Strafrecht (Fach) / Betrugs- und Urkundendelikte (Lektion)
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- Automat iSv § 265a Automat als technisches Gerät, dessen mechanische oder elektronische Steuerung bewirkt, dass die abrufbare, vom Automaten selbsttätig erbrachte Leistung von Entrichtung des Entgelts abhängig gemacht wird.
- Beweiszeichen bewesierhebliche menschliche Gedankenerklärung durch Zeichen und Symbole verkörpert.
- Zusammengesetzte Urkunde verkörperte Gedankenerklärung mit Bezugsobjekt räumlich fest verbunden.
- Urkunde Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt.
- "verkörperte" Gedankenerklärung mit einem festen Gegenstand verbunden und dadurch gewisse Dauerhaftigkeit besitzend. Nach herrschender Meinung muss die Gedankenerklärung optisch-virtuell wahrnehmbar sein (Ausschluss von Dokumenten, die auf USB Sticks gespeichert sind).
- Absichtsurkunde vom Aussteller wird die Urkunde gerade mit dem Zweck hergestellt, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Gegenteil ist die Zufallsurkunde (Beweisbestimmung wird vom Aussteller oder Dritten nachträglich getroffen).
- Beweiszeichen H.M.: Urkunden, die keine Schriftstücke sind. A.A.: Urkunden müssen Schriftstücke sein. Daher sind Beweiszeichen keine Urkunden.
- unechte Urkunde Urkunde ist unecht, wenn erkennbarer Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Aussteller identisch ist.
- Bestimmung der Person des tatsächlichen Ausstellers Früher: Körperlichkeitstheorie dh. abstellen, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat. H.M.: Geistigkeitstheorie dh. auf den geistigen Urheber der Urkunde abstellen.
- Kann der ursprüngliche Aussteller einer Urkunde diese iSv § 267 I Var. 2 verfälschen? E.A.: Nein, da Verfälschen voraussetzt, dass hinsichtlich der Veränderung an der Urkunde tatsächlicher und erkennbarer Aussteller nicht übereinstimmen. H.M.: Ursprünglicher Aussteller nimmt Änderungen vor, nachdem er das Abänderungsrecht verloren hat. Daher möglich. Argument H.M.: Var. 2 des § 267 I hätte sonst keine eigenständige Bedeutung.
- Konkurrenzen § 267 I: Var. 3 zu Var. 1? E.A.: Der Tatbetsand wird nur einmal verwirklicht, dh. es besteht eine tatbestandliche Handlungseinheit. A.A.: Der Tatbestand wurde zweimal verwirklicht, dh. Handlungsmehrheit. Aber Ausscheiden des Gebrauchens als mitbestrafte Nachtat. A.A.: Ausscheiden Herstellen als mitbestrafte Vortat.
- Kreditkarte iSv § 266b Der Kartenaussteller verpflichtet sich gegenüber einem durch Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen, dessen Forderungen gegenüber dem Karteninhaber auszugleichen. Erfasst werden nur sog. Universalkreditkarten.
- Verhältnis Raub und räuberische Erpressung? Rspr.: Raub ist gegenüber räuberische Erpressung lex specialis. Raub enthält auch immer eine Nötigung zur Duldung der Wegnahme. H.L.: Delikte stehen in einem Alternativverhältnis. Räuberische Erpressung ist ein Selbsttschädigungsdelikt und nötig ist somit eine Vermögensverfügung wie beim Betrug. Für die hL spricht, dass der Grundtatbestand des § 255 sonst auf den Qualifikationstatbestand des § 249 verweisen würde.
- Aufbau Räuberische Erpressung (§§ 253, 255) Objektiver Tatbestand - Nötigungshandlung- Nötigungserfolg und Vermögensverfügung - Vermögensschaden Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und Bereicherungsabsicht- Rechtswidrigkeit der beabsichtigten BEreicherung - Stoffgleichheit
- "unbefugte Datenverwendung" bei § 265a? Subjektivierende Auffassung: Abstellen auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des betroffenen Vermögensträgers. Computerspezifische Auffassung: Verwendete Daten müssen computerspezifisch unbefugt verwendet werden. Betrugsspezifische Auffassung: Verwendungshandlung muss täuschungsgleich sein. Wenn dem Täter ein Mensch statt Maschine gegenüberseht, dann müsste eine konkludente Täuschung vorliegen.
- Tatsachen Umstände, die dem Beweis zugänglich sind und nicht bloße Werturtteile darstellen.
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- Beleidigung Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung.
- Kundgabe Manifestation der Missachtung durch Verhalten mit entsprechendem Erklärungswert.
- Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Dreiecksbetrug? E.A.: Lagertheorie: Es kommt darauf an, in wessen Lager der Dritte steht. Steht er im Lager des Geschädigten, dann liegt eine Vermögensverfügung vor. Steht er im Lager des Täters, dann liegt eine Wegnahme und somit Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vor. A.A.: Ermächtigungstheorie: Eine Vermögensverfügung liegt nur dann vor, wenn der Dritte vom Gewahrsamsinhaber ausdrücklich zu Verfügungen über Sachen ermächtigt wurde. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Wegnahme vor. A.A.: Theorie der faktischen Nähe: Es kommt auf die Nähe des Dritten zu der Sache an. Steht dem Dritten die Sache so nahe, dass er ohne großen Aufwand Verfügungen tätigen kann, dann liegt eine Vermögensverfügung vor. Steht die Sache aber dem Geschädigten näher, liegt eine Wegnahme vor.
- Vermögensverfügung Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.