Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen II (Lektion)
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- Fußgänger gehen zu Fuß oder nutzen besondere Fortbewegungsmittel.
- Besondere Fortbewegungsmittel sind alle gem. § 24 (1) StVO aus dem Begriff des Fahrzeugs ausgegliederte Fortbewegungsmittel.
- Fahrzeug-/Kraftfahrzeugführer ist die Person, die unter bestimmungsgemäßer Verwendung der Antriebskräfte ein Fahrzeug/Kraftfahrzeug unter eigener Verantwortung lenkt.
- Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel mit Ausnahme von Tieren.
- Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlichger Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird § 63 a (1) StVZO. Auch mit elektrischer Trethilfe ausgerüstete Fahrzeuge i.S.d. § 63 a (2) StVZO (Pedelec) sind Fahrräder.
- Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
- E-Bike (auch S-Bike) sind einsitzige zweirädige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt.
- Benutzen in bestimmter Weise für einen Zweck verwenden, also zum Gehen, Fahren, Warten, Halten, Parken, Liegenbleiben, Abstellen.
- Straße Umfasst alle für den Straßenverkehr bestimmte Flächen.
- Gehweg Ist eine Fläche für Fußgänger, erkennbar durch die Baulichkeit oder, als Sonderweg, an den Verkehrszeichen (Z. 239-241).
- Radweg Radweg ist eine Fläche für Radfahrer, erkennbar durch farbliche oder bauliche Abgrenzung oder, als Sonderweg, durch Verkehrszeichen (Z. 237, 240, 241).
- Seitenstreifen Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße. Seitenstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn.
- Fahrbahn Fahrbahn ist der Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.
- Richtungsfahrbahnen sind durch eine bauliche Vorrichtung (z.B. Mittelstreifen) voneinander getrennte Fahrbahnen.
- Fahrstreifen ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.