verbliebenen Vorrat gem 242 befriedigen - wenn Unmöglichkeit nicht zu vertreten: kein Schadenersatz statt Leistung 
  • Konkretisierung - relevant für Übertragung von Sachen aus Gattungsschuld §243 - Kriterium: mittlerer Art u Güte ( relativ zum eigenen Vorrat) - wenn Schulder bessere Stücke leistet: Pech gehabt kein Rückforderungsrecht - Vorraussetzungen: Bringschuld: Stück aussondern, zum Gläubiger bringen                                Holschuld: Stück aussondern u bereitstellen                               Schickschuld: Stück aussondern u ordentlich (frankiert u adressiert) absch. - Rechtsfolge: Leistungsgefahr geht auf Gläubiger über -> bei Untergang: §275I: frei u nicht erneute Beschaffung nötig
  • Konkretisierung > Folgen beim Schuldner - Schuldner auch an Konkretisierung gebunden? - Schuldner trifft Gläubiger nicht an/ dirigiert Ware auf dem Transport ab u liefert an Anderen: - darf Gläubiger Ersatzware ablehnen/ Schadenersatz statt der Leistung nach §§280I,III,283 ? - hM: grds. Bindung des Schuldners an Konkretisierung ausser: wenn Gläubiger angebotenene Ware zurückgewiesen--> kann sich nicht auf §243II berufen --> Ratio: Schuldner kann nicht auf Kosten des Gläubigers spekulieren - keine Rücknahme der Konkretisierung spätestens: nachdem Schuldner dem Gläubiger Ware angeboten hat.
  • Wahlschuld <=> elektive Konkurrenz: Zsmtreffen mehrerer Ansprüche sodass Ausübung eines Rechts die übrigen erlöschen lässt (Bsp: Wahlmöglichkeiten gem §249) - kraft Vereinbarung rel. häufig: Fahrkarten mit Wahlort etc
  • Ersetzungsbefugnis - von Anfang an nur eine Leistung geschuldet <=> Wahlschuld - Leistung an Erfüllung statt iSv §364I - SV bis zur Ersetzung durch zunächst geschuldete Leistung bestimmt --> wenn die unmöglich wird: entgültige Befreiung weil nichts mehr zu ersetzen --> aber: bei Unmöglichkeit der ersetzenden Leistung vor Ausübung der Ersetzungsbefugnis fällt diese fort - Bsp: Inzahlunggabe von Auto bei Kauf von Neuwagen
  • Aufwendungsersatz - Ursachen: Gläubigerverzug (§304)/ Ausführung von Auftrag ohne Auftrag (§§670ff) - §256I: Ersatzpflichtiger schuldet auch Pflichten vor Schuldnerverzug §288 / verklagt §291   Ausnahme: Ersatzberechtigem bleibt Nutzung des Ggstandes-> keine Verzinsung sonst: doppelt - §257: Aufwendungen bestehend aus Verbindlichkeit (Bürgschaft, Treuhänderkauf...) --> Ersatzberechtigte: kann Befreiung von Verbindlichkeit verlangen -> Befreiungsanpruch: - verjährt selbstständing //höchstpersönlich -> nicht abtretbar                                    - Ausnahme: Abtretung an Gläubiger jener Verbindlichkeit von welcher                                       der Zedent Befreiung beanspruchen kann --> BFA wird: Anspruch auf                                       die dem Gläubiger geschuldete Leistung
  • Wegnahmerecht - §258I: Wegnahmeberechtigte muss Sachen auf seine Kosten in vorigen Stand setzen  - §258II: Ausnahme: Sache bereits in Besitz des Herausgabegläubigers gekommen               --> Recht nötigenfalls auf Gerichtsweg durchsetzbar
  • Rechenschafts- u Auskunftspflichten - §§259-261 - Problem: Gläubiger kan nur wenig prüfen ob Angaben vollständig/richtig sind - bei Zweifel: Angaben durch Versicherung an Eides statt bestätigen
  • Nachträgliche Leistungsbestimmung §§315-319: geschuldete unbestimmt. Leistung durch Vetragspartei oder Dritten bestimmt --> Kondition: Partei o Dritten Gestaltungsrecht eingeräumt, offenen Punkt einseitig zu regeln 1) Gesetz. Leistungsbest.: Verlass auf dispositives Recht (Leistungsort....) 2) Stillschweigende Vereinbarung: Bsp: Arztbesuch, Taxifahren, Bäcker - allgemein festgesetzte o übliche Vergütung geschuldet - Bäcker zB: Preis objektiv bestimmbar 3) Offener Dissens: Punkt noch nicht geregelt aber soll noch geregelt werden. genügt: eine Partei verlangt nach Klärung.
  • Billiges Ermessen Belieben Billiges Ermessen:-nicht bloss einzige richtige Entscheidung --> Ermessensspielraum                               -durch Billigkeit beschränkt  §315III                             -untergeordnete Modalitäten der Leistung: keine Erklärung ggü Anderen nötig Belieben:- wenig Anwendung. wenn: dann Versorgungsverträgen, wo Kunde Gasmenge bestim                - oder: Spezifikationskauf HGB
  • Bestimmrecht von Dritten > Schiedsrichter, Schiedsgutachter, egt Leistungsbestimmung Schiedsrichter: durch Schiedsvertrag. Schiedsgutachter: in ZPO geregelt Leistungsbestimmung durch Dritten: gem §§317-319 Dritter gestaltend statt nur erkennend
  • Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (LB) - nach billigem Ermessen §317I - Unverbindlichkeit:nur wenn "offenbar" unbillig - Ratio: Dritte: im Ggs. zur Partei kein eigenes Interesse am Inhalt -> Missbrauch nicht zu fürcht - Anfechtung: §318II Anfechtungsrecht gebürt den Parteien des SV
  • Teilleistung - §266: Verneint Berechtigung des Schuldners zur Teilleistung --> Schutz des Gläubigers vor Belästigung --> Zurückweisung: nicht Annahmeverzug - Arten: - quantitative Teilleistung: zu wenig -> Mankolieferung              - qualitative TL: mangelhafte Leistung -> Verweigerung mögl wenn Mangel behebbar - keine TL: teilweise Unmöglichkeit u noch möglichen Teil anbieten                  möglich: Rücktritt vom Vertrag ( §§326V, 323V 1) - §266 abdingbar bei: -Vereinbarung: Ratenzahlung                                  -Aufrechnung: Teilleistung zulässig                                  -§242: Haltung zur Annahme. sehr weitgehend eingeschränkt : Annahmepflicht sobald Schuldner annehmen darf, dass - nicht mehr schuldet/ Ausserstande vollständiger Leistung                                               
  • Leistung in Person vom Schuldner > Erfüllungsgehilfen - persönliche Leistungspflicht bei gewissen Typenverträgen - erkennbare Wertlegung auf Leistung gerade durch den Schuldner - Erfüllungsgehilfen zur Unterstützung: - Gestattet bei Vorbereitung u Nebenleistung                                                          - Bsp: Chirurg: selbst OP durchführen aber kann                                                                         Hilfspersonal haben  
  • Drittleistung - Dritter: nicht durch Schuldner zur Erfüllung einschaltbar, sonst: Erfüllungsgehilfe - Tilgungsbestimmung: -> erkennbar für ihn leisten wollen.                                   weil: wenn Schein eigener Schuld, keine Befreiung von wirkl. Schuldners - §267II: Ablehnung des Gläubigers nur möglich, wenn  auch Schuldner widerspricht - kein besonderes Rückgriffsrecht: gg. befreiten Schuldner für Dritten
  • Ablösungsrecht - §268: Verbesserung der Rechtsstellung v Dritten, wenn: Interesse an Befriedigung des Gläub. - 2 Fallgruppen: 1) Gefahr, ein Recht zu verlieren bei Zwangsvollstreckung des Gläubigers                         2) möglicher Verlust von Besitz bei Vollstreckung - Privilege des Ablösungsberechtigten: 1) keine Ablehnung durch G selbst bei Widerspruch S                                                         2) Leistung durch Hinterlegung u Aufrechnung möglich                                                         3)Übergang von Forderung des G auf Ablösungsberechtig.
  • Allgemeines Zurückbehaltungsrecht 273-274!!!! ZBR > Voraussetzungen - Wechselseitige Forderung: Leistungen müssen einander geschuldet sein - Konnexität: (bei Aufrechnung nicht)  weit verstanden: laufende Geschäftsverbindung genügt                     Sonderregelung: §273III: Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes u Gegenanspruch wegen Verwendungen auf diesen GGstand oder wegen der durch ihn verursachten Schäden. Bsp: Anvertrauen von Hund an Freund; Fütterungskosten u Schäden; kann Ersatz verlangen u diesen Anspruch gg Herausgabeanspruch entgegenhalten - Durchsetzbarkeit: Fälligkeit: nötig.                              andere DSBKhindernisse: §390A: Klagbarkeit des ZBR (nicht bei Wettschuld)                                                                               keine (Verjährungs-)Einrede ausser:                                                                                      verjährte Forderung stand einmal                                                                                            abzuwendenden Forderung ggü stand - Ungleichartigkeit der Forderung: sonst eher Aufrechnung - keine ZBHindernisse: (KKarte) - Geltendmachung der Einrede: nur dilatorische Einrede, Willen muss deutlich gemacht werden - Abwendung durch Sicherheitsleistung: durch Gläubiger
  • Rechtliche Hindernisse gg Zurückbehaltung - Vertragliche Vereinbarungen u gesetzliche Ausnahmen:    - Erweiterung (Bsp: keine Konnexität nötig)    - Ausschluss/Beschränkung: -Aussnahmen AGB in §309 Nr2b                                           -§556bII: Schutz vor indiv.vertr. Ausschluss Miete - Natur u Zwech des SV:     - §273I: "sich nicht ein anderes ergibt"     --> keine ZB bei: Unterlassungsansprüchen//ggü Forderungen aus Fixgeschäften// ggü                    unpfändbaren Ansprüchen, so lange Schutz druch §394 gg Aufrechnung - Treu und Glauben:      - ZB von sehr wertvoller Leistung wegen relativ unbedeutenden GGforderung     - anderwertige Sicherung wegen GGforderung (bsp Bankbürgschaft)     - wenn keine Pflichterfüllung möglich ohne Ggenstand     - keine Einwenudng von Aufwendungen, die erst durch Verzögerung entstanden sind - Vorsätzliche unerlaubte Handlung: Verhinderung von eigenmächtiger Pfandnahme
  • Rechtsfolgen von ZBR - Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug - (Insolvenzverfahren...)
  • Unsicherheitseinrede §321 - wenn Vorleistung gesetzl./vertragl. abweichend zur Vorleistung verpflichtet ist: - Milderung von Bindung an solche Zusage durch §321 - wenn: nach Vertragsabschluss erkennbar: Anspruch auf GGleistung gefährdet - Konsequenz: Vorleistungspflichtige bemächtigt angemessene Frist für Abwicklung Zug um Zug oder gg Sicherheitsleistung zu bestimmen. Rücktrittsrecht nach erfolglosem Fristablauf
  • Befreiende Leistung an Nichtgläubiger Empfangsermächtigung Rechtsschein Nachträgliche Genehmigung Emfangsermächtigung: §362 - unbedenklich für Schuldner - kann an Gläubiger oder Ermächtigten leisten <-> Vertrag zugunsten Dritter: Pflicht zu Dritten zu leisten Rechtsschein: §370 - Legitimation durch Rechtsschein <-> keine legitime Wirkung: einfacher Schuldschein - Überbringer echter Quittung: empfangsermächtigt -> Schutz des gutgläubig zahlenden Schuldners Nachträgliche Genehmigung Bereicherungsrecht: Dritter nicht nach §§362II, 185 ermächtigt u Leistung durch RechtsscheinTB befreiende Wirkung:   --> Herausgabeanspruch aus §§816II, 818
  • Nichtbefreiende Leistung an Gläubiger Empfangszuständigkeit - wenn gestzl. Bestimmung: keine Verfügung über Forderung möglich durch Schuldner - keine empfangszuständigkeit
  • Bewirken einer geschuldeten Leistung - Leistungserfolg:  Leistungshandlungen: ungenügend - Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung: Möglichkeit Leistung zurückzufordern, wenn nachgewiesen, dass Forderung nicht bestand - Bewirken: nur durch Leistung (nicht Zufall)                    bei Unmöglichkeit: Anspruch auf GGenleistung fällt weg §326 ( nur Teilvergütung o Aufwendungsersatz möglich
  • Anrechnungsbestimmungen Tilgung Tilgungsbestimmung=TB - TB durch Schulder: §366I                                 Bestimmung ausdrücklich oder konkludent, oder nachträglich - Vertragliche T vereinbarung: rg. bindende Tvereinbarung                                              zb: Tilgungsplan bei längerfristigen Bankkrediten - Gesetzliche Anrechnungsbestimmung: §366II ( fällig > Sicherheit > Lästigkeit...) - §367I: Ausnahme zu §366              besondere Reihenfolge: erst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptleistung
  • Beweislast: - grds Schuldner - Ordnungsgemässe Leistung: Beweis durch Schuldner gem. §363 - ausser: Gläubiger hat Leistung als Erfüllung angenommen (nicht bei verpackten Sachen - §363: nur BEWEISLAST -> Mangel kann nachträglich geltenf gemacht werden, wenn Beweis dass ursprünglich vorhanden
  • Leistung sicherheitshalber - ursprüngliche Forderung unberührt - wenn keine Erfüllung: Recht auf Verwertung des Ggenstandes für geschuldetes Geld -Mittel: Verpfändung Sicherheitsübertragung
  • Zweckvereinbarung §364II Auslegungsregel neue Verbindlichkeit. im Zweifel keine Leistung an Erfüllung statt
  • Leistung erfüllungshalber Leistung an Erfüllungs statt L erfüllhb: kein Erlöschung urspr. Leistung Gläubiger: erst versuchen, Befriedigung aus erfüllungshalber hinterlassenen GGstand zu erlangen Verpflichtung zur Sorgfalt bei Aufbewarung u Verwertung L an Erfüllungs statt: - Annahme anderer Leistung als die geschuldete Leistung als Erfüllung - Erfüllungsbefugnis: wenn Schuldner mit anderer Leistung erfüllen DARF