Steuerrecht (Fach) / Allgemeine Bewertungsgrundsätze PieWie (Lektion)
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Allgemeine Bewertungsgrundsätze §252 HGB
Diese Lektion wurde von FrankyFlowers erstellt.
- Was regelt der §252 (1) Nr 1 HGB? Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
- Was regelt der §252 (1) Nr 2 HGB? Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
- Was regelt der §252 (1) Nr 3 HGB? Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerte
- Was regelt der § 252 (1) Abs 4 HGB? Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
- Was regelt der § 252 (1) Abs 5 HGB? Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen
- Was regelt der § 252 (1) Abs 6 HGB? Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten
- Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind im § 252 HGB geregelt. Sind diese auch nach EStG zu beachten? ja § 252 HGB ist maßgebend für die Bewertung nach Steuerrecht gem. § 5(1) Satz1 1HS EStG
- § 252 (1) Nr 2 HGB sagt aus, dass von der Fortführung des unternehmens auszugehen ist. Wie nennt sich dieses Prinzip? Going Concern Prinzip
- Der Grundsatz der Einzelbewertung findet seine Grenze bei den Wirtschaftsgütern, für die ein individuelle Wertermittlung zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde oder gar nicht möglich ist (Massengüter zB Büroklammern) Wo finden wir die Bewertungsvereinfachung Sammel- oder Gruppenbewertung und Verbauchsfolgeverfahren § 256 HGB § 240 Abs. 3+4 HGB
- Wie zeigt sich das Vorsichtsprinzip gem. § 252 Abs 1 Nr 4 HGB? - Niederswertprinzip - Ausweis und Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten - Ansatz von Drohverlustrückstellungen
- Wie sind gemäß Stichtagsprinzip § 252 Abs 1 nr 4 HGB die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu bewerten? Zum Stichtag sind alle in diesem Zeitpunkt zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter zu bilanzieren und nach den Wertverhältnissen des Bilanzstichtages zu bewerten.
- Zeitpunkt der Bilanzerstellung für Personengesellschaften, Einzelunternehmen und KapGesellschaften ist....? Persongesellschaften und Einzelunternehmen § 243 Abs 3 HGB - max 12 Monate Kapitalgesellschaften - mittlere und große innerhalb von 3 Monaten - kleine innerhalb von 6 Monaten
- Verluste und Risiken müssen bereits berücksichtigt werden, wenn..... - sie vorhersehbar sind - bis zum Bilanzstichtag entstanden sind und - ernsthaft mit einer Belastung zu rechnen ist Realisationsprinzip §252 Abs 1 Nr 4 HGB
- Realisationsprinzip §252 Abs 1 Nr 4 HGB sagt über die Ausweisung der Gewinne.... ......Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn der Sachverhalt, der zu einer Vermögensmehrung führt, sich ereignet hat und der Anspruch durchsetzbar ist. Wann ein Anspruch fällig ist, spielt für die Beurteilung keine Rolle
- Was ist die Bewertungsstetigkeit? §252 Abs 1 nr 4 HGB sagt aus, dass die angewandten Bewertungsmethoden des Jahresabschlusses beizubehalten sind um die Vergleichbarkeit mehrer JA zu gewährleisten
- Was sagt die "Bessere Kenntnis" aus? Wertbeeinflussende Tatsachen die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen bleiben im rahmen der Bilanzaufstellung außer Betracht Bessere Kenntnis NACH Bilanzaufstellung Eine sich nach der Bilanzaufstellung herausstellende subjektive Fehlbeurteilung hinsichtlich einer Tatsachenfrage macht eine Bilanz nicht unrichtig, soweit im Rahmen der Bilanzaufstellung nach pflichtgemäßer und gewissenhafter prüfung der Umstände entschieden wurde
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