OA (Fach) / TBM + Definitionen (Lektion)
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TBM + Definitionen
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- Vorsatz - Steuerhinterziehung § 369 Abs. 2 AO iVm § 15 StGB Form/Voraussetzung1. Absicht: Täter kommt es zielgerichtet auf den tatbestandlichen Erfolg an (Dies will ich)2. Direkter Vorsatz/Wissentlichkeit: Täter weiß um die Erfüllung des strafrechtlichenTatbestandes, ohne diesen jedoch besonders/vorrangig anzustreben (So mach ich's)3. bedingter Vorsatz: Täter sieht die Möglichkeit des Erfolgeintritts voraus und nimmt dessen Eintritt billigend in Kauf (Na wenn schon, passiert es eben) Folge:subjektiver Tatbestand ist erfüllt
- Ermittlungsverfahren (klausurrelevant) 1. Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, § 85 AO 2. Amtsermittlungsgrundsatz, § 88 AO Das FA hat nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) diejenigen Beweismittel (§ 92 AO) einzusetzen, die es zur SV-Aufklärung benötigt. 3. Begrenzung der Ermittlungspflichten durch Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere Auskünften nach § 93 AO
- Ereignisfristen - Ablauf Ereignis: Bekanntgabe, § 122 (2) Nr. 1 AO (3-Tage-Frist), ggf. § 108 (3) AO => mit Ablauf des Bekanntgabetages Beginn: § 108 (1), § 187 (1) BGB Dauer: z.B. § 355 (1) S. 1 AO Ende: § 108 (1) AO, § 188 (2) Alt. 1 BGB ggf. § 108 (3) AO ggf. § 188 (3) BGB
- Haftung des Vertreters § 69 AO 1. Personenkreis § 34 o. 35 AO 2. Steuerliche Pflichten aus § 34 o. 35 AO und Einzelsteuergesetzen 3. Objektive Verletzung 4. Verschulden = Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 5. Haftungsschaden 6. Kausalität (nicht explizit im Gesetz!)
- Verwaltungsakt - TBM 1. Hoheitliche Maßnahme (Über-/Unterordungsverhältnis) 2. einer Behörde (Finanzbehörde, nicht FG, BFH) 3. zur Regelung eines Einzelfalls (abschließende Regelung, bestimmter SV) 4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 5. mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ge
- Erstbescheid enthält z.B. Einkünfte nach §§ 15, 19, 20 EStG + Unanfechtbarkeit 1) Dann ergeht ein Änderungsbescheid gem. § 173 (1) Nr. 1 AO mit § 15 EStG Steuer +3.000 Euro. 2) Zusätzlich ist dem Steuerpflichtigen bekannt, dass es einen materiellen Fehler bei § 19 EStG mit einer Steuerauswirkung von -5.000 Euro gibt. Die Einspruchsfrist von dem Änderungsbescheid ist noch nicht abgelaufen. Welche Möglichkeiten gibt es? Antwort: Der unanfechtbare Verwaltungsakt (Erstbescheid) kann gem. § 351 (1) AO nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es seid denn, dass es eine andere Änderungsnorm gibt (hier § 173 (1) Nr. 2 nicht möglich, da § 19 EStG nicht mit § 15 EStG in Zusammenhang steht und den Steuerpflichtigen grobes Verschulden trifft. Daher kann kein Einspruch gegen den Änderungsbescheid aufgrund § 19 EStG eingelegt werden.