Verfassungsrecht (Fach) / Nichtigkeitsklage : Definition (Lektion)

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Definition

Diese Lektion wurde von BjarneLudolph erstellt.

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  • Nichtigkeitsklage Die Nichtigkeitsklage ermöglicht es, die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane und sonstigen Einrichtungen der EU zu überprüfen. Ziel ist es, sekundäres Unionsrecht (wenn primäres Unionsrecht dadurch verletzt wurde) durch den EuGH für nichtig erklären zu lassen, vgl. Art. 264 I AEUV.
  • Zuständigkeit Sachlich zuständig ist grundsätzlich das EuG, vgl. Art. 256 I S. 1 AEUV Für Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten und EU-Organe, ist jedoch abweichend davon der EuGH zuständig, vgl. Art. 51 Satzung des EuGH.
  • Parteifähigkeit Aktiv parteifähig, d.h. antragsberechtigt, sind gemäß Art. 263 II AEUV die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, gemäß Art. 263 III AEUV der Rechnungshof, die EZB und der Ausschuss der Regionen, sowie gemäß Art. 263 IV AEUV alle natürlichen und juristischen Personen
  • Klagegegenstand Klagegegenstand können nur Handlungen mit Rechtswirkung sein. Daher werden neben Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse auch Handlungen erfasst, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen.
  • Klagebefugnis Privilegierte KlagebefugnisTreten Unionsorgane und Mitgliedstaaten nach Art. 263 II AEUV als Kläger auf, ist eine Klagebefugnis nicht erforderlich. Teilprivilegierte KlagebefugnisBerechtigte nach Art. 263 III AEUV, folglich die EZB, der Rechnungshof und der Ausschuss der Regionen sind hingegen nur teilprivilegiert klagebefugt. Sie müssen die Verletzung eigener Rechte substantiiert geltend machen. Nichtprivilegierte KlagebefugnisBerechtigte nach Art. 263 IV AEUV, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen, sind nicht privilegiert klagebefugt. Sie müssen ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis nachweisen um klagen zu können. Die Anforderungen an dieses spezifische Rechtsschutzbedürfnis werden in Art. 263 IV AEUV genannt. (1.Adressat sein, 2.betroffen sein)
  • Klagegründe Art. 263 II AEUV normiert: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch.
  • Form und Frist Die Klagefrist beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe oder Kenntnisnahme des Klägers von der angegriffenen Handlung, vgl. Art. 263 VI AEUV. Die Klage muss schriftlich erhoben werden, vgl. Art. 21 Satzung EuGH
  • Begründetheit Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn ein Klagegrund des Art. 263 II AEUV tatsächlich gegeben ist, die Handlung also tatsächlich rechtswidrig war. Dabei wird nur die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Handlung überprüft.