Steuerrecht (Fach) / Grundlagen (Lektion)

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Kurzüberblick

Diese Lektion wurde von Wuschlkopf_3 erstellt.

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  • Wohnsitz Antwort: NICHT im Steuerrecht ABERsh. BAO: § 26 – was ist wohnen? Eigentumswohnung, Haus, Hütte - egal, Grundbedürfnisse müssen gedeckt sein (Schlafplatz, Kochstelle, Dach über dem Kopf) Muss nicht Eigentümer sein – innehaben und benutzen (z.B. wenn ich bei den Eltern wohne – und ich benutze mein Kinderzimmer – habe ich dort meinen Wohnsitz) beibehalten und benutzen Wenn ich im Studentenheim wohne und mein „Kinderzimmer“ wird von Tante Mitzi besetzt = kein Wohnsitz mehr.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt Lebensmittelpunkt / Interessen– wo ich Freunde/Familie habe – wo ich mich aufhalte– wo verweile ich– von wo aus gehe ich wohin (zur Uni, Verein, etc.)
  • Wie viele gewöhnliche Aufenthalte gibt es? Wie viele Wohnsitze? Mehr Wohnsitze möglich, aber nur ein gewöhnlicher Aufenthalt
  • § 2 Abs 2 EStG: Definition EINKOMMEN (vgl. Einkünfte geregelt in § 2 Abs 3) Einkommen = Gesamtbetrag Einkünfte gem. der in Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich der Verluste und Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) & Freibeträge (§ 105, 106 a);
  • § 2 Abs 3 EStG: Definition Arten von EINKÜNFTEN 1.     Land- und Forstwirtschaft (§ 21) 2.     Selbständige Arbeit (§ 22) 3.     Gewerbebetrieb (§ 23)  4.     Nichtselbständige Arbeit (§ 25)  5.     Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27) 6.     Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) 7.     Sonstige Einkünfte (§ 29) (z.B. Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung)
  • Betriebliche vs. außerbetriebliche Einkunftsarten §2 (3) EStG Z 1-3 - Betriebliche EA  o Land- und Forstwirtschaft  o Selbständige Arbeit  o Gewerbebetrieb    Z 4-7 - Außerbetriebliche EA o  Nicht selbständige Arbeit o  Kapitalvermögen o  Vermietung und Verpachtung o  Sonstige Einkünfte
  • Haupteinkunftsarten vs. Nebeneinkunftsarten Z 1-4 - Haupteinkunftsarten o  Land- und Forstwirtschaft o  Selbständige Arbeit o  Gewerbebetrieb o  Nicht selbständige Arbeit   Z 5-7 - Nebeneinkunftsarten o  Kapitalvermögen o  Vermietung und Verpachtung o  Sonstige Einkünfte
  • § 23 Z 1 EStG: Gewerbebetrieb Positive Merkmale:               - Selbstständig            - Nachhaltig            - Gewinnabsicht            - Beteiligung am allgemeinen Verkehr   Negative Merkmale:              - nicht Ausübung Land- und Forstwirtschaft            - nicht selbständige Arbeit             alle 4 positiven Merkmale treffen zu = Gewerbebetrieb
  • Was ist selbständig? Gegenteil zur Nichtselbständigkeit (kein Dienstverhältnis) Sein eigener Chef – entscheidet selbst, muss seine Abgaben selbst abführen, keine geregelten Arbeitszeiten, haftet persönlich, eigenes Risiko
  • Was heißt nachhaltig? Auf Dauer (zumindest die Absicht, dass er die Tätigkeit vom Grundsatz her öfter erbringt) (vgl. Gegenteil: habe Kirschbaum - einmal gute Ernte und verkaufe einmal meine Ernte - keine Absicht der Nachhaltigkeit oder z.B. verkaufe einmal meine Bücher)
  • Was heißt Gewinnabsicht? Das Wollen, dass er einen Gewinn erzielt.Heißt aber nicht, dass er einen Gewinn erzielen MUSS. Unterschied zu einem der dauernd Verluste macht – da wären wir im Bereich der Liebhaberei. Liebhaberei: § 2 Abs 3 in Verbindung mit der Liebhabereiverordnung
  • Was ist Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr? Anbietung von Leistung an Personen und Unternehmen       bietet sie ALLEN an und nicht nur Freunden      Kann auch aus unwirtschaftlichen Gründen einmal Vertrag ablehnen.       bin wirklich am Markt und möchte meine Leistung anbieten.
  • § 2 Abs 4 EStG: Gewinn vs. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Z 1 – Gewinn (§4 bis 14) – Land und Forstwirte, selbst. Arbeit, Gewerbe (EA 1-3) Z 2 – Überschuss Einnahmen über Werbungskosten (§§ 15 und 16) (EA 4 - 7)
  • § 189 Abs 1 UGB: Anwendungsbereich: Z 1:  Kapitalgesellschaften   Z 2: kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & CoKG)     eingetragenen Personengesellschaften, bei denen                       a.   alle unmittelbar oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten beschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, …   b.   kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter ist ……   Z 3:    alle anderen mit Ausnahme der in Abs 4 genannten                                Unternehmen, ….                  jene die mehr als 700 T Euro Umsatzerlöse haben § 189 Abs 4 UGB: nicht anzuwenden für freie Berufe, Land- und Forstwirte      sowie Unternehmen mit Einkünften aus § 2 Abs 4 Z 2 EStG (Gewinnermittlung für EA 4-7)
  • Rechnungslegung § 4 Abs 1 EStG:            freiwillige doppelte Buchhaltung   § 4 Abs 3 EStG:            Einnahmen/Ausgaben § 5 Abs 1 EStG:            RLG-pflichtig? Für Gewinnermittlungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 189 UGB…. … UND die Einkünfte aus Gewerbetrieb (§ 23) beziehen gilt Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung ….
  • Pauschalierung § 17 § 17 Abs 1 EStG:  … bei Einkünften nach § 22 oder § 23 können Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 mit Durchschnittszinssatz ermittelt werden.   6 % max. EUR 13.200,00:       Freiberufler oder Gewerbe mit kfm. oder techn. Beratung       Tätigkeit gem. § 22 Z 2 EStG (= Gesellschaftergeschäftsführer)       schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende erzieherische        Tätigkeit    alle anderen à 12 % max. EUR 26.400,00   Darf zusätzlich abziehen: - Einkauf Vormaterial, sowie alle meine - Löhne- Nebenleistungen- SVA des Unternehmers