Strafrecht AT (Fach) / Unterlassen (Lektion)
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Unterlassen
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- Echte Unterlassungsdelikte Delikt stellt eine Unterlassung ausdürklcih unter strafe (§ 323 c u.a.)
- Unechte Unterlassungsdelikte (fast) jedes Begehungsdelikt, unter den Voraussetzungen des § 13 StGB.
- Garantenstellung: Überwachungsgarant die Garantenstellung resultiert aus der besonderen Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen.
- Garantenstellung: Beschützergarant die Garantenstellung resulltiert aus besonderern Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter