45
Wirtschaftsrecht (Fach) / Begriffe (Lektion)
Semester 1
Diese Lektion wurde von michelleruppenthal erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- objektives Recht Rechtsordnung Rechtsnormen "Law"
- subjektives Recht Berechtigung Anspruch "Right"
- absolute Rechte (subjektives Recht) Persönlichkeitsrechte Immaterialgüterrechte Sachenrechte (dingliche Rechte)
- relative Rechte (subjektives Recht) Forderungen (obligatorische Rechte) -Vertrag (Art. 1 ff. OR) -unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) -ungerechtfertige Bereicherung (Art. 62 ff. OR) -weitere
- Rechtssubjekte -natürliche Personen -jurisitsche Personen --Körperschaften (Personenmehrheit) ---Privatrecht u. öffentliches Recht --Anstalten (Zweckvermögen) ---Prvatrecht u. öffentliches Recht
- Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben
- Handlungsfähigkeit Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen
- Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäftlcihe Handlungen (Vertrag)
- Deliktsfähigkeit unerlaubte Handlungen (Delikt)
- Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit Volljährig Urteilsfähig (muss bewiesen werden)
- Anzeige
- Gründe mangelnder Urteilsfähigkeit Kindesalter geistige Behinderung psychische Störung Rausch- und ähnliche Zustände
- fehlende Urteilsfähigkeit voll handlungsunfähig
- urteilsfähig, aber nicht volljährig beschränkt handlungsunfähig
- urteilsfähig und volljährig voll handlungsfähig
- Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Rückerstattung (Art. 19b Abs. 1 ZGB) evt. Schadenersatzpflicht (Art. 19b Abs. 2 ZGB)
- Erscheinungsformen Vertrag: Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit? freie Wahl
- Erscheinungsformen Vertrag: Inhaltsfreiheit? Ich darf wirtschaftlich handeln wie ich will
- Erscheinungsformen Vertrag: Formfreiheit? schriftlich o. mündlich (Postkarte, Bierdeckel ect.)
- Erscheinungsformen Vertrag: Aufhebungsfreiheit, Änderungsfreiheit? von der Rechtsgebung nicht gwollt (Verstoss gegen Gesetz)
- Schranken Vertrag: Kontrahierungszwang? Abschlusspflicht z.B Krankenhaus; Grundsachen (Daseinvorsorge), welche die Existenz fordern
- Schranken Vertrag: Inhaltsschranken? unabänderliche Vorschriften: -die öffentliche Ordnung -die guten Sitten -das Recht der Persönlichkeit -kein unmöglicher Inhalt
- Schranken Vertrag: Formvorschriften? Formfreiheit wird eingeschränkt, um besser beweisen zu können. zb. Arbeitsvertrag
- Schranken Vertrag: Kündigungsschutz? Schutz der Vertragspartner
- Gläubiger und Schuldner 1. Obligation: Vermittlung des Eigentums des Kaufgegenstands 2. Obligation: Kaufpreiszahlung
- einseitige Verträge Testament Kündigung
- zweiseitige Verträge Vertrag
- mehrseitige Verträge Beschluss
- Vollkommender zweiseitiger Vertrag Kauf
- Unvollkommener zweiseitiger Vertrag Leihe
- Einseitiger Vertrag Schenkung
- Anzeige
- Aufbau OR OR Allgemeiner Teil (Art. 1-183 OR) --> Entstehung, Wirkung und Löschung OR Besonderer Teil (Art. 184-551 OR) --> Einzelne Vertragsverhältnisse Handles- und Wertpapierrecht (Art. 552 ff. OR)
- Nominatkontrakte gesetzlich speziell geregelte Verträge
- Innominatkontrakte gesetzlich nicht speziell geregelte Verträge
- Veräusserungsverträge -Kauf -Schenkung -Tausch
- Gebrauchsüberlassungsverträge -Miete -Pacht -Leihe -Darlehen
- Dienstleisutngsverträge -Arbeitsvertrag -Auftrag -Werkvertrag -Verlagsvertrag -Kommission -Frachtvertrag
- Sicherungsverträge -Bürgschaft -Garantie
- Sonstige Verträge -Hinterlegung -Leibrente -Verpfründung
- Abänderbarkeit des Rechts -dsipositives (abdingbar) Recht -zwingendes Recht (absolut = beidseitig o. relativ = einseitig)
- Hauptpflichten Gegenstand gegen Geld (Nichteinhaltung = Vertragsverletzung)
- Nebenpflichten dienen der Erfüllung der Hauptschuld (z.B. Verpackung & Versand, dass Produkt unversehrt ankommt) (Nichteinhaltung = Vertragsverletzung)
- Obliegenheiten keine Pflichten, nur Verhaltensaufforderungen (Nichteinhaltung = Rechtsnachteil)
- Methodik der Falllösung: Erfassen der Rechtsfragen Wer will Was von Wem Woraus Wer: Anspruchsberechtigter (Kläger) von Wem: Anspruchsgegner (Beklagter) Was: Anspruchsziel (Streitgegenstand) Woraus: Anspruchsgrundlage (--> Rechtsnorm)
- Methodik der Falllösung: Normanalyse Tatbestand (Voraussetzungen) Rechtsfolge (Rechtswirkung)
- Methodik der Falllösung: Rechtsanwendung Obersatz: Wenn der Tatbestand gegeben ist, soll die Rechtsfolge eintreten. Untersatz: Der konkrete Sachverhalt erfüllt alle Merkmale des Tatbestandes. Schlusssatz: Auf den konkreten Sachverhalt ist die Rechtsfolge anzuwenden.