Steuerrecht (Fach) / Konzern (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 24 Karteikarten
Egger
Diese Lektion wurde von Wuschlkopf_3 erstellt.
- Beteiligungen < 20% = normale Beteiligung --> Bilanzierung nach Regeln d. Einzelabschulsses 20% - 50% = assoziiertes Unternehmen --> Equity Konsolidierung - maßgeblicher Einfluss - Beteiligungsausmaß - wirtschaftl. Zusammenarbeit - wichtiger Kunde / Lieferant - Know-How Partner 50% = Joint Venture (=Gleichbeteiligung) --> Quoten Konsolidierung lt. UGB --> lt. IFRS NUR Equity Konsolidierung - einstimmige Entscheidungen >50% = verbundenes Unternehmen - beherrschener Einfluss --> Vollkonsolidierung
- Kapitalkonsolidierung Verrechnung der Anschaffungskosten mit beizulegenden Werten d. erworbenen EK d. Tochter Ergebnis: Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag
- passiver Unterschiedsbetrag Anschaffungskosten < Buchwert d. EK d. Tochter - Gelegenheitskauf (lucky buy) --> Auflösung über GuV oder Ansetzen Passivposten im Bereich EK - Antizipation negativer Ereignisse --> Rückstellung & Auflösen dieser bei Eintreten d. neg. Ereignisses
- Endkonsolidierung Ausbuchung eines Tochterunternehmens wegen Wegfall d. Konzerntatbestands z.B.: Verkauf d. Tochter 1. normale Fortführung d. Konsolidierung bis zum Ausscheidungszeitpunkt d. Tochter 2. Beendigung aller konzerninternen Abgrenzungsvorgäge 3. Ausbuchung aller Salden des abgegangenen Tochterunternehmens
- Beteiligungsansatz Konzernabschluss im Konzern gibt es KEINEN Beteiligungsansatz der Beteiligungsansatz wird gegen die dahinter stehenden Assets getauscht
- Wertverlust Tochterunternehmen Mutter: Abschreibung Beteiligung der Abschreibungsaufwand muss steuerrechtlich über 7 Jahre verteilt werden - da somit zum Abschreibunszeitpunkt 6/7 zu viel abgeschrieben werden --> aktive latente Steuer an Ertragssteuern (25% von 6/7) Tochter: keine Buchungen
- Konsolidierung konzerninterner Gewinnausschüttungen Darstellung d. Gewinnvortrags der Tochter in Jahr in dem der Gewinn erzielt wurde. - KEIN Ausweis in Folgejahren --> kein Doppelausweis - deshalb Stornobuchung phasenkongruente Gewinnvereinnahmung - Voraussetzungen - Obergesellschaft verfügt über Mehrheit der Stimmrechte in der Beteiligungsgesellschaft - Ausschüttungsbeschluss im Geschäftsjahr in dem Gewinn erzielt wurde (außerordentliche Generalversammlung d. Tochter) Reihenfolge: - Feststellung d. Bilanzgewinns d. C GmbH (Generalversammlung oder einstimmiger Umlaufbeschluss) - Beschluss über Verwendung d. festgestellten Bilanzgewinns - Verbuchung d. Beteiligunsertrags bei t - Festellung d. Bilanzgewinns bei T - Ausschüttungsbeschluss von T an M - Verbuchung d. Beteiligungsertrags bei M - Feststellung d. Bilanzgewinns bei M Ausschüttung wird im Jahr 2 verbucht somit notwendige Schritte f. Gewinnausschüttung - Feststellungsbeschluss (Feststellung d. Bilanzgewinns in GuV oder Umlaufbeschluss) - Verwendungsbeschluss - Verbuchung d. Beteiligungsertrags im alten Jahr
- Firmenwert Differenz Anschaffungkosten & Substanzwert d. Unternehmens =Darstellung zukünftiger Gewinne Abschreibung d. Firmenwerts lt. UGB: erworbener Firmenwert verwandelt sich langsam in selbsterstellten Firmenwert (neues Know-How, Reparaturen an Maschinen,...) Abschreibung d. Firmenwert lt. IFRS: nur außerplanmäßig --> börsenotierte Unternehmen müssen Abschluss nach IFRS aufstellen
- Konzerndefinition gem § 15 AktG bzw § 115 GmbHG AktG § 15. (1) einheitliche Leitung = Leitungsprinzip Konzern = Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung (2) beherrschender Einfluss = Kontrollprinzip Konzern: herrschendes & abhängiges Unternehmen beherrschender Einfluss über rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen einheitlicher Leitung: Abhängigkeit wesentlicher Funktionen (z.B.:Geschäfts- und Finanzpolitik) vom Willen eines anderen Unternehmens 1. idR Ausübung einheitlicher Leitung durch ein Mutterunternehmen mit mittelbarer/unmittelbarer Beteiligung (mehrheitliche Beteiligung) weitere Möglichkeiten zur einheitlichen Leitung:2. durch vertragliche Zusicherung (zB Syndikatsverträge) oder regelmäßiges Durchsetzen bei Gemeinschaftsversammlung trotz keiner mehrheitlichen Leitung3.durch eine natürliche Person oder Personengruppe (zB Mehrheitsaktionäre / Aktionärsgruppen bei mehreren Unternehmen ohne Bestehen von Beteiligungsverhältnissen zwischen den einzelnen Unternehmen) 4.Personengleichheit der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer (=Personalunion) beherrschender Einflusses: Mutterunternehmen kann Willen gegenüber den (unmittelbaren und mittelbaren) Tochterunternehmen durchzusetzen
- Ertragsbesteuerung von Konzernen - Gruppenbesteuerung § 9 Abs 1 KStG Unternehmensgruppe: unmittelbar oder mittelbar finanziell verbundene Körperschaften Zurechnung d. steuerlich maßgebenden Ergebnisses des - Gruppenmitgliedes zu unmittelbar bzw mittelbar beteiligten Gruppenmitglieds/Gruppenträgers Gruppenmitglieder: inländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften & Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften & ausländische vergleichbare Körperschaften Gruppenträger: inländische unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften & Beteiligungsgemeinschaften solcher Körperschaften
- Einheitstheorie Im Konzernabschluss Darstellung d. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen wie ein einziges Unternehmen
- Stichtag Konzern Aufstellung Konzernabschlus auf Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens 2 Ausnahmen zu Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens (abweichende Stichtage): 1. Stichtag des Jahresabschlusses der bedeutendsten in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 2. Stichtag der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Angabe & Begründung der Abweichung vom Abschlußstichtag des Mutterunternehmens --> Konzernanhang Abweichende Abschlussstichtage einbezogener Unternehmen (§ 252 Abs 2 und 3:) (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Abschlussstichtag eines Unternehmens > drei Monate vor / nach Stichtag des Konzernabschlusses--> Zwischenabschluss (3) kein Einbezug basierend auf Zwischenabschluss bei abweichenden Abschlußstichtagen --> Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zwischen den verschiedenen Abschlußstichtagen --> Berücksichtigung Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung oder --> Angabe im Konzernanhang
- Ausschalten der Innenbeziehungen aufgrund Einheitstheorie bei Vollkonsolidierung: - Kapitalkonsolidierung = Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (§ 253 Abs 1, 2. Satz) - Schuldenkonsolidierung (§ 255) = Zusammenfassung von Forderungen und Schulden - Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 257) = Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen - Ausschaltung von Zwischenergebnissen (§ 256) nicht wesentliche Beträge --> Entfallen einzelner Konoslidierungsmaßnahmen (KEIN Entfallen bei Kapitalkonsolidierung)
- Bestandteile Konzernabschluss - Konzernbilanz - Konzern-GuV - Konzernanhang - Konzernlagebericht - Konzernkapitalflussrechnung - Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung § 251 Abs 3 bei gemeinsamer Offenlegung d. Konzernabschluß & d. Jahresabschluß des Mutterunternehmens erlaubt: --> Zusammenfassung Konzernanhang & Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens --> Zusammenlegung des Lageberichts --> Zusammenfassung Prüfungsberichte & Bestätigungsvermerke
- Vorschriften Abschluss - Dauer des Geschäftsjahrs max. 12 Monate - Darstellung Euro & deutscher Sprache - Unterzeichnung (inkl. Datum) vom Unternehmer bzw. der mehreren unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, --> Organe ( Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder und evtl. unbeschränkt haftende Gesellschafter) des Mutterunternehmens - Vollständigkeit: sämtliche Vermögensgegenstände, RST, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge - Verrechnungsverbot Aktiva / Passive, Aufwendungen / Erträge, Grundstücksrechte / Grundstückslasten - Bilanzierung & Darstellung von Wesentlichkeit abhängig - Bilanzierungsverbote: --> keine Aktivierung von Gründungsaufwendung & EK-Beschaffung --> keine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Gegenstände d. Anlagevermögens auch nicht bei Verkauf d. Gegenstands an das verbundene Unternehmen (Einheitstheorie!) - Bilanzierungsverpflichtung: --> Verbindlichkeit Rückzahlungsbetrag > als der Ausgabebetrag --> Unterschiedsbetrag als Rechnungsabgrenzungsposten (aktive) - Tilgung durch planmäßige Abschreibung --> Aktivierungspflicht d. Disagios (abschreibung linear oder nach Effektivszinsmethode möglich) Disagio = Zinsvorauszahlung an Bank im Zeitpunkt einer Kreditaufnahme --> Bank zahlt weniger Kredit aus als ich aufnehme, da bereits das Disagio einbehalten wird Vorteil: niedrigere Zinsen auch bei WP-Emissionen möglich - Haftungsverhältnisse: -->Vermerk unter der Bilanz (Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften, Garantien, sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen) wenn nicht auf Passiva ausgewiesen
- Unterschiede Forderungen/Verbindlichkeiten im Konzern (Schuldenkonsolidierung) 1. Phasenkongruente Gewinnvereinnahmung 2. Fremdwährungsumrechnung - Differenzen müssen bereinigt werden - Korrektur einer Fremdwährungsrücklage - sonst erfolgswirksam über GuV 3. konzerninterne Forderungsabschreibungen (Wertberichtigungen) - Stornierung d. Wertberichtigung 4. ungleicher Buchungsstand (aufgrund falscher Buchung) - Richtigstellung auf Konzernebene 5. Verbundene Unternehmen sind NICHT Teil d. Konzernabschlusses (z.B.: mangels Wesentlichkeit) 6. Einbezug verbundener Unternehmen mit abweichenden Bilanzstichtagen OHNE Zwischenabschluss
-
- Schuldenkonsolidierung Posten - Ausleihung gegen verbundene Unternehmen - konzerninterne Anzahlungen - Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen - Rechnungsabgrenzung - konzerninterne Rückstellungen - konzerninterne Eventualschulden
- Schritte bei Gewinnausschüttung 1. Feststellungbeschluss - Feststellung d. Bilanzgewinns 2. Verwendungsbeschluss - Feststellung über die Verwendung d. festgestellten Bilanzgewinns 3. Verbuchung d. Beteiligungsertrags im alten Jahr Buchung d. Ausschüttung im 2. Jahr
- Aufwands./Ertragskonsolidierung Buchung: konzerninterner Ertrag/konzerninterner Aufwand KEINE Steuerwirkung Umsatz eines Konzerns nur mit FREMDEN generiert
- Konzerninterner Verkauf von Anlagevermögen z.B.: Maschine wandert von Unternehmen A zum verbundenen Unternehmen B bei unterschiedlicher Nutzungsdauer (z.B.: 4 Jahre statt 2 Jahre) Stetigkeitsprinzip verlangt Beibehaltung von gewählten Bewertungsmethoden Ausnahme: nur bei wichtigem Grund Nutzungsdauer = Schätzung neuer Informationen führen zu Anpassung/Berichtigung von Schätzungen --> ND darf verlängert werden ABER KEINE AUFWERTUNG über den Anschaffungswert
- konzerninterne Transportkosten keine Aktivierung bei - Verlagerung verpackter Fertigerzeugnisse von Produktionsstätte zum Zentrallager (= Vertriebskosten) - Verkuaf & Verlageruf einer bisher genutzten Maschine von Produktionsstätte A zu Produktionsstätte B (=Umstellungsaufwand) Aktivierung bei - stufenweiser Verteilung der Produktion auf mehrer Produktionsstätten des Konzerns
- Quotenkonsolidierung Durchbrechen der Einheitstheorie Gemeinschaftsunternehmen - Gleichbeteiligung (KEINE Beherschung) - anteilige Konsolidierung (nur anteilige Werte für Summen HBII) - KEINE freiwillige Vollkonsolidierung erlaubt - Quotenkonsolidierung NUR wenn mind. 1 Unternehmen vollkonsolidieren muss - anteilige Kapitalkonsolidierung
- Konsolidierung bei assoziierten Unternehmen maßgeblicher Einfluss - Beteiligungsausmaß: 20-50% + - wirtschaftliche Zusammenarbeit --> Equitykonsolidierung Umgliederung d. Beteiligung auf Anteile an assoziierten Unternehmen Erstkonsolidierung: Kapitalkonsolidierung zur Aufteilung der Beteiiligung (anteiliges EK d. assoziierten Unternehmens + bezahlter Firmenwert) Folgekonsolidierung: Anpassung jeder EK-Änderung beim assoziierten Unternehmen im Beteiligungsansatz (in anteiliger Höhe) Abschreibung d. Firmenwerts innerhalb d. Beteiligungsansatzes
- Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses Grundsätzlich: Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses, wenn mind. ein Tochterunternehmen Ausnahmetatbestände die von der Erstellung befreien: 1. Einbezug in einen befreienden Konzernabschluss (§ 245 UGB) § 245 UGB Verzicht auf Erstellung eines Konzernabschlusses, wenn Unternehmen selbst in einen Konzernabschluss einbezogen z.B.: C ist Tochter von B, B ist Tochter von A A stellt Konzernabschluss in dem B & C erfasst werden --> B muss keinen Konzernabschluss mit B mehr aufstellen, da bereits in A erfasst Durchbrechen d. Prinzips d. befreienden Konzernabschlusses bei Verlangen d. Aufstellung durch Aufsichtsrat oder eine Minderheit der Gesellschafter des befreiten Unternehmens 2. Größenabhängige Befreiungen (§ 246 UGB) § 246 UGB: Ausnahme Erstellung eines Konzernabschlusses für kleine Konzerne Kriterien für größenabhängige Befreiung: Bilanzsumme, Umsatzerlöse & Zahl der Arbeitnehmer des Konzerns Größe des Mutterunternehmens irrelevant 2 von 3 Kriterien unterschritten --> Ausnahme von Konsolidierungspflicht KEINE Ausnahme bei PIE-Unternehmen (börsennotierten Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen,...) Wahl zwischen Bruttomethode: Summenabschluss --> Bilanzsummen & Umsatzerlöse aller in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Nettomethode: fiktiver Konzernabschluss Problem: um zu wissen ob an Abschluss aufstellen muss, wird ein Abschluss aufgestellt. 3. Ausschließlich Tochterunternehmen ohne verpflichtende Einbeziehung (§ 249 Abs 2 UGB) Tochterunternehmen nicht wesentlich oder erforderlichen Angaben --> unverhältnismäßige Verzögerungen oder hohe Kosten
