Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / 7. Sanktionen und Verfahren (Lektion)
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- Ermittlungs- oder Vorverfahren § 152 StPO - Das Ermittlungsverfahren beginnt mit Kenntniserlangung der Staatsanwaltschaft; Entstehen eines Anfangsverdachts § 160 StPO - Erforschung des Sachverhaltes durch Polizei und Staatsanwaltschaft; Ermittlung belastender und entlastender Umstände § 170 StPO - Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung oder Erhebung der öffentlichen Klage oder auf andere Art und Weise
- Zwischenverfahren - Einleitung: Erhebung der öffentlichen Klage beim zuständigen Gericht - Durchführung: Mitteilung der Anklageerhebung an den Angeschuldigten Der Angeklagte hat die Gelegenheit, weitere Beiweisanträge oder Einwände vorzubringen, § 201 StPO - Abschluss: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Möglichkeiten: 1. Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO (bei hinreichendem Tatverdacht) 2. Ablehnung der Eröffnung nach § 204 StPO 3. Vorläufige Einstellung, § 205 StPO
- Hauptverfahren - Durchführung des Hauptverfahrens, §§ 243 ff. StPO (1) § 243 I StPO - Aufrufung der Sache und Anwesenheit (2) § 243 II 2 StPO - Vernehmung des Angeklagten zur Person (3) § 243 III 1 StPO - Verlesung des Anklagesatzes durch die StA (4) § 243 V StPO - Belehrung des Angeklagten und Vernehmung (5) § 244 bis 267 StPO - Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständiger etc.) (6) § 258 I StPO - Ausführung, Anträge und Plädoyers (7) § 258 II, III StPO - Letztes Wort (8) §§ 192 ff. GVG, 263 StPO - Beratung und Abstimmung (9) § 260 StPO - Wiedereintritt des Gerichts und Verlesung der Urteilsformel und die mögliche Begründung (10) Rechtsmittelbelehrung (§35a StPO)
- Die Verständigung im Strafverfahren (DEAL) - Gefahren - Angeklagter wird zum Objekt der Gespräche - Verletzung des Legalitätsprinzips - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - Verletzung des Mündlichkeits-, Öffentlichkeits- und Unmittelbarprinzips - Verletzung der Unschuldsvermutung durch Formalgeständnisse - Föderung der Befangenheit - Erhebliche Vollzugsdefizite
- Deal im Strafverfahren - Kernvorschrift: § 257c StPO (1) Zulässigkeit der Verständigung §257c I 1 StPO (2) Anwendungsbereich (§257c II, III StPO) - nur in der Hauptverhandlung, Vorbereitung auch außerhalb - Schuldspruch darf nicht Gegenstand sein (Verbot des fact bargaining, gem. § 257c II 3 StPO) - Rechtfolge und Inhalt das Urteils dürfen Gegenstand sein, aber es darf keine konkrete Strafe zugesagt werden! Nur eine Ober- und Untergrenze, § 257c III2 StPO.