Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / 6. Allgemeiner Teil (Lektion)
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- Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Grundsätzlich unterscheidet das Strafrecht in Täter (§25 StGB) und Teilnehmer (§§ 26,27 StGB) einer Straftat. Die Abgrenzung kann schwierig sein: h.L. (Tatherrschaftslehre): Täter ist, wer als Zentralgestalt das Handlungsgeschehen beherrscht Rspr. (Subj. Theorie): Täter ist, wer die Tat als eigne will und nicht bloß eine fremde Tät födern möchte. --> Allerdings rekurriert auch die Rspr. mittlerweile auf den Willen der Tatherrschaft, so dass es zu einer erheblichen Annäherung der beiden Ansätze gekommen ist.
- § 14 StGB - Handeln für einen anderen Nach § 14 StGB ist ein Gesetz, das besondere persönliche Merkmale für die Strafbarkeit begründet, auch auf Organe, Vertreter bzw. Beauftragte eines Betriebes anzuwenden, wenn das Merkmal beim Vertretenen vorliegt. Ziel: Straflosigkeit der handelnden natürlichen Personen verindern Persönliche Merkmale: Solche Merkmale, die den Täter objektiv kennzeichnen und eine Vertretung nicht ausschließen.
- Prüfungsschema - § 14 StGB - Handeln für einen anderen I. Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 14 StGB 1. Begründung der Straftat/ Ahndungsmöglichkeit durch ein besonderes persönliches Merkmal 2. Besonderes persönliches Merkmal liegt beim Vertretenen oder Auftraggeber vor II. Vorliegen einer der Varianten des § 14 StGB 1. Voraussetzung des § 14 I StGB a) Gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 14 I Nr. 1-3 StGB b) Handeln in dieser Eigenschaft 2. Voraussetzung des § 14 II StGB a) Beauftragter des § 14 II Nr. 1,2 StGBb) Handeln aufgrund des Auftrages 3. Voraussetzung des § 14 III StGB a) Personb deren Bestellung als Organ, Vertreter oder Beauftragter unwirksam ist b) Handeln in dieser Eigenschaft --> Rechtfolge: Begründigung der Täterschaft beim Vertreter oder Beauftragten durch Anwendung des besonderen persönlichen Merkmals auf ihn.