Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen IV (Lektion)
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- Ausscheren/Wiedereinordnen ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links bzw. das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung zum Zwecke des Überholens bzw. Vorbeifahrens.
- Vorfahrt Ein Vorfahrtsfall liegt dann vor, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung mindestens zwei Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zu fahren und sich die Fahrlinien schneiden, berühren oder einander hemmend nähern.
- Kreuzung Ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer Fahrbahnen verschiedener Straßen, wobei jede Straße über den Schnnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
- Einmümdung liegt vor, wenn eine oder mehrere Straßen in eine durchgehende Straße führen, ohne über die Straße hinaus weitergeführt zu werden.
- Vorfahrtsbereich besteht aus dem Kreuzungs-/Einmündungsviereck (Schnittfläche der Fahrbahnen) sowie vorhandener Radwege und der linken Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße.
- Abbiegen ist das seitliche Verlassen der bisher benutzten Straße, um entweder in einer anderen Straße weiterzufahren oder die Fahrbahn gänzlich zu verlassen.
- Einordnen ist die deutliche Verlegung der Fahrlinie nach rechts oder links bzw. das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung zum Zwecke des Abbiegens.
- Wenden ist die Bewegung, durch die das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nicht nötig.
- Rückwärtsfahren ist das gewollte Fahren im Rückwärtsgang, nicht jedoch das Zurückrollen ohne Motorkraft.
- Ein-/Anfahren ist das Gelangen in den Fließverkehr und ist beendet, wenn die Fließgeschwindigkeit erreicht wird.
- Andere (sonstige) Straßenteile i.S.d. §10 StVO sind alle Flächen, die nicht zur Fahrbahn gehören.
- Schutzbereich LZA-Regelung umfasst grundsätzlich das Krezungs-/Einmündungsviereck (Schnittfläche der Fahrbahnen), parallel verlaufende Radwege sowie die Fußgängerfurt. Geschützt ist bei Kreuzungen i.d.R. der innerhalb der Haltlinien liegende Verkehrsraum.