Arbeitsrecht (Fach) / Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Lektion)

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Kapitel 11

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  • 1. Kündigung - zwei Arten: ordentlich und außerordentlich
  • 2. Befristung - AV dürfen befristet abgeschlossen werden -> §14 TzBfG - Sie enden ohne Kündigung nach §3 TzBfG, mit Zeitablauf --> kein gesetzlicher Kündigungsschutz! 2 Arten der Befristung: 1. Kalendermäßig: Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig bestimmt 2. Zweckmäßig: Dauer des Arbeitsverhältnisses ergibt aus Zweck, Art der Arbeitsleistung
  • Voraussetzungen einer zulässigen Befristung? 1. muss schriftlich vereinbart sein nach §14 TzBfG --> nichteinhaltung der Schriftform: Unbefristetes Arbeitsverhältnis, §16 S.1 TzBfG 2. Befristung nur mit sachlichem Grund möglich, nach §14 TzBfG -> ohne Sachgrund: max. 3 mal verlängern in 2 Jahren
  • Rechtsfolgen einer zulässigen Befristung? Bei zulässiger und wirksamer Befristung endet das Arbeitsverhältnis .. bei kalendermäßiger Befristung: nach §15 Abs.1 TzBfG automatisch mit Erreichung des Termins .. bei zweckmäßiger Befristung: nach §15 Abs. 2 TzBfG mit Erreichung des Zwecks der Befristung - Kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies im AV oder TV vereinbart ist nach §15 Abs. 3 TzBfG, sonst ausgeschlossen - außerordentliche Kündigung ist möglich
  • Rechtsfolgen einer unzulässigen Befristung? - Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen nach §16 S. 1 TzBfG
  • 3. Bedingung - Arbeitsverhältnis kann auch einer auflösenden Bedingung unterworfen sein -> § 158 Abs. 2 BGB - auflösende Bedingung, wenn ungewiss ist, ob das zukünftige Ereignis überhaupt eintreten wird -> Unterschied zur Zweckbefristung: Eintritt des künftigen Ereignisses steht fest, nur Zeitpunkt ungewiss -> §21 TzBfG: selbe Vorschriften wie bei befristeten Arbeitsverhältnissen --> auch Schriftform und sachlicher Grund nach §14 Abs.4 --> selbe Rechtsfolgen wie bei unwirksamer Befristung
  • 4. Aufhebungsvertrag - zur Beendigung des Arb.v. können beide Parteien auch einen AUfhebungsvertrag abschließen -> gibt dem AG die Möglichkeit, ein Arb.v. zu beenden, dessen Beendigung durch eine Kündigung nicht möglich wäre - bedarf der Schriftform nach §632 BGB -> muss weder KSchG noch KüFri einhalten