Arbeitsrecht (Fach) / Das Arbeitsverhältnis (Lektion)

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Kapitel 4

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  • Arbeitsvertrag Durch einen AV wird der AN im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängig, der AG zur Zahlung der Vergütung verpflichtet
  • Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arb.v. 1. Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages - Normierung eines AVs: §611a -> Beamte, Soldaten kein arb.v., da öffentlich-rechtliches Dientverhältnis -> auch Strafgefangene arbeiten im öffentlich-rechtlichen Rahmen - Familienangehörige: Unterscheide: Arbeiten diese aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder aufgrund eines Vertrages --> Arbeiten diese auf familienrechtlicher Grundlage ist kein Arb.v.: Ehegatten und Kinder gesetzlich verpflichtet 2. Merkmal der persönlichen Abhängigkeit
  • Persönliche Abhängigkeit - Werkvertrag: Fertigstellung eines Werkes wird geschuldet - Dienstvertrag: Abgrenzung zum selbstständigen Dienstvertrag -> z.B. ein Anwalt, Coach - für die Abgrenzung des selbständigen Dienstvertrages vom AV bedarf es eines eindeutigen Merkmals: Unselbstständigkeit -> AV: weisungsgebunden, fremdbestimmt, persönlich abhängig PERSÖNLICH ABHÄNGIG 1. Weisungsgebunden: örtlich, zeitlich, inhaltlich 2. Eingliederung in den Betrieb: materiell, personell
  • Abgrenzung zu anderen Verträgen 1. Werkvertrag: Es wird ein Erfolg geschuldet (§631 BGB) 2. (Selbstständiger) Dienstvertrag: Unterscheidung zwischen AV und DV ist die persönliche Abhängigkeit -> selbständiger Dienstvertrag zwischen Anwalt und Klient, Arzt und Patient -> Fußballprofi ist AN, da er persönlich abhängig ist
  • Arbeitnehmerähnliche Person? - sind Erwerbstätige, die in persönlicher Unabhängigkeit, aber wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem anderen für diesen arbeiten -> keine AN, da persönlich unabhängig -> §12a TVG -> haben keinen KSchG und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Besondere Arbeitsverhältnisse 1. Befristet 2. Teilzeit: -> Definition: §2 TzBfG 3. Probearbeitsverhältnis: §14 ABs. 1 TzBfG, KüFri § 622 BGB 4. Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit): Aufspaltung der AG- Funktion: av.liche Beziehung nur zum Verleiher, er allein schuldet das Entgelt, im Vehältnis zum Verleiher besteht KSchG und TzBfG - Weisungsgebunden tätig wird er nur beim Entleiher