Arbeitsrecht (Fach) / Allgemeine Fragen und Definitionen (Lektion)
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Allgemeine Fragen
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- Was ist eine Kündigung? Eine Willenserklärung, mit der eine Partei das Rechtsverhältnis einseitig beenden (umgestalten) kann. Deshalb ist sie bedingungsfeindlich. Zwei Ausnahmen: Potestativbedingungen = Bedingung, deren Eintritt vom Willen des Gekündigten abhängen Rechtsbedingungen = Bedingungen, die rechtlich bereits feststehen, für den Kündigenden aber subjektiv noch unklar sind
- Was sind die Funktionen einer Abmahnung? Beanstandungsfunktion, Ermahnungsfunktion, Warnfunktion
- Was ist das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko? -
- Was ist Arbeitsrecht? Das Recht der abhängig Beschäftigten, d.h. der Arbeitsnehmer. Es ist das Schutzrecht des Arbeitnehmers. Es unterteilt sich in das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsecht. Individualarbeitsrecht = alle Normen, die sich auf das Arb.v. zwischen AN und AG beziehen. Umfasst Begründung, Inhalt Störung und Beendigung von Arb.v. kollektives Arbeitsrecht = regelt Rechtsbezeihungen der arbeitsrechtlichen Koalitionen, zu ihren Mitgliedern aber auch gegeneinander. Umfasst etwa das TVG, BetrVG.
- Aufgaben des Arbeitsrechtes? Schutz des AN, Gestaltung der Unternehmens- und Wirtschaftsverfassung
- Rechtsquellen? 1. EU-Recht - primäres Unionsrecht (AEUV (Gleichstellung von Mann und Frau), EUV) - sekundäres Unionsrecht (Verordnungen und Richtlinien) 2. Verfassungsrecht - ist das Grundgesetz in Deutschland 3. Einfaches Gesetztesrecht (einseitig und zweiseitig zwingende Normen, KSchG, MuSchG, BUrlG, etc.) -> einseitige Norm verbietet Schlechterstellung des AN; bei zweiseitig zwingend sind Abweichungen nie zulässig) 4. Tarifverträge - enthalten einen normativen Teil (§4 Abs. 2 TVG) und einen schuldrechtlichen (Verpflichtungen) Teil 5. Betriebsvereinbarungen - wird von AG und BR getroffen, enthält Normen über Angelegenheiten, die Aufgaben des BR betreffen 6. Arbeitsverträge - Sonderfall des Dienstvertrag in §611 BGB 7. Direktionsrecht - kann die AV festgelegte Arbeit konkretisieren -> §106 GewO --> AG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen --> Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wensentlichen Umstände abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden
- Rangordnungen und -prinzipien bei Normkollisionen? Auf unterschiedlichen Rängen: 1. Rangprinzip oder das Günstigkeitsprinzip Bei selbem Rang: 1. Spezialitäts- und Ordnungspinzip
- Funktionen eines Tarifvertrags? -> §4a TVG
- Allgemeiner Beschäftigungsanspruch Allgemeiner Beschäftigungsanspruch nur in ungekündigten Arbeitsverhältnissen!
- Grundrechte im Arbeitsrecht - ihnen kommt eine mittelbare Drittwirkung zu: sie wirken nicht direkt in Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten, sie wirken aber über die Generalklauseln des Privatrechts auf diese Rechsbeziehungen ein -> Ausnahme: Art.9 Abs.3 GG --> ist ein Doppelgrundrecht, da es sowohl die individuelle als auch die kollektive Koalitionsfreiheit schützt -> Unmittelbare Drittwirkung: Abreden und Maßnahmen, die dieses einschränken, sind unwirksam -> etwa ein Vertrag, durch den sich ein AN verpflichten soll, keiner Koalition beizutreten