Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen III (Lektion)

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  • Sonderfahrstreifen sind die Teile der Fahrabhn, die besonderen Verkehrsarten vorbehalten sind.
  • Fahrstreifenwechsel ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links oder das Überfahren der Fahrstreifenmarkierung.
  • Fahrzeugbeherrschung ist gegeben, wenn Fahrbewegungen ordnungsgemäß ausgeführt werden können.
  • Triftiger Grund liegt vor, wenn er objektiv das langsame Fahren rechtfertigt.
  • Zwingender Grund liegt vor, wenn eine plötzliche ernste Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte bzw. eine gefährliche Verkehrssituation abgewendet werden soll.
  • Überholen Überholen ist das Vorbeigelangen eines Fahrzeugführers von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Verkehrsfläche in derselben Richtung bewegt oder wartet.
  • Warten ist das durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordnung bedingte Anhalten.
  • Unklare Verkehrslage liegt vor, wenn auf der gesamten Überholstrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann,
  • Deutlich ist das Richtungszeichen, wenn es durch andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden kann.
  • Rechtzeitig ist das Richtungszeichen, wenn der Verkehr sein Verhalten anpassen kann.
  • Vorbeifahren ist das linkseitige Vorbeigelangen an einem Hindernis (auch haltendes Fahrzeug) auf der Fahrbahn bei Gegenverkehr.
  • Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.