Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen II (Lektion)

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  • Fußgänger gehen zu Fuß oder nutzen besondere Fortbewegungsmittel.
  • Besondere Fortbewegungsmittel sind alle gem. § 24 (1) StVO aus dem Begriff des Fahrzeugs ausgegliederte Fortbewegungsmittel.
  • Fahrzeug-/Kraftfahrzeugführer ist die Person, die unter bestimmungsgemäßer Verwendung der Antriebskräfte ein Fahrzeug/Kraftfahrzeug unter eigener Verantwortung lenkt.
  • Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel mit Ausnahme von Tieren.
  • Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlichger Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird § 63 a (1) StVZO. Auch mit elektrischer Trethilfe ausgerüstete Fahrzeuge i.S.d. § 63 a (2) StVZO (Pedelec) sind Fahrräder.
  • Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • E-Bike (auch S-Bike) sind einsitzige zweirädige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt.
  • Benutzen in bestimmter Weise für einen Zweck verwenden, also zum Gehen, Fahren, Warten, Halten, Parken, Liegenbleiben, Abstellen.
  • Straße Umfasst alle für den Straßenverkehr bestimmte Flächen.
  • Gehweg Ist eine Fläche für Fußgänger, erkennbar durch die Baulichkeit oder, als Sonderweg, an den Verkehrszeichen (Z. 239-241).
  • Radweg Radweg ist eine Fläche für Radfahrer, erkennbar durch farbliche oder bauliche Abgrenzung oder, als Sonderweg, durch Verkehrszeichen (Z. 237, 240, 241).
  • Seitenstreifen Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße. Seitenstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn.
  • Fahrbahn Fahrbahn ist der Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.
  • Richtungsfahrbahnen sind durch eine bauliche Vorrichtung (z.B. Mittelstreifen) voneinander getrennte Fahrbahnen.
  • Fahrstreifen ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.