C-Book (Fach) / Wahlen (Lektion)
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Unterschiedliche Vorgänge
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- Wahlen in Fachorganisationen Anzahl der Mitglieder/Mandate - im Fachorganisations-Wahlkatalog festgelegt. Anzahl der Mandate bestimmt durch: - Anzahl der Mitglieder - wirtschaftlichen Bedeutung der Branche In Fachgruppe: 10 - 32 Mandate Bei Fachvertretern: 1 - 9 Mandate Obmann der Fachgruppe + 2 Stellvertreter vom Fachgruppenausschuss gewählt - indirekte Wahl.
- Wahlen in den Sparten Besetzung der Spartenvertretungen und Spartenkonferenz der Landeskammern - durch jeweilige Hauptwahlkommissin auf GRund des Ergebnisses der Urwahlen in der betreffenden Landessparte. Anzahl der MG im Sparten-Wahlkatalog nach Anhörung der LAndeskammern festgelegt. Spartenvertretung: 4-15 MG Gesamtzahl der Spartenparlament im Wirtschaftsparlament: max. 80 Spartenkonferenz: 10-32 MG Wahl Spartenobmann + 2 Stellvertreter: von der Spartenkonferenz aus deren Mitte gewählt.
- Wahlen in den Landeskammern Fachausschüsse: - wählen aus ihrer Mitte den Obmann + 2 Stellvertreter - Fachvertreter wählen Vorsitzenden Mandate der Spartenvertreter = die seitens der MG einer Sparte gewählten MG des Wirtschaftsparlaments Mandate der Spartenvertreter + Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenz werden auf Basis des aggregierten Urwahlergebnisses von der Hauptwahlkommission (der Landeskammer) besetzt. Wählergruppen können dazu bis 2 Wochen nach der Urwahl Besetzungsvorschläge abgeben. Wirtschaftsparlament: Mitglieder der Spartenvertretungen + weitere Minderheitsvertreter - wählt aus Kreis der wählbaren Kammermitglieder: - Präsident - 2 Vizepräsidenten - diese 3 gehören dann auch dem Wirtschaftsparlament an. Spartenkonferenz: Spartenpräsidium + übrige Mitglieder der Spartenkonferenz - diese wählen den Spartenobmann + Stellvertreter Erweiterte Präsidium: Präsidium + Spartenobmänner + deren Stellvertreter Spartenkonferenz + Erweiterte Präsidium = zusammengesetzte Organe ohne eigenen Wahlvorgang Kleine Wählergruppen - 5% der Stimmen aber kein MAndat bei Urwahl - haben Ansprcuh auf Minderheitsmandat im Fachgruppenausschuss In Spartenkonferenz + Erweiterten Präsidium + Wirtschaftsparlament = Mandatsverhältnis der Urwahlen durch Nachnominierung herzustellen.
- Wahl allgemein Alle 5 Jahre werden Funktionäre aller Wirtschaftskammern neu gewählt. Basis: - allgemeinen - gleichen - geheimen Verhältniswahlrecht Wahlberechtigt: - all Mitglieder, sofern nicht ruhend - juristische Personen/sonstige Rechtsträger: mit Firmenvollmacht ausgestatte Vertreter - ruhende Mitglieder: wenn rechtzeitig Aufnahme in Wählerliste beantragen Vorschriften zur Wahl: - Wirtschaftskammergesetz - Wirtschaftskammerwahlordnung Wahlen Fachgruppenausschüsse/Fachvertreter: - direkt durch MG der Fachgruppe - Urwahl - übrigen Wahlen indirekt durch gewählte Funktionäre - jedes MG der FO wahlberechtigt - nur eine Stimme für jeweilige Organ - Stimmabgabe schriftlich durch Stimmzettel - wenn MG mehrere Mitgliedschaften - in jeder dieser FO wahlberechtigt Mandatsberechnung: - auf Basis und im Verhältnis der erzielten Stimmen durchgeführt - dadurch bekommt jede Wählergruppe die ihrer Stärke ensprechende Mandate zugeteilt = Verhältniswahlrecht
- Aktives Wahlrecht Personen die: - 18. LJ vollendet - Recht haben den Nationalrat zu wählen - kein Insolvenzverfahren eröffnet ist - kein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten 2 Jahre mangels Vermögens abgewiesen bzw. aufgehoben wurde Voraussetzung für Stimmabgabe: - eintragung in Wählerliste der jeweiligen FO - ruhende MG Antrag auf Aufnahme in Wählerliste Wählergruppen bringen Wahlvoschrläge - z.B. Wirtschaftsbund, Freiheitliche Wirtschaft, Sozialdemokratischer Wirtschaftsbund, Grüne Wirtschaft, Unos Jeder Wahlvoschlag - mindestens einen Bewerber - Doppelbewerbungen innerhalb einer FG nicht zulässig
- Passives Wahlrecht = Wählbarkeit: - benötigt man zusätzlich die österreichische, eine andere EWT-Staatsburgerschaft oder gleichzuhaltende Staatsangehörigkeit - darf über Vermögen der physischen/juristischen Person kein Insolvenzverfahren eröffnet oder innerhalb der letzten 2 Jahre mangels Vermögen abgewiesen/aufgehoben worden sein Voraussetzung für Stimmabgabe: - eintragung in Wählerliste der jeweiligen FO - ruhende MG Antrag auf Aufnahme in Wählerliste - ruhende MG NICHT passiv wahlberechtigt - Ausnahme: Saisonbetriebe
- Urwahl in Landeskammer = direkte Wahl, ALLE anderen Wahlen sind indikret Alle MG wählen ihren jeweiligen Fachgruppenausschuss - direkt Kleine Wählergruppen mit nur 5% der Stimmen, aber OHNE Mandat, bekommen Minderheitsmandat
