Arbeitsrecht (Fach) / AGB Kontrolle (Lektion)

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Kapitel 6

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  • Allgemeines -AG gibt AN vorforumulierte Vertragsbedingungen vor, werden nicht mehr individuell ausgehandelt -> es handelt sich um Formulararbeitsverträge, die der AG dem AN vorgibt -> deshalb handelt es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen - die Inhaltskontrolle von AGB nach §305 BGB setzt voraus, dass AGB vorliegen -> hierbei handelt es sich nach §305 Abs. 1 S. 1 BGB um alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei einer anderen Partei stellt -> AGB liegen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen in Einzelnen ausgehandelt sind 
  • Prüfreihenfolge für AGB? 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB 3. Unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB 4. Unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB 5. Transparenzgebot nach § 307 Abs. 2 BGB - § 307 Abs. 1 S. 1 BGB: Unangemessene Benachteiligung (wenn der AG durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen versucht) - § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Eine Klausel kann auch unangemessen benachteiligend sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Klauseln sind klar und verständlich, wenn der Rechtskundige die benachteiligende Wirkung ohne Einholung von Rechtsat erkennen kann (Transparenzgebot) - §310 Abs. 4 S. 2 BGB: Bei der Anwendung von AGB-Vorschriften auf Arbeitsverträge sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemssen zu berücksichtigen
  • Folgen, wenn AGBs kein Vertragsbestandteil oder unwirksam sind? - sind die AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam, bleibt gemäß § 306 Abs. 1 BGB der Vertrag im Übrigen wirksam -> an Stelle der unwirksamen Regelung treten gemäß § 306 Abs. 2 die gesetzlichen Vorschriften -> hält eine Klausel der AGB-Prüfung nicht Stand, ist sie grundsätzlich insgesamt unwirksam, darf nicht auf das gerade noch zulässige Maß reduziert werden
  • Schriftformklauseln Einfache Schriftformklausel: Änderungen im AV bedürfen der Schriftform -> würde bei der AGB Prüfung an § 305 b BGB scheitern, da Vorrang der Individualabrede -> kann nach Grundsatz der Vertragsfreiheit durch mündliche Absprachen ergänzt werden -> einzeln ausgehandelte Änderungen gehen immer den AGBs vor Doppelte Schriftformklausel: Sehen über die Schriftform von Änderungen oder Ergänzungen des AVs hinaus auch die Schriftform für die Aufhhebung der Schriftform vor -> kann auch eine mündliche Änderung des Vertrags nicht verhindern, da Individualabreden nach §305b BGB den AGBs vorgehen, scheitert also auch
  • Vertragsstrafeklauseln? - Vertragsstrafe = eine in Geld ausgedrückte Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung verspricht -> hält diese der Kontrolle der §§307 ff. BGB stand? -> eine solche Klausel widerspricht eigentlich dem §309 Nr. 6 BGB - muss auch §307 BGB standhalten
  • Widerrufsvorbehalt? - § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung des Widerrufsrechts - muss dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gerecht werden -> muss konkretisiert werden, widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein
  • Freiwilligkeitsvorbehalt? - Freiwilligkeitsvorbehalt zielt darauf ab, bereits die Entstehung eines Anspruchs, etwa durch eine betriebliche Übung, zu verhindern -> Widerrufsvorbehalt zielt darauf ab, den AG zu berechtigen, einen entstandenen Anspruch zu widerrufen --> Jährliches Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes - Unterscheidung zwischen laufendem Entgelt und Sonderzahlungen -> Freiwilligkeitsvorbehalte sind wegen unangemessener Benachteiligung des AN bei laufendem Entgelt nach §307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam - Sonderzulagen, wie etwa das Weihnachtsgeld, können unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden -> es gilt dann nur, die Vorgaben des Transparenzgebots nach §307 Abs. 1 S. 2 zu wahren --> Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ist intransparent, da unterschiedliche verfolgte Zwecke. WVB seten einen Anspuch voraus, der widerrufen werden soll, FVB sollen die Entstehung des Anspruchs gerade verhindern!