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Rechtswissenschaft (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)
§ und Def zu abstr. Normkontrolle
und Organstreitverfahren
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- Abstrakte Normkontrolle Zuständigkeit Das BVerfG müsste zuständig sein.Gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig.