Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
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Allgemeine Definitionen innerhalb des Verkehrsrechts.
Diese Lektion wurde von Don_fabsi erstellt.
- Öffentlicher Verkehrsraum Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf Widmungen oder Eigentumsverhältnisse tatsächlich zu Verkehrszwecken genutzt werden kann.
- Verkehrsteilnehmer Jeder Person die sich verkehrsrelevant verhält, also körperlich und unmittelbar auf den Verkehrsablauf einwirkt.
- Verhalten Jedes menschliche willensgetragene Tun oder pflichtwidrige Unterlassen.
- Schädigugn Das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die einen körperlichen oder wirtschaftlichen Nachteil von mind. 50 Euro zur Folge hat.
- Gefährdung Das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation die eine unmittelbar bevorstehende Schädigung für Leib oder Leben eines Anderen wahrscheinlich macht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt.
- Vermeidbarkeit Wenn ein anders Verhalten möglich und zumutbar war.
- Behinderung Das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die eine Beeinflussung eines berechtigten Verkehrsverhaltens zur Folge hat.
- Belästigung Das Herbeiführen einer konkreten Verkehrssituation, die objektiv gesehen das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehagens zur Folge hat.
- Fahrbahn Der Teil der Straße, der aufgrund seiner Art der Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und freigegeben ist.
- Seitenstreifen Unmittelbar befindlich neben der Fahrbahn aber nicht Teil der Fahrbahn
- Fahrstreifenwechsel Das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links oder das Überfahren der Fahrstreifenmarkierung.
- Überholen Überholen ist das Vorbeigelangen einer Fahrzeugführers von hinten nach vorne an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbei, der sich auf derselben Verkehrsfläche in derselben Richtung bewegt oder wartet.
- Warten ist das durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordung bedingte Anhalten.
- unklare Verkehrslage liegt vor, wenn auf der gesamten Überholtrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann.
- Deutlich ist das Richtungszeichen, wenn es durch andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden kann.
- Rechtzeitig ist das Richtungszeichen, wenn der Verkehr sein Verhalten anpassen kann.
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- Vorbeifahren ist das linksseitige Vorbeigelangen an einem Hindernis (auch haltendes Fahrzeug) auf der Fahrbahn bei Gegenverkehr.
- Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordung veranlasst ist.
- Ausscheren/Wiedereinordnen ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links bzw. das Überfahren der Fahrstreigenbegrenzung zum Zwecke des Überholens bzw. Vorbeifahrens.
- Abbiegen Ist das seitliche Verlassen der bisher genutzen Straße, um entweder in einer anderen Straße weiterzufahren oder die Fahrbahn gänzlich zu verlassen.
- Einordnen ist das deutliche Verlegen der Fahrlinie nach rechts oder links bzw. das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung zu, Zwecke des Abbiegens.
- Wenden ist die Bewegung, durch die das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird. Eine Fortsetzung der Fahrt ist nicht nötig.
- Rückwärtsfahren ist das gewollte Fahren im Rückwärtsgang, nicht jedoch das Zurückrollen ohne Motorkraft.
- Ein-/Anfahren ist das Gelangen in den Fließverkehr und ist beendet, wenn die Fließgeschwindigkeit erreicht wird.