Steuerrecht (Fach) / Konzern (Lektion)

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Egger

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  • Beteiligungen < 20% = normale Beteiligung                 --> Bilanzierung nach Regeln d. Einzelabschulsses 20% - 50% = assoziiertes Unternehmen                 --> Equity Konsolidierung                       - maßgeblicher Einfluss                                 - Beteiligungsausmaß                                 - wirtschaftl. Zusammenarbeit                                 - wichtiger Kunde / Lieferant                                  - Know-How Partner 50% = Joint Venture (=Gleichbeteiligung)                --> Quoten Konsolidierung lt. UGB                --> lt. IFRS NUR Equity Konsolidierung                - einstimmige Entscheidungen >50% = verbundenes Unternehmen                   - beherrschener Einfluss                --> Vollkonsolidierung
  • Kapitalkonsolidierung Verrechnung der Anschaffungskosten mit beizulegenden Werten d. erworbenen EK d. Tochter Ergebnis: Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag
  • passiver Unterschiedsbetrag Anschaffungskosten < Buchwert d. EK d. Tochter - Gelegenheitskauf (lucky buy)     --> Auflösung über GuV oder Ansetzen Passivposten im Bereich EK - Antizipation negativer Ereignisse     --> Rückstellung & Auflösen dieser bei Eintreten d. neg. Ereignisses
  • Endkonsolidierung Ausbuchung eines Tochterunternehmens wegen Wegfall d. Konzerntatbestands  z.B.: Verkauf d. Tochter 1. normale Fortführung d. Konsolidierung bis zum Ausscheidungszeitpunkt d. Tochter 2. Beendigung aller konzerninternen Abgrenzungsvorgäge 3. Ausbuchung aller Salden des abgegangenen Tochterunternehmens
  • Beteiligungsansatz Konzernabschluss im Konzern gibt es KEINEN Beteiligungsansatz der Beteiligungsansatz wird gegen die dahinter stehenden Assets getauscht
  • Wertverlust Tochterunternehmen Mutter: Abschreibung Beteiligung der Abschreibungsaufwand muss steuerrechtlich über 7 Jahre verteilt werden  - da somit zum Abschreibunszeitpunkt 6/7 zu viel abgeschrieben werden          --> aktive latente Steuer an Ertragssteuern (25% von 6/7) Tochter: keine Buchungen
  • Konsolidierung konzerninterner Gewinnausschüttungen Darstellung d. Gewinnvortrags der Tochter in Jahr in dem der Gewinn erzielt wurde.               - KEIN Ausweis in Folgejahren --> kein Doppelausweis - deshalb Stornobuchung phasenkongruente Gewinnvereinnahmung   - Voraussetzungen           - Obergesellschaft verfügt über Mehrheit der Stimmrechte in der Beteiligungsgesellschaft           - Ausschüttungsbeschluss im Geschäftsjahr in dem Gewinn erzielt wurde (außerordentliche Generalversammlung d. Tochter) Reihenfolge:  - Feststellung d. Bilanzgewinns d. C GmbH (Generalversammlung oder einstimmiger Umlaufbeschluss) - Beschluss über Verwendung d. festgestellten Bilanzgewinns - Verbuchung d. Beteiligunsertrags bei t  - Festellung d. Bilanzgewinns bei T - Ausschüttungsbeschluss von T an M - Verbuchung d. Beteiligungsertrags bei M - Feststellung d. Bilanzgewinns bei M Ausschüttung wird im Jahr 2 verbucht somit notwendige Schritte f. Gewinnausschüttung - Feststellungsbeschluss (Feststellung d. Bilanzgewinns in GuV oder Umlaufbeschluss) - Verwendungsbeschluss  - Verbuchung d. Beteiligungsertrags im alten Jahr
  • Firmenwert Differenz Anschaffungkosten & Substanzwert d. Unternehmens =Darstellung zukünftiger Gewinne  Abschreibung d. Firmenwerts lt. UGB: erworbener Firmenwert verwandelt sich langsam in selbsterstellten Firmenwert (neues Know-How, Reparaturen an Maschinen,...) Abschreibung d. Firmenwert lt. IFRS: nur außerplanmäßig --> börsenotierte Unternehmen müssen Abschluss nach IFRS aufstellen
  • Konzerndefinition gem § 15 AktG bzw § 115 GmbHG AktG § 15. (1) einheitliche Leitung = Leitungsprinzip Konzern = Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung  (2) beherrschender Einfluss = Kontrollprinzip Konzern: herrschendes & abhängiges Unternehmen               beherrschender Einfluss über rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen  einheitlicher Leitung: Abhängigkeit wesentlicher Funktionen (z.B.:Geschäfts- und Finanzpolitik) vom Willen eines anderen Unternehmens   1. idR Ausübung einheitlicher Leitung durch ein Mutterunternehmen mit mittelbarer/unmittelbarer Beteiligung (mehrheitliche Beteiligung) weitere Möglichkeiten zur einheitlichen Leitung:2.  durch vertragliche Zusicherung (zB Syndikats­verträge) oder regelmäßiges Durchsetzen bei Gemeinschaftsversammlung trotz keiner mehrheitlichen Leitung3.durch eine natürliche Person oder Personengruppe (zB Mehrheitsaktionäre / Aktionärsgruppen bei mehreren Unternehmen ohne Bestehen von Beteiligungs­verhältnissen zwischen den einzelnen Unternehmen) 4.Personengleichheit der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer (=Personalunion) beherrschender Einflusses:  Mutter­unternehmen kann Willen gegenüber den (unmittelbaren und mittelbaren) Tochter­unternehmen durchzusetzen 
  • Ertragsbesteuerung von Konzernen - Gruppenbesteuerung § 9 Abs 1 KStG Unternehmensgruppe: unmittelbar oder mittelbar finanziell verbundene Körperschaften  Zurechnung d. steuerlich maßgebenden Ergebnisses des - Gruppenmitgliedes zu unmittelbar bzw mittelbar beteiligten Gruppenmitglieds/Gruppenträgers  Gruppenmitglieder:  inländische unbeschränkt steuer­pflichtige Kapital­gesellschaften & Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften & ausländische vergleichbare Körperschaften Gruppenträger:  inländische unbeschränkt steuer­pflichtige Körperschaften & Beteiligungsgemeinschaften solcher Körperschaften
  • Einheitstheorie Im Konzernabschluss  Darstellung d. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen wie ein einziges Unternehmen 
  • Stichtag Konzern Aufstellung Konzernabschlus auf Stichtag des Jahresabschlusses des Mutter­unternehmens  2 Ausnahmen zu Stichtag des Jahresabschlusses des Mutter­unternehmens (abweichende Stichtage): 1. Stichtag des Jahresabschlusses der bedeutendsten in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 2. Stichtag der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Angabe & Begründung der Abweichung vom Abschluß­stichtag des Mutter­unternehmens --> Konzernanhang  Abweichende Abschluss­stichtage einbezogener Unternehmen (§ 252 Abs 2 und 3:) (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Abschlussstichtag eines Unternehmens > drei Monate vor / nach Stichtag des Konzernabschlusses--> Zwischenabschluss (3) kein Einbezug basierend auf Zwischenabschluss bei abweichenden Abschluß­stichtagen         -->  Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zwischen den verschiedenen Abschluß­stichtagen                                    --> Berücksichtigung Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlust­rechnung                                                                                             oder                                    --> Angabe im Konzernanhang 
  • Ausschalten der Innenbeziehungen aufgrund Einheitstheorie bei Vollkonsolidierung:  - Kapitalkonsolidierung = Zusammenfassung von Eigen­kapital und Beteiligungen (§ 253 Abs 1, 2. Satz) - Schuldenkonsolidierung (§ 255) = Zusammenfassung von Forderungen und Schulden - Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 257) = Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen - Ausschaltung von Zwischenergebnissen (§ 256) nicht wesentliche Beträge --> Entfallen einzelner Konoslidierungsmaßnahmen (KEIN Entfallen bei Kapitalkonsolidierung)
  • Bestandteile Konzernabschluss - Konzernbilanz - Konzern-GuV - Konzernanhang - Konzernlagebericht - Konzern­kapitalfluss­rechnung - Darstellung der Komponenten des Eigen­kapitals und ihrer Entwicklung § 251 Abs 3 bei gemeinsamer Offenlegung d. Konzernabschluß & d. Jahresabschluß des Mutter­unternehmens erlaubt: --> Zusammenfassung Konzernanhang & Anhang des Jahresabschlusses des Mutter­unternehmens  --> Zusammenlegung des Lageberichts --> Zusammenfassung Prüfungsberichte & Bestätigungsvermerke 
  • Vorschriften Abschluss - Dauer des Geschäftsjahrs max. 12 Monate  - Darstellung Euro & deutscher Sprache - Unterzeichnung (inkl. Datum) vom Unternehmer bzw. der mehreren unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden,      --> Organe ( Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder und evtl. unbeschränkt haftende Gesellschafter) des Mutter­unternehmens  - Vollständigkeit:  sämtliche Vermögensgegenstände, RST, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge  - Verrechnungsverbot Aktiva / Passive, Aufwendungen / Erträge, Grundstücksrechte / Grundstückslasten - Bilanzierung & Darstellung von Wesentlichkeit abhängig - Bilanzierungsverbote:                                      --> keine Aktivierung von Gründungsaufwendung & EK-Beschaffung                                      --> keine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Gegenstände d. Anlagevermögens                                                        auch nicht bei Verkauf d. Gegenstands an das verbundene Unternehmen (Einheitstheorie!) - Bilanzierungsverpflichtung:                                       --> Verbindlichkeit Rückzahlungs­betrag > als der Ausgabe­betrag                                                                               -->  Unterschieds­betrag als Rechnungsabgrenzungsposten (aktive) - Tilgung durch planmäßige Abschreibung                                       --> Aktivierungspflicht d. Disagios (abschreibung linear oder nach Effektivszinsmethode möglich)                                                        Disagio = Zinsvorauszahlung an Bank im Zeitpunkt einer Kreditaufnahme                                                                            --> Bank zahlt weniger Kredit aus als ich aufnehme, da bereits das Disagio einbehalten wird                                                                                  Vorteil: niedrigere Zinsen                                                                                  auch bei WP-Emissionen möglich - Haftungsverhältnisse:      -->Vermerk unter der Bilanz (Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften, Garantien, sonstigen vertraglichen Haftungs­verhältnissen) wenn nicht auf Passiva ausgewiesen 
  • Unterschiede Forderungen/Verbindlichkeiten im Konzern (Schuldenkonsolidierung) 1. Phasenkongruente Gewinnvereinnahmung 2. Fremdwährungsumrechnung              - Differenzen müssen bereinigt werden              - Korrektur einer Fremdwährungsrücklage               - sonst erfolgswirksam über GuV 3. konzerninterne Forderungsabschreibungen (Wertberichtigungen)              - Stornierung d. Wertberichtigung 4. ungleicher Buchungsstand (aufgrund falscher Buchung)              - Richtigstellung auf Konzernebene 5. Verbundene Unternehmen sind NICHT Teil d. Konzernabschlusses (z.B.: mangels Wesentlichkeit) 6. Einbezug verbundener Unternehmen mit abweichenden Bilanzstichtagen OHNE Zwischenabschluss
  • Schuldenkonsolidierung Posten - Ausleihung gegen verbundene Unternehmen - konzerninterne Anzahlungen - Forderungen/Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen - Rechnungsabgrenzung - konzerninterne Rückstellungen - konzerninterne Eventualschulden
  • Schritte bei Gewinnausschüttung 1. Feststellungbeschluss - Feststellung d. Bilanzgewinns 2. Verwendungsbeschluss - Feststellung über die Verwendung d. festgestellten Bilanzgewinns 3. Verbuchung d. Beteiligungsertrags im alten Jahr Buchung d. Ausschüttung im 2. Jahr
  • Aufwands./Ertragskonsolidierung Buchung: konzerninterner Ertrag/konzerninterner Aufwand KEINE Steuerwirkung Umsatz eines Konzerns nur mit FREMDEN generiert
  • Konzerninterner Verkauf von Anlagevermögen z.B.: Maschine wandert von Unternehmen A zum verbundenen Unternehmen B bei unterschiedlicher Nutzungsdauer (z.B.: 4 Jahre statt 2 Jahre) Stetigkeitsprinzip verlangt Beibehaltung von gewählten Bewertungsmethoden      Ausnahme: nur bei wichtigem Grund Nutzungsdauer = Schätzung neuer Informationen führen zu Anpassung/Berichtigung von Schätzungen         --> ND darf verlängert werden ABER KEINE AUFWERTUNG über den Anschaffungswert
  • konzerninterne Transportkosten keine Aktivierung bei - Verlagerung verpackter Fertigerzeugnisse von Produktionsstätte zum Zentrallager (= Vertriebskosten) - Verkuaf & Verlageruf einer bisher genutzten Maschine von Produktionsstätte A zu Produktionsstätte B (=Umstellungsaufwand) Aktivierung bei - stufenweiser Verteilung der Produktion auf mehrer Produktionsstätten des Konzerns
  • Quotenkonsolidierung Durchbrechen der Einheitstheorie Gemeinschaftsunternehmen - Gleichbeteiligung (KEINE Beherschung) - anteilige Konsolidierung (nur anteilige Werte für Summen HBII) - KEINE freiwillige Vollkonsolidierung erlaubt  - Quotenkonsolidierung NUR wenn mind. 1 Unternehmen vollkonsolidieren muss - anteilige Kapitalkonsolidierung
  • Konsolidierung bei assoziierten Unternehmen maßgeblicher Einfluss - Beteiligungsausmaß: 20-50%                  +  - wirtschaftliche Zusammenarbeit --> Equitykonsolidierung        Umgliederung d. Beteiligung auf Anteile an assoziierten Unternehmen Erstkonsolidierung: Kapitalkonsolidierung zur Aufteilung der Beteiiligung (anteiliges EK d. assoziierten Unternehmens + bezahlter Firmenwert) Folgekonsolidierung:  Anpassung jeder EK-Änderung beim assoziierten Unternehmen im Beteiligungsansatz (in anteiliger Höhe) Abschreibung d. Firmenwerts innerhalb d. Beteiligungsansatzes
  • Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses Grundsätzlich: Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses, wenn mind. ein Tochter­unternehmen Ausnahmetatbestände die von der Erstellung befreien:  1. Einbezug in einen befreienden Konzernabschluss (§ 245 UGB)                 § 245 UGB Verzicht auf Erstellung eines Konzernabschlusses, wenn  Unternehmen selbst in einen Konzernabschluss einbezogen                         z.B.: C ist Tochter von B, B ist Tochter von A                                 A stellt Konzernabschluss in dem B & C erfasst werden --> B muss keinen Konzernabschluss mit B mehr aufstellen, da bereits in A erfasst                                 Durchbrechen d. Prinzips d. befreienden Konzernabschlusses                                       bei Verlangen d. Aufstellung durch Aufsichtsrat oder eine Minderheit der Gesellschafter des befreiten Unternehmens  2. Größenabhängige Befreiungen (§ 246 UGB)                    § 246 UGB: Ausnahme Erstellung eines Konzernabschlusses für kleine Konzerne                       Kriterien für größenabhängige Befreiung:                                       Bilanzsumme, Umsatzerlöse & Zahl der Arbeitnehmer des Konzerns                                             Größe des Mutter­unternehmens irrelevant                                             2 von 3 Kriterien unterschritten --> Ausnahme von Konsolidierungspflicht                                                                                                      KEINE Ausnahme bei PIE-Unternehmen (börsennotierten Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen,...)                                                 Wahl zwischen                                                   Brutto­methode:  Summenabschluss                                                         --> Bilanzsummen & Umsatzerlöse aller in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen                                                  Netto­methode: fiktiver Konzernabschluss                                                                        Problem: um zu wissen ob an Abschluss aufstellen muss, wird ein Abschluss aufgestellt.  3. Ausschließlich Tochter­unternehmen ohne verpflichtende Einbeziehung (§ 249 Abs 2 UGB)                     Tochterunternehmen nicht wesentlich                                           oder                    erforderlichen Angaben --> unverhältnismäßige Verzögerungen oder hohe Kosten