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Bachelor of Law (Fach) / Propaedeutikum (Lektion)

Erstes Modul an der Fernuni Hagen

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  • Konsequenzen aus Keine Strafe ohne Gesetz 1) Rückwirkungsverbot (Es gilt das Recht, das zur Tatzeit gegelten hat) 2) Verbot des Gewohnheitsrechts als Grundlage 3) Verbot unbestimmter Strafgesetze (Gesetz  müssen klar und bestimmt sagen, was unter Strafe steht) 4) Analogieverbot (Verwandte oder ähnliche Fallkonstellationen zu bestehenden Gesetzen sind nicht zulässig)
  • Spezialpräventive Theorie Nach der Theorie von Liszt wird danach nicht die Tat, sondern der Täter entsprechend bestraft werden, damit dieser keine weitere Straftat begeht. Dabei gelten 3 Täterkategorien: - nicht besserungsbedrüftige Täter (Abschreckung, Denkzettel) - besserungsfähige Täter (werden sich durch Strafe bessern) - nicht besserungsfähige Täter (Unschädlichmachung)
  • Generalpräventive Strafrechtstheorie Strafe soll zur Abschreckung von Straftaten dienen (negative generalpräventive Theorie). Der Erdenker ist Paul Johann Anselm von Feuerbach. Bei der positiven Generalpräventiven Strafrechtstheorie soll das Rechtsbewusstsein und -empfinden der Bevölkerung gestärkt werden.
  • Absolute Straftheorie Vergeltungstheorie - Das angerichtete Handlungsübel soll durch ein Leidensübel ausgeglichen werden. Vertreter dieser Theorie sind Immanuel Kanth (Strafe wird verhängt
  • Was bedeutet Strafe? Strafe ist ein Übel, das auf ein vorangegangenes Handlungsübel des von ihr Betroffenen reagiert, sich in seinem Maß an dem vorangegangenen Übel orientiert und mit einem sozialethischen Tadel verbunden ist.
  • Niederländischer Philosoph Hugo Grotius: Poena est malum actionis quod infligitur propter malum actionis
  • Einreden Die Einrede verhindert die Durchsetzung eines Anspruchs. Sie hindern lediglich seine Durchsetzbarkeit und dies entweder auf Dauer (peremptorische Einreden) oder nur vorubergehend (dilatorische Einreden). Der Anspruch wird nicht gelöscht, nur nicht durchgesetzt.
  • Was steht nicht im Literaturverzeichnis? - Gerichtsentscheidungen - staatliche Drucksachen
  • Fußnoten-Regeln - Beginnen mit Großbuchstabend - Enden mit einem Punkt - Mehrere Quellen einer Fußnote werden mit Semikolon getrennt
  • Art und Weise von Zitaten In der Regel sinngemäß, müssen mit Fußnoten deutlich gemacht werdne. Wörtliche Zitate, die sehr selten sein sollen, nur mit Anführungszeichen.
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  • Brehm, Wolfgang, Anmerkung zu BGH JR 1988, 14 (= BGHZ 100, 217), JR 1988, 16-17 Zitierweise Amtliche Werke - Gehören nicht in das Literaturverzeichnis, Entscheidungsanmerkungen sind ok.
  • Staudinger, Julius von, Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch, Buch 1: AllgemeinerTeil, §§ 134-163, Neubearb. Berlin 2003 §§ 164-240, 14. Bearb. Berlin2001
  • Kohler, Josef, Der Dipositionsmissbrauch, JherJb 24 (1886), 187-328 Zitierweise für Archivzeitschriften
  • Was ist das? Henckel, Wolfram, Einziehungsermeächtigung und Inkassozession, in: Festschrift für Karl Larenz, München 1973, S. 643-660 Zitiert aus Zeitschrift oder Sammelwerk
  • Was ist das? Becker, Christoph, Insolvenrecht, Köln/Berlin/München 2005 Monografie
  • Sekundäres Gemeinschaftsrecht Vorschriften, die nötig sind, um die Funktion des Binnenmarktes und des Verbraucherschutzes zu Gewährleisten.
  • Primäres Gemeinschaftsrecht Herstellung eines gemeinamen Marktes
  • Indemnität Immunität von Bundestagsabgeordneten
  • Lex posterior derogat legi priori Das jüngere Gesetz hebt das ältere auf.
  • nulla poena sine lege Keine Strafe ohne Gesetz
  • Systematische Auslegung: Verfassungskonform Ein Gesetz darf nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu höheren Gesetzen stehen.
  • Systematische Auslegung: Allgemein Der Zusammenhang, wo der § innerhalb des Gestzes steht, bestimmt, wie das Gesetz auszulegen ist.
  • Auslegung: grammatisch Der Wortsinn einer Norm soll erfasst werden und evtl Unterschiede zwischen dem allgemeinen und den juristischen Sprachgebraucht festgestellt werden (Autoverleih, der eigentlich eine Autovermietung ist §535 BGB)
  • Gegennormen Einwendungen und Einreden
  • Definitionsnormen Sind unvollständige Normen, welche unselbstständige Teile eines Anspruches konkretisieren. Begriffe werden verbindlich für den Gesetzestext definiert.
  • Rangregel Art. 31 GG Bundesrecht  bricht Landesrecht (geltungsvorrang)
  • Gesetzesvorrang 1) Verfassung 2) Formelle Gesetze 3) Rechtsverordnungen 4) Satzungen
  • Fiktion Tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, welche in Wirklichkeit nicht vorliegen (Bsp: Ehe gilt nach drei Jahren Trennung als geschieden)
  • Schritte des Gutachtenstils Obersatz Norm / Definition Subsumtion Ergebnis
  • Ratio Legis Sinn und Zweck einer Norm
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  • Auslegungsmethoden - sprachlich-grammatikalische (jurist und normales Leben) - die systematische Auslegung (Gesamtgefüge der Rechtsordnung, also Allgemein, Verfassung, Richtlinienkonform) - Teleologische Auslegung - Historische Auslegung
  • Grundschema Strafrechtgutachten Tatbestand - Rechtswidrigkeit - Schuld
  • Anspruchskonkurenz Ergibt sich kein Anwendungsvorrang aufgrund der Normenprinzipien, sind alle Normen nebeneinander anwendbar. Es herrt eine Anspruchskonkurenz.
  • Anciennitätsprinzip Neuere Normen gelten vor älteren, vorausgesetzt, sie regeln denselben Sachverhalt.
  • Spezialitätsgrundsatz Liegt vor, wenn beide Vorschriften in einem Teil ihres Anwendungsbereiches deckungsgleich sind und der Anwendungsbereich der spezielleren Norm dich eine oder mehrere weitere Voraussetzungen eingeengt ist. Es liegt außerdem vor, wenn eine speziellere Vorschrift eine abschließende Regelung enthält.
  • Verweisung Eine Norm nimmt Bezug auf eine andere Norm (Verweisungsketten sind möglich). Ziel: Aufblähen der Gesetzestexte soll verhindert werden
  • Zitierweise: Paragraphen Paragraph, Absatz, Satz, Buch
  • Zitierweise: Kommentare (Autor), Titel, Auflage und wenn vorhanden Band
  • Zitierweise Beiträge in Zeitschriften und Sammelwerke Name des Autors, Titel des Beitrages und der Zeitschrift, sowie die erste und letzte Seite des Artikels
  • Zitierweise: Monografien Name und Vorname des Verfassers, Titel, Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr
  • Teleologische Reduktion Bei der teleologischen Redkution wird eine Norm trotz ihres entgegenstehenden einschlägigen Wortlauts nicht angewendet.
  • Analogie Bei der Analogie wird eine Norm über ihren Wortlaut hinaus angewendet (Kunde geht in den Supermarkt und rutscht aus - Inhaber haftet)
  • Effet Utile Normen, die aufgrund einer EG-Richtlinie erlassen worden sind, sind im Zweifel so anzuwenden, dass der EG-Richtlinie volle Wirkung zukommt.
  • Erst-Recht-Schluss Regelt das Gesetz in einer Norm nur das Ganze, das Große, das Allgemeine, so findet diese Norm auch Anwendung für teile vom Ganzen, das Kleinere, das Speziellere.
  • Umkehrschluss Wenn das Gesetz mehrere Fälle oder einen Fall ausdrücklich in einer  Norm regelt, fällt im Umkehrschluss ein dort nicht geregelter aber ähnlich gelagerter Fall nicht in den Anwendungsbereich der Norm.
  • Restriktive Auslegung Grenzen des Tatbestandes sind möglichst eng gesetzt. Im Gegensatz zur extensiven Auslegung, die etwas besonders weit auslegt.
  • 4 Bereiche Menschenwürdiger Ansprüche (Auslegung nach §1 Abs. 1 Satz 1 GG) 1) Körperliche Integrität (z.B. Verbot von Folter) 2) Menschengerechte Lebensgrundlagen (Gewährung des Existenzminimums) 3) Elementare Rechtsgleichheit (Diskriminierungsverbot) 4) Presonale Identität (Personale Identität)
  • Institutionelle Grundrechtstheorie Freiheiten sollen innerhalb von Institutionen gegeben werden, also zum Beispiel der Ehe.
  • demokratisch-funktionale Grundrechtstheorie Status Activus mit der Ergänzung, dass die Grundrechte der Verwirklichung der Demokratie dienen.
  • Sozialstaatliche Grundrechtstheorie Status Positivus -> Freiheit wird durch den Staat für jeden ermöglicht durch Unterstützung, Teilhabe etc.