Steuerrecht (Fach) / IFRS (Lektion)
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IFRS
Diese Lektion wurde von Wuschlkopf_3 erstellt.
- Impairmenttest jährliches Testen von Anlagevermögen im Einzelabschluss (besonders Firmenwerte und Beteiligungen) --> Feststellung möglicher Wertminderungen im Anlagevermögen Nach IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten): Durchführung von Impairment-Tests - wenn Indikatoren (triggering events) für eine Wertminderung vorliegen zB.: signifikante nachteilige technologische, wirtschaftliche, rechtliche, marktbezogene Veränderungen idR mindestens ein Mal jährlich für Firmenwerte, sonstige immaterielle Vermögenswerte mit unbest. ND Ermittlung d. erzielbaren Betrags dieser Vermögenswerte = der Höhere aus - beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten („Nettoveräußerungswert“) - Nutzungswert (Value in Use, subjektiver Wert bei fortgesetzter Nutzung) Bewertung bei Impairment-Test - auf Ebene des einzelnen Vermögensgegenstandes (Einzelbewertung) - kein Generieren von eigenständigen Cashflows d. einzelnen Vermögenswert --> Feststellung d. erzielbaren Betrags auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (in der Folge kurz: CGU) CGU: Zahlungsmittelgenerierende Einheiten - kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die - Mittelzuflüsse erzeugen, welche weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind Bewertung CGU auf Basis - Discounted Cashflow-Verfahren - marktbasierten (objektivierten) gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC). Äquivalenzprinzip bei der Ermittlung des Buchwertes und des erzielbaren Betrages des Vermögenswerts bzw. der CGU = Einbezug nur jener Vermögenswerte, deren Zahlungsströme sich im erzielbaren Betrag finden Wertminderung wenn: Buchwert des Vermögenswerts bzw. der CGU > korrespondierende erzielbare Betrag Zuordung Wertminderungsaufwand: - zunächst Firmenwert - weiterer Folge anteilige Zuordnung den anderen Vermögenswerten der CGU auf Basis der Buchwerte Liegt die Wertminderung in Folgeperioden teilweise oder gänzlich nicht mehr vor, so ist – mit Ausnahme des Firmenwerts – auf den höheren Wert, höchstens jedoch auf die (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten zuzuschreiben. Bewertung nach UGBvoraussichtlich dauernder Wertminderung v. Gegenstände des Anlagevermögens --> außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert bzw. beizulegenden Zeitwert --> Zuschreibung bei Wegfall der Wertminderungsgründe in Folgejahren bis max. fortgeschriebenen Anschaffungs-/Herstellungskosten (analog IFRS) Ausnahme:Firmenwert Ein Impairment-Test nach IFRS Vorbild wird aufgrund der Vermischung von derivativen mit zwischenzeitig neu entstandenen originären Firmenwerten nicht für zulässig erachtet. Durch die planmäßige Abschreibung von Firmenwerten ist das Impairment-Risiko nach UGB jedoch deutlich geringer.
- Firmenwert Differenz Anschaffungkosten & Substanzwert d. Unternehmens =Darstellung zukünftiger Gewinne Abschreibung d. Firmenwerts lt. UGB: erworbener Firmenwert verwandelt sich langsam in selbsterstellten Firmenwert (neues Know-How, Reparaturen an Maschinen,...) Abschreibung d. Firmenwert lt. IFRS: nur außerplanmäßig --> börsenotierte Unternehmen müssen Abschluss nach IFRS aufstellen
- Zusammensetzung Jahresabschluss - Bilanz - Gesamtergebnisrechnung (GuV + other comprehensive income) - Anhang - Veränderung d. EK - Kapitalflussrechnung
- Vermögenswere (Assets) lt. IFRS Vermögenswert - vom Unternehmen beherrscht - Erwartung: wirtschaftlicher Nutzen f. das Unternehmen in Zukunft - Ergebnis vergangener Geschäftsvofälle / Ereignisse Ansatzkriterien: - Wahrscheinlichkeit, dass zukünftiger Nutzen fließt - verlässliche Messbarkeit d. Werts
- Schulden (liabilities) lt. IFRS Verpflichtung - deren Tilgung zu einem Abfluss von Ressourcen führt - Ergebnis vergangener Geschäftsvorfälle & Ereignisse Ansatzkriterien: - Wahrscheinlichkeit, dass Abfluss eintritt - verlässliche Ermittlung d. Abflusses
- Erträge (income) lt. IFRS - Zunahme d. wirtschaftl. Nutzens in der Berichtsperiode - Zuflüsse - Erhöhung Vermögenswerte - Abnahme Schulden Ansatzkriterien - verlässliche Ermittlung d. zukünftigen wirtschaftl. Nutzens - gleichzeitige Erfassung d. Erträge mit der Erfassung d. Zunahme d. Vermögenswerte/Abnahme d. Schulden