Jura (Fach) / Kauf auf Probe, §§ 454 f. BGB (Lektion)

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Beim Kauf auf Probe entscheidet der Käufer frei darüber, ob er die angebotene Sache haben will. Der Kaufvertrag kommt erst nach der fristgerechten Billigung zustande. War die Sache zum Zweck der Probe oder Besichtigung übergeben worden, so gilt das Schweigeb nach Fristablauf gem. § 455 S.2 als Billigung. Bei der Billigung sind folgende Besonderheiten zu beachten: - der Käufer trägt das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs erst ab Billigung (nicht schon mit Überlassung der Sache) - die Gewährleistung richtet sich bei einem Mangel der Kaufsache nach § 437 BGB - die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Billigung, auch wenn die Ablieferung früher erfolgte - erst mit Billigung beginnt auch die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312 g BGB

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  • Kauf auf Probe Beim Kauf auf Probe entscheidet der Käufer frei darüber, ob er die angebotene Sache haben will. Der Kaufvertrag kommt erst nach der fristgerechten Billigung zustande. War die Sache zum Zweck der Probe oder Besichtigung übergeben worden, so gilt das Schweigen nach Fristablauf gem. § 455 S.2 als Billigung. Bei der Billigung sind folgende Besonderheiten zu beachten:- der Käufer trägt das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs erst ab Billigung (nicht schon mit Überlassung der Sache)- die Gewährleistung richtet sich bei einem Mangel der Kaufsache nach § 437 BGB- die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Billigung, auch wenn die Ablieferung früher erfolgte- erst mit Billigung beginnt auch die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312 g BGB