Grundstücksrecht (Fach) / Grundstücksrecht I (Lektion)
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Grundstücksrecht I
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- Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten zwischen Einigung und GB-Eintragung.... ...sind unerheblich (§ 130 II BGB)
- Fall Einigung über Besetellung einer Grundschuld E beantragt beim GBA Eintragung unter Vorlage einer öffentlich beglaubigten Bewilligung danach verstirbt E Kann sein Erbe die Eintragung der GS verhindern Tod erst nach Einigung, daher bleibt Einigung wirksam, § 130 II BGB Widerruf möglich? Ja, wenn keine Bindung eingetreten ist, § 873 II BGB Hier keine Bindung Der Erbe kann somit die Einigung widerrufen und die Eintragung verhindern.