BGB AT (Fach) / BGB AT : Definitionen (Lektion)
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Definitionen
Diese Lektion wurde von BjarneLudolph erstellt.
- Abgabe Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was für das Wirksamwerden der Willenserklärung erforderlich ist.
- Angebot Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der Inhalt, Gegenstand und Parteien des Vertrags so bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, dass die Annahme durch ein schlichtes „Ja“ möglich ist.
- Annahme Die Annahme ist eine in der Regel (Ausnahme: § 151) empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem Angebot uneingeschränkt zugestimmt wird.
- Arglistig (bei § 123): vorsätzlich, d.h. der Täuschende muss wissen und wollen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er anderen falls so nicht abgegeben hätte, wobei dolus eventualis genügt
- Beschädigung Eine Sache ist beschädigt, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit oder ihre Substanz beeinträchtigt ist.
- Beschränkt geschäftsfähig gem. § 106 (Legaldefinition) ein Minderjähriger (d.i. nach dem Umkehrschluss aus § 2 jemand, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat), der das siebente Lebensjahr vollendet hat
- Besitz Gemäß § 854 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt darüber erworben.
- Drohung (i.S.v. § 123): Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklich werden soll, wenn der Bedrohte die vom Drohenden gewünschte Willenserklärung nicht abgibt
- Eigenschaften (bei § 119 Abs. 2) sind prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person oder Sache selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind.
- Eigentumsverletzung (bei § 823 Abs. 1): Es müsste eine dem Anspruchssteller gehörende Sache durch den Anspruchsgegner beschädigt oder zerstört worden sein.
- Einwilligung gem. § 183 (Legaldefinition) die vorherige Zustimmung. Die Einwilligung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung
- Etwas erlangt (bei § 812): Hierunter ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen.
- Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt gem. § 276 II, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
- Genehmigung gem. § 184 die nachträgliche Zustimmung
- Lediglich rechtlich vorteilhaft (bei § 107 und § 131 Abs. 2) nur solche Zuwendungen oder Rechtsgeschäfte, welche die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern. Bei der Bestimmung des Vorteils ist eine rechtliche Sichtweise entscheidend, wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben nach dem Gesetzeswortlaut außer Betracht.
- Leistung (bei § 812): Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
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- Ohne Rechtsgrund (bei § 812): Ohne Rechtsgrund wurde geleistet, wenn der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Leistung kein Recht auf die Leistung hatte, es also an einem der Leistung zugrunde liegenden Verpflichtungsverhältnis fehlt.
- Mittel (i.S.v. § 110): grundsätzlich alle Vermögensgegenstände
- Sache Eine Sache ist gem. § 90 BGB jeder körperliche Gegenstand.
- Täuschung (i.S.v. § 123): Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
- Übergabe (für § 929): Eine Übergabe liegt vor, wenn der Erwerber Besitz an der Sache erlangt, der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht.
- Unverzüglich gem. § 121 (Legaldefinition) ohne schuldhaftes Zögern
- Verbotene Eigentmacht Verbotene Eigenmacht liegt gem. der Legaldefinition von § 858 I vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht, sofern nicht das Gesetz die Entziehung gestattet.
- Verkehrswesentlich (bei § 119 Abs.2) sind solche Eigenschaften, die nach dem typischen wirtschaftlichen Zweck eines Geschäfts objektiv, und nicht nur subjektiv vom Standpunkt des Erklärenden, erheblich sind.
- Vertrag (gilt sowohl für schuldrechtliche Verträge wie den Kaufvertrag nach § 433 als auch für dingliche Verträge wie die Einigung nach § 929): Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch mindestens zwei übereinstimmende (=kongruente und korrespondierende) Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande kommt (§§ 145 ff. BGB).
- Willenserklärung Definition (nicht im Gesetz): Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
- Zugang unter Abwesenden Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist
- Zugang unter Anwesenden Empfänger muss die Erklärung vernommen haben und der Erklärende davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger die Erklärung richtig verstanden hat