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Bachelor of Law (Fach) / Propaedeutikum (Lektion)
Erstes Modul an der Fernuni Hagen
Diese Lektion wurde von medienman erstellt.
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- liberale Grundrechtstheorie Status negativus -> Abwehrrechte im Vorderund
- Status Activus Freiheit für den Staat. Freiheit für freiheitliches, staatsbürgerliches Engagement wird vom Staat garantiert.
- Status Positivus Freiheit durch den Staat. Grundrechte können durch den Staat geschützt werden, wenn der Einzelne sie nicht durchsetzen kann.
- Status Negativus Freiheit vom Staat. Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, z.B. unverletzlichkeit der Wohnung.
- Internationale Übereinkommen .. bedürfnis der Transformation in innerstaatliches Recht.
- Grundsatz der Privatautonomie Hauptprinzip: Innerhalb von Grenzen gilt Vertragsfreiheit (Art 1 Abs 1 GG) -> Verträge können frei verhandelt werden.
- 4 Formen der Privatautonomie 1) Vertragsfreiheit 2) Vereinigungsfreiheit = Recht sich mit merhreren Gesellschaften zusammenzuschließen oder Vereinigungen beizutreten. 3) Testierfreiheit = Beliebige Angaben über Eigentum nach dem Tod. 4) Eigentumsfreiheit = Eigentümer darf beliebig über eine Sache entscheiden oder andere von der Einwirkung auschließen.
- Grenzen der Privatautonamie Nichtigkeit durch: - gesetzliche Verbote - Verstoß gegen die guten Sitten - Verstoß gegen Verbraucherschutz - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierung durchd ie Angebotsseite.
- Juristische Personen und Rechtsobjekte Juristische Personen sind rechtsfähig. Rechtsobjekte sind alle Sachen nach §90 BGB. Aber auch geistige Schöpfungen können Rechtsobjekte sein, wenn die Rechsordnung ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht einräumt.
- Natürliche Person Die Rechtsqualität ist an die Rechtsfähigkeit geknüpft. Natürlich Personen haben die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind nat. Personen und bestimmte Personenvereinigungen, denen dies das Recht zuschreibt. Letztere Handeln durch entsprechende Organe, also Menschen.
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- Was sind die Grundlagen für eine Verfassung? - Verrechtlichung zu den Trägern von Rechten und Pflichten - Gründungsakt - Organigramm und Ablaufplan - legt Grundregeln fest - Konfliktregeln werden festgelet
- Vertrauensgrundsatz im BGB §242 BGB -> Grundsatz von Treu und Glauben Jeder muss zu seinen Erklärungen stehen und das das Vertrauen .. als unverlässliche Grundlage aller Menschlichen Beziehungen nicht enttäuschen oder missbrauchen.
- Privateigentum und seine Bedeutung für die Privatrechtsordnung §903 BGB regelt, dass Eigentümer grundsätzlich über ihre Sachen bestimmen oder andere von der Einwirkung ausschließen können.
- Einwendung Bezieht sich auf den Anspruch, indem entweder - der Anspruch verhindert wird oder - indem der entstandene Anspruch zum erlöschen gebracht wird
- Anspruchsgrundlage Anspruch nur mit Anspruchsgrundlage. Zu finden in den Rechtsnormen des BGB, teilweise auch im Gewohnheitsrecht.
- Präjudizien Richter sind keine Gesetzgeber, können aber obergerichtliche Urteile schaffen.
- Verkehrssitte Jede Gepflogenheit, die in der Praxis sich herausgebildet hat.
- Anspruch Das Recht von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.