Körperschaftsteuer (Fach) / § lernen (Lektion)
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§
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- §1(1) KStG Unbeschränkte Steuerpflicht - Körperschaften deren Geschäftführung im Inland
- §1(2) KStG Welteinkommensprinzip - sämtliche Einkünfte
- §7(1) KStG Grundlagen der Besteuerung - bemisst sich nach dem z.v.E
- §7(2) KStG Das z.v.E ist das Einkommen nach §8(1)KStG vermindert um die Freibeträge
- §8(1) KStG Ermittlung des Einkommens - das Einkommen ermittelt sich nach diesem Gesetz und dem EStG
- §8(2) KStG Alle Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- §8(3)S.1 KStG Es ist ohne Bedeutung ob das Einkommen verteilt wird
- §8(3)S. 2 KStG vGA's vermindern das Einkommen nicht
- §8(3)S.3+4 KStG S.3 - verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht S.4 - das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage des Einkommen vermindert hat
- §8b(1)S.1 KStG Bezüge i.S.d. §20(1)Nr.1,2,9,10 (oGA) bleiben außer Ansatz
- §8b(1)S.4 KStG Satz 1 gilt nicht soweit die vGA das Einkommen einer dem Stpfl.nahestehenden Person erhöht hat
- §8b(2)S.1 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteil bleiben außer Ansatz
- §8b(3)S.1 KStG Von dem Gewinn dürfen 5% nicht als BA abgezogen werden
- §8b(4)S.1 KStG Bezüge i.S.d. ABS.1 sind nur zu berücksichtigen wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10% betragen haben
- §8b(4)S.6 KStG Der Erwerb von mind.10% gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt
- §8b(5) KStG Bei Bezügen nach ABS.1 gelten 5% als nicht abz.BA
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