Verfassungsrecht (Fach) / Grundprinzipien des Bundesverfassungsrechts (Lektion)

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Lit. Berka, Mayer

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  • "Baugesetze" der österreichischen Bundesverfassung "Bauordnung"; dem B-VG zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Grundprinzipien. Ihnen kommt ein höherer Rang als dem übrigen Verfassungsrecht zu, weil sie nur in einem bestimmten qualifizierten Verfahren, der sog Gesamtänderung abgeändert oder beseitigt werden können Art 44 Abs 3 Grundsätze der Bundesstaatlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit werden als unabsetzbar angesehen, somit wird eine Diktatur verhindert Art 79 Abs 3 Bonner GG -> "Ewigkeitsgarantie"
  • Gesamtänderung der Bundesverfassung Art 44 Abs 3 B-VG -> Volksabstimmung; liegt vor, wenn tragende Grundprinzipien des B-VG beseitigt oder wesentlich modifiziert werden; VfSlg 2455/1952 Abs 1 Teiländerung - im NR Anwesenheit mind Hälfte der Mitglieder Mehrheit zwei Drittel; sind ausdrücklich als "Verfassungsgesetz" "Verfassungsbestimmung" zu bezeichnen (Bezeichnungspflicht)
  • Verfassungsrechtliche Grundordnung - demokratisches Prinzip- republikanisches Prinzip- bundesstaatliches Prinzip- rechtsstaatliches Prinzip Mayer führt auch das gewaltentrennende und liberale Prinzip an; Berka: lassen sich auch als integraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit verstehen. neue Grundprinzipien können nur im Wege einer Gesamtänderung, dh durch Volksentscheid, eingeführt werden (zB nicht passiert bei Neutralitätsverpflichtung = einfaches Verfassungsgesetz Art 44 Abs 1)
  • "verfassungswidriges Verfassungsrecht" ? Verfassungsänderungen, welche die Grundordnung berühren, aber nicht im gesamtändernden Verfahren zustande kommen, sind verfassungswidrig und können vom VfGH aufgehoben werden.
  • Gesamtänderung ind er Verfassungspraxis NR stellt fest, ob eine Gesamtänderung vorliegt, Volksabstimmung wird von BPräs angeordnet; VfGH prüft, ob das Verfahren der Gesamtänderung eingehalten wurde; zB Beitritt zur EU;
  • "schleichende Gesamtänderung"? So kann eine wiederholte und gehäufte Durchbrechung grundrechtlicher Gewährleistungen (etwa durch eine Vielzhal von gleichheitswidrigen Verfassungsbestimmungen) oder die Aushöhlung des Bundesstaates durch eine schrittweise Übertragung der wichtigsten Länderkompetenzen an den Bund im Ergebnis auf eine Gesamtänderung hinauslaufen; nicht einfach festzustellen ist aber, wann dann tatsächlich die Gesamtänderung vorliegt.
  • Das demokratische Prinzip "Volksherrschaft" Art 1 B-VG bestimmt, dass Österreich eine demokratische Republik ist, deren Recht vom Volk ausgeht. Prinzip der Volkssouveränität; dies ist allerdings nur eine mittelbare Mitwirkung; Wahlen zum NR, der das Volk vertritt; Mehrheitsprinzip;   
  • Das demokratische Prinzip Grundprinzipien Gleichheit der Staatsbürger; Chancengleichheit; gleiches Wahlrecht; pol. Freiheit; Toleranz; Grundrechte - Offenheit des polititschen Systems, freie gesellschaftliche Meinungsbildung, pluralistische Organisation von Interessen;
  • Das demokratische Prinzip 1) direkte/unmittelbare (plebiszitäre) Demokratie 2) indirekte/mittelbare (repräsentative) Demokratie Abstimmungen, Volksbefragungen, Volksbegehren Vertreter (Repräsentanten) werden vom Volk gewählt (Volksvertretung) - Parlament;
  • Das demokratische Prinzip Verwirklichung des demokratischen Prinzips in Ö. repräsentative Demokratie; periodische Wahlen Art 26; oberste Verwaltungsorgane (Regierungen) sind gewählten volksvertretern gegenüber verantwortlich Art 74; pol. Parteien werden verfassungsrechtlich als wichtige Träger der politischen Willensbildung anerkannt § 1 PartG ist auch der direkten Demokratie offen Art 34 regelmäßige freie Wahlen jede staatliche Entscheidung wird so auf den vom Volk gebilteten Willen zurückgeführt frei gebildete politische Parteien Instrumente der direkten Demokratie als Ergänzung der repräsentativ-demokratischen Willensbildung
  • Das demokratische Prinzip Modifizierung durch EU-Beitritt Umfangreiche und wichtige Politikbereiche werden nich tmehr durch die österreichischen Gesetzgeber, sondern durch die EU-Organe entscheidend gestaltet.
  • 1) Das parlamentarische Regierungssystem allg. 2) In Österreich? 1) politisches Schwergewicht liegt beim Parlament Regierung ist dem Parlament rechtlich/politisch verantwortlich - Misstrauensvotum Präsident relativ schwache Stellung; überwiegend repräsentative Aufgaben Staatsoberhaupt und Regierungschef zwei verschiedene Personen Auflösungsrecht der Regierung gegenüber Parlament (BPräs) 2) Parlamentarische Regierungssystem mit präsidentiellem Einschlag, da BPräs direkt vom Volk gewählt wird (anders Dt.); ihm steht unter anderem ein Auflösungsrecht gegenüber dem Parlament zu.
  • Präsidentschaftsrepublik Präsident starke politische Position (USA, Frankreich) Präs ernennt Minister, die ihm gegenüber verwantwortlich sind Staatsoberhaupt + Regierungschef Regierung ist Parlament gegnüber verhältnismäßig unabhängig, kann sich also gegen eine abweichende politische Mehrheit im amt halten keine pol. Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber Parlament
  • Die parteistaatliche Demokratie und die Verbände Grundsätze für pol. Parteien § 1 PartG - verfassungsrechtlich verankert; wichtiger Teil der Demokratie;  Parteienfreiheit (Gründungs- und Betätigungsfreiheit) Mitwirkung an der politischen Willensbildung leg cit Abs 2 wesentliche Träger der pol. Macht Mehrheitsprinzip Fraktionsdisziplin = Gefahr der Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Abgeordneten und irhes freien Mandats Art 56;
  • Die parteienstaatliche Demokratie und die Verbände Konkordanzdemokratie/Konkurrenzdemokratie Als Konkordanzdemokratie wird ein Typus der Volksherrschaft bezeichnet, der darauf abzielt, eine möglichst große Zahl von Akteuren (Parteien, Verbände, Minderheiten, gesellschaftliche Gruppen) in den politischen Prozess einzubeziehen und Entscheidungen durch Herbeiführung eines Konsenses zu treffen. Demzufolge spielt die Mehrheitsregel als Entscheidungsmechanismus keine zentrale Rolle im politischen System. Das Gegenmodell zur Konkordanzdemokratie wird als Konkurrenzdemokratie oder Mehrheitsdemokratie bezeichnet.[1] Der Begriff Konkordanzdemokratie, der alltagssprachlich vor allem in der Schweiz Verwendung findet, wurde Ende der 1960er Jahre als sozialwissenschaftlicher Fachbegriff vor allem von Gerhard Lehmbruch im Deutschen und Arend Lijphart im Englischen („consociational democracy“) fruchtbar gemacht.[2]
  • Die parteistaatliche Demokratie und die Verbände 1) Verbände 2) Sozialpartner 1) öffentlich-rechtliche Kammern mächtige Vereine (Industriellenvereinigung zB) beeinflussen in wirtschaftspolitischen Bereichen die einschlägige Gesetzgebung 2) Sozialpartnerschaft: freiwillige Zusammenarbeit der Verbände zur Abstimmung und zum ausgleich der durch sie  vertretenen wirtschaftlichen interessen der Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer. wichtig im Gesetzgebungsprozess va Arbeitsrecht. seit Novelle 2008 verfassungsrechtlich verankert Art 102a Abs 2
  • Demokratiereform gefordert wird  ein Ausbau der umittelbaren Mitwirkung "Partizipation".  Bürgerbeteilungsverfahren Verstärkung der plebiszitären Instrumente zB Referendum auf Volksinitiative, Vetoreferendum
  • Das republikanische Prinzip Republik? ein Staat mit einem gewählten Staatsoberhaupt mit einer zeitlich begrenzten Funktionsperiode, das für seinen Amtsführung politisch und rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.  "res publica" = ein Staat, der Sache aler Bürger und dem Gemeinwohl verpflichtet ist "civil society"
  • Das bundesstaatliche Prinzip Bedeutung territoriale Gliederung des Staates, also Frage nach Einheitsstaat oder föderalistischer Bundesstaat (auch Einheitsstaat kann gegliedert sein, doch müssen den "Bundesländern" auch  Autonomien zukommen. so etwas nicht Frankreich, zwar gegliedert, aber keine Autonomie) Ö. kommt den Teileinheiten (Ländern) Staatsqualität zu und haben Anteil an der Gesetzgebungsgewalt. Oberstaat (Bund) Gliedstaaten (Länder, Kantone...) aber kein Staatenbund (Verbindung selbständiger Staaten) Bundesstaat (Staatenstaat) gemeinsame verfassungsrechtliche Ordnung. politische Selbstbestimmung der bürger auch auf regionaler Ebene; dient sohin der pol. Freiheit Machtbegrenzung
  • Das bundesstaatliche Prinzip welche Prinzipien werden dadurch verwirklicht? Prinzip der Subsidiarität bürgernahe, zweckmäßig, wirtschaftlich um Bürokratismus entgegenzuwirken = vernünftige Aufgabenverteilung "kooperativer Bundesstaat" wird auch oft mit dem föderalistischen Prinzip in Zusammenhang gebracht = politische ordnung, die auf einem Zusammenschluss selbständiger einheiten beruht; (zB USA); der Bundesstaat ist sohin die wichtigste Erscheinungsform des Föderalismus
  • Das bundesstaatliche Prinzip geteilte Souveränität zw. Bund und Ländern? Durchaus umstritten, ob nicht doch dem Bund die ungeteilte Souveränität  es stellt sicha lso auch die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Staatsgewalt der Länder(Gliedstaaten) eine eigenständige Staatsgewalt ist oder ob sie nicht doch nur eine vom Bund abgeleitete Staatsgewalt besitzen.
  • Das bundesstaatliche Prinzip Kompetenzhoheit Zuständigkeit zur verbindlichen Regelung der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und LÄnder. Wenn auch den Ländern ein Anteil an der Kompetenzhoheit zukommt, kommt diesen auch ein eigenständiger Anteil an der Staatsgewalt zu.
  • Dreigliedrige Rechtsordnung Hans Kelsen: gesamtstaatliche Rechtsordnung, von der sich die ders Bundes und der KLänder ableiten lassen. somit wäre auch die Staatsgewalt des Bundes nur eine abgeleitete.
  • Das bundesstaatliche Prinzip Realisierung in Ö. Art 2 Abs 1 B-VG; Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder Art 10-15 Abänderung durch Art 44 Abs 2 möglich Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes; beachte allerdings "schleichende Gesamtänderung" mittelbare Bundesverwaltung Allerdings Kompetenzverlust auf beiden Seiten durch EU eigenständige Landesverfassung; allerdings nur eingeschränkte Verfassungsautonomie Art 99 "relative Verfassungsautonomie" hL: durch Art 99 wird davon ausgegangen, dass die Staatsgewalt der Länder nur eine vom Bund abgeleitete Staatsgewalt ist; -> dezentralisierter Einheitsstaat" (str. va Pernthaler - eigene originäre Staatlichkeit der Länder). "Verbundföderalismus": wechselseitige institutionelle Verflechtung zwischen Bund und Länder; zB Mitwirkung an der Gesetzgebung der jeweils anderen Gebietskörperschaft; Pflicht zur Berücksichtigung gegenteiliger Interessen (Loyalität?)
  • Das rechtsstaatliche Prinzip Definition Rechtsstaat Im Rechtsstaat soll an die Stelle der Herrschaft der Macht die verbindliche Kraft des Rechts treten "rule of law" menschen sind nur dem Recht, nicht aber der Willkür der Macht unterworfen gesamte Staatsmacht beruht auf dem Recht; wird durch entsprechende Verfahren kontrolliert begrenzte Staatsmacht - Katalog von Grundfreiheiten und Menschenrechten Historisch: Überwindung des absoluten Polizeistaats (keine Begrenzung der Staatszwecke; absoluter Wohlfahrtsstaat;
  • Das rechtsstaatliche Prinzip Rechtsstaat Gesetzesstaat Art 18 Rechtsschutzstaat - unabhängige Gerichte gewaltteilender Staat - Trennung Gesetzgebung und Vollziehung; Trennung Justiz und Verwaltung "checks and balances" Grundrechtsstaat Verfassungsstaat - Verfassungsgerichtsbarkeit
  • Das rechtsstaatliche Prinzip Realisierung in Ö. - Rechtsstaatsprinzip im B-VG nicht ausdrücklich angesprochen; gilt als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz; Art 44 Abs 3; VfGH-Formulierung: „allte akte staatlicher Organge m Geset und mittelbar letzten endes n der Verfassung begründet se müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden“.-> Bindung der Staatsgewalt an Gesetz und Verfassung;
  • Das rechtsstaatliche Prinzip Realisierung in Ö. - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit Art 18 B-VG Legalitätsprinzip "die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden" = Gesetzesstaat Kundmachung von Rechtsvorschriften - Mindestmaß an Publizität VerweisungenStatische Verweisung - auf eine bestimmte Fassung einer Norm zB §"Kesselprüfer gem § 21 des Kesselgestzes BGBl 211/1992 Dynamische Verweisung (zB Einkommen gem § 2 EStG in der jeweils geltenden Fassung) sind verfassungswidrig, wenn auf eine fremde Normsetzungsautorität verwiesen wird, weil damit ein zuständiger normsetzer seine Kompetenz aufgibt und die Festlegung des Inahlts der norm einem anderen Gesetzgeber überlasst.  
  • Das rechtsstaatliche Prinzip Realisierung in Ö. - verfassungsrechtliches Rechtsschutzsystem ordentliche Gerichtsbarkeit Art 82 ff und ihre Unabhängigkeit Art 87 zur Kontrolle der Verawltung berufene UVS, AsylGH, VWGH(Art 129ff) die Rechtsschutzeinrichtungen müssen, damit der einzelne bürger seine Rechte durchsetzen kann, ihrer Zweckbestimmung nach ein Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Verfassungswidrig wäre aufschiebende Wirkung einer Berufung zu kurz bemessene Berufungsfristen neuerungsverbot im laufenden Asylverfahren Ausschluss von Rechtsmitteln bei drohender Grundrechtsverletzung  
  • Das rechtsstaatliche Prinzip Realisierung in Ö. - Verfassungsgerichtsbarkeit Art 137ff umfassende Kompetenz zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen näheres später
  • Das rechtsstaatliche Prinzip Realisierung in Ö. - Grundrechtsschutz; und Gewaltenteilung StGG; EMRK; prinzip der Gewaltenteilung: Art 94 weiteres später
  • Staatsziele und Verfassungsaufträge (kurz) Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Verpflichtung zur umfassenden Landesverteidigung immerwährende Neutralität umfassender Umweltschutz Sicherung eines differenzierten, qualitativ hochwertigen Bildungswesens Verbot nazistischer Tätigkeit Gleichbehandlung von Behinderten und Gleichstellung von Mann und Frau Schutz der Volksgruppen Rundfunk als öffentliche Aufgabe Ziele der öffentlichen Haushaltsführung Achtung der Autonomie der Sozialpartner Staatszielbestimmungen im Landesverfassungsrecht