Wirtschaftsstrafrecht (Fach) / 2. Allgemeiner Teil (Lektion)

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Allgemeiner Teil

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  • Einteilung der Delikte - Nach Unrechtsgehalt 1. Vergehen und Verbrechen (§12 StGB) 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit (§15 StGB)  3. Versuch und Vollendung (§§ 22,23 StGB) 4. Begehungs- und Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB) 
  • Einteilung der Delikte - nach Deliktscharakter 1. Erfolgsdelikt z.B. Totschlag (§212 StGB) Erfolg = Tod  2. Qualifizierte/ Erfolgsqualifizierte Delikte  3. Abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte  4. Tätigkeitsdelikte  5. Zustands- und Dauerdelikte  6. Allgemeindelikte und Sonderdelikte 
  • Sonderdelikte - Allgemeindelikte Viele Wirtschaftsstraftaten sind als Sonderdelikte ausgestaltet. Im Gegensatz zu Allgemeindelikten muss der Täter bei Sonderdelikten besondere persönliche Eigenschaften aufweisen.  Bspw. § 266a (Vorenthaltung von Arbeitsentgelt) = Täter kann nur ein ArbG sein 
  • Blanketttatbestände = Sanktionsnormen, die die Voraussetzungen der Sanktionierung nicht abschließend selbst regeln, sondern auf andere Normen verweisen.  Beispiele: § 58 LFGB  § 379 AO  § 399 I AktG 
  • Abstrakte Gefährdungsdelikte Viele Wirtschaftsstraftaten sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Anders als Erfolgsdelikte erfodern sie tatbestandlich nicht den Eintritt eines Erfolges in From einer Rechtsgutsverletzung, sondern lediglich eine abstrakte Gefährdung des Rechtsgutes.  Der Grund dafür ist, dass bestimmte Verhaltensweisen erfahrungsgemäß für bestimmte Rechtsgüter allgemein abstrakt gefährlich sind.  Beispiele:  § 264 Subventionsbetrug  § 264a Kapitalanlagenbetrug  § 265b Kreditbetrug 
  • Dreistufiger Deliktsaufbau 1. Tatbestand Ein Verhalten, das unter den Tatbestand subsumiert werden kann, ist grundsätzlich rechtswidrig. Ein Verhalten, das nicht hierunter subsumiert werden kann, ist nie strafrechtlich rechtswidrig ("nullum crimen sine lege" § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG) a) Objetiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand  2. Rechtswidrigkeit In Ausnahmefällen kann ein Verhalten, das den Tatbestand erfüllt, trotzdem rechtmäßig sein, wenn nämlich ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.  3. Schuld Nur schuldhaftes Handeln ist strafbar. Schuld setzt die Fähigkeit voraus, dass Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. - Einsichtsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) - Handlungsfähigkeit (§ 35 StGB) 
  • Schema zum vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikt - 1. Tatbestand 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand  (1) Bes. Tätermerkmale (2) Tathandlung (3) Erfolgseintritt (entfällt bei Tätigkeitsdelikt) (4) Kausalität (5) Objektive Zurechnung b) Subjektiver Tatbestand  (1) Vorsatz (= Wissen und Wollen bezgl. des obj. Tatbestandes) (2) Bes. subj. Merkmale - Zueignungsabsicht gem. § 242 StGB - Bereicherungsabsicht gem. § 263 StGB (3) Besondere Fälle - Tatbestandsirrtum § 16 StGB 
  • Schema zum vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikt - Rechtswidrigkeit Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Tatbestand verwirklicht, ohne durch einen Rechtsfertigungsgrund gedeckt zu sein.  - Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung - Notwehr/ Nothilfe § 32 StGB - Erlaubte Selbsthilfe §§ 229,230 BGB- Zivilrechtlicher Notstand §§228,904 BGB- Allgemeiner Notstand § 34 StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen § 193 StGB - Züchtigungsrecht/ Erziehungsrecht - Amtsrechte - Recht zur vorläufigen Festnahme § 127I StGB 
  • Schema zum vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikt - 3. Schuld - Strafmündigkeit und Schuldfähigkeit §§ 19,20 StGB  - Unrechtsbewusstsein - Erlaubnistatbestandsirrtum  - Vorliegen von Entschuldigungsgründen (entschuldigender Notstand § 35 StGB, Notwehrexzesse § 33 StGB) 
  • Rechtswidrigkeit Definition Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Tatbestand verwirklich, ohen durch einen Rechtfertigunsgrund gedeckt zu sein.
  • Schema zum unechten Unterlassungsdelikt - 1. Tatbestand 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand  (1) Erfolgseintritt (2) Nichtvornahme der obj. zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung (3) Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung (4) Kausalität (hypothetische) (5) Objektive Zurechnung (6) Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung (Garantenpflicht) (7) Entsprechungsklausel  b) Subjektiver Tatbestand  (1) Vorsatz (= Wissen und Wollen bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale) (2) Bes. subjektive Merkmale - Zueignungsabsicht § 242 StGB - Bereicherungsabsicht § 263 StGB 
  • Schema zum unechten Unterlassungsdelikt - 1. Rechtswidrigkeit Eine Handlung ist Rechtswidrig, wenn sie einen Tatbestand verwirklicht, ohne durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt zu sein. Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen kommt beim Unterlassungsdelikt eine Rechtfertigung über den Gedanken der rechtfertigenden Pflichtenkollision in Betracht. 
  • Schema zum unechten Unterlassungsdelikt - 3. Schuld Strafmündigkeit und Schuldfähigkeit §§ 19,20 StGB 
  • Kausalität (hypothetisch) Ein Unterlassen ist für ein Erfolg kausal, wenn die objektiv gebotene Handlung nicht ginzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. 
  • Objektive Zurechnung Der Erfolgseintritt ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens beruht. 
  • Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung = Garantenpflicht Beschützergarant = ist verpflichtet, Gefahren von bestimmten Rechtsgütern abzuwehren  Überwachungsgarant = soll Gefahren, die von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgehen, abschirmen. 
  • Entsprechungsklausel Nach § 13 StGB muss das Unterlassen der Verwiklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen. 
  • Vorsatzarten 1. Absicht = dolus directus 1. Grades  2. Sicheres Wissen = dolus directus 2. Grades  3. Eventualvorsatz = dolus eventualis