OA (Fach) / TBM + Definitionen (Lektion)
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TBM + Definitionen
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- Bekanntgabe an Ehegatten 122 (6) und (7) AO (6) Empfangsvollmacht => Bekanntgabe "mit Wirkung für", eine Ausfertigung, ein Empfänger (7) gemeinsame Anschrift => eine Ausfertigung, zwei Empfänger
- Grundlagenbescheid - Definition § 171 (10) S. 1 AO
- Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten Gebundene VwA, § 120 (1) AO Insbesondere VdN, § 164 AO, Vorläufigkeit, § 165 AO => unselbständige Nebenbestimmungen (§ 120 AO) keine eigenständigen VwA, vielmehr ergänzen sie lediglich den Regelungsgehalt der eigentlichen VwA
- Vorsatz - Steuerhinterziehung § 369 Abs. 2 AO iVm § 15 StGB Form/Voraussetzung1. Absicht: Täter kommt es zielgerichtet auf den tatbestandlichen Erfolg an (Dies will ich)2. Direkter Vorsatz/Wissentlichkeit: Täter weiß um die Erfüllung des strafrechtlichenTatbestandes, ohne diesen jedoch besonders/vorrangig anzustreben (So mach ich's)3. bedingter Vorsatz: Täter sieht die Möglichkeit des Erfolgeintritts voraus und nimmt dessen Eintritt billigend in Kauf (Na wenn schon, passiert es eben) Folge:subjektiver Tatbestand ist erfüllt
- Feststellungsverfahren §§ 179 ff. AO Grundsatz: Einzelne Besteuerungsgrundlagen ( § 199 (1) AO) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 157 (2) AO) Ausnahme: gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO führt zu deren Eigenständigkeit Sinn und Zweck: - Vereinfachung und Vereinheitlichung bei meheren Personen, § 180 (1) Nr. 2 lit. a) AO - größere Sachnähe des Feststellungs-FA (§ 18 AO) ggü. dem Wohnsitz-FA (§ 19 AO), wenn nur eine Person § 10 (1) Nr. 2 lit. b) AO Arten: - gesonderte Feststellung, § 179 (1) und (2) S. 1 AO, wenn nur einen Person betrifft - gesondert und einheitliche Feststellung § 179 (1) und (2) S. 2 AO, wenn Bedeutung für mehrere Personen. festzustellende Besteuerungsgrundlagen: Werte, Einkünfte
- Wichtige Arten - förmliche Zustellung gem. § 122 (5) AO Postzustellurkunde (PZU) § 3 VwZG Regelung § 122 (2) Nr. 1 AO keine Anwendung, der Zeitpunkt ergibt sich aus Urkunde Einschreiben § 4 VwZG: a) Übergabeeinschreiben => § 122 (2) Nr. 1 AO entsprechend b) Einschreiben mit Rückschein => keine Anwendung § 122 (2) Nr. 1, Zeitpunkt aus Rückschein Öffentliche Zustellung, § 10 VwZG 2 Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung
- Berichtigung nach § 129 AO Richtig gedacht, aber falsch gemacht TBM:1. Offenbare Unrichtigkeit - Schreibfehler, Rechenfeheler und - ähnliche Fehler, wie - mechanische Versehen, - Eintragung einer falschen - Ablese- und - Auswertungsfehler (Kontrollmitteilung, Aktennotiz oder Bericht des veresehentlich nicht ausgewertet; Nichtbeachtung eines - sontige Fehler, bei denen jede konkrete Möglichkeit eines Rechtsfehlers so gut ausgeschlossen ist ( insb. Nichtaufnahme VdN gem § 164 - nicht Rechtsirtümer oder Denkfehler (in der Willensbildung) oder Mägel in Sachaufklärung2. die beim Erlass des VA unterlaufen sind RF:1. grundsätzlich Ermessen => § 85 AO Ermessensreduzierung auf Null2. jederzeit => einzige Beschränkung durch den Ablauf der Festsetzungsfrist => beachte Ablaufhemmung § 171 Abs. 2 AO3. punktuelle Berichtigung => Fehler darüber hinaus (gegenläufig), für die keine Korrekturnorm gilt, Mitberichtigung nach § 177 AO
- Einteilung von VwA - Unterscheidung ist bedeutend für ...- 1. begünstigend (Stundung § 222 AO) --- belastend (Prüfungsanordnung § 196 AO) bei Anwendung von §§ 130, 131 AO 2. rechtmäßiger VwA (alle ohne Fehler) --- rechtswidriger VwA (jeder VwA mit irgendeinem Fehler) bei Anwendung von §§ 130, 131 AO, Begründetheit eines Einspruchs 3. gebundene VwA (Pflicht-VwA Schätzung § 162 AO) --- Ermessens-VwA (Zwangsgeld § 329 AO) bei Anwendung von § 127 AO 4. Steuerbescheide und diesen gleichgestellten VA (Feststellungsbescheide § 181 (1) S. 1 AO --- sonstige VwA (Haftungsbescheid § 191 AO, Verspätungszuschlag) bei jeweiligen Korrekturvorrschriften 5. vollziehbarer VwA (Steuerfestsetzung von mehr als Null) --- nicht vollziehbarer VA (=0) bedeutend für die Art des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV gem. §361 AO, § 69 FGO oder einstweiligen Anordnung § 144 FGO)
- Festsetzungs- und Feststellungsverjährung §§ 169 ff. AO Wirkung:- Anspruch aus Steuersschuldverhältnis erlischt mit der Verjährung, § 47 AO- Erstmalige Festsetzung oder Korrektur nicht mehr zulässig, § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO Anwendungsbereich:- Steuerbescheide- denen gleichgestellte VwA- Sonderfall: Haftungsbescheide, § 191 Abs 3 AO (eigene Haftungsfestsetzungsfrist) Beginn:Grundsatz: Ablauf des KJ der Steuerentstehung, § 170 Abs 1 iVm § 38 AO und EinzelsteuergesetzenAusnahme: Anlaufhemmung, § 170 Abs. 2 bis 6, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO Dauer:regelmäßig 4 Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO Ende:Grundsatz: Fristablauf § 108 Abs. 3 AOAusnahme: Ablaufhemmungen § 171 AOSonderfall: § 191 Abs. 3 Satz 4 AO für Haftungsbescheide
- Merksatz - Steuerbescheiden und diesen gleichgestellte VwA Präveranbemesszuzinszerfest Prämienbescheid, Vergütungsbescheid, Steueranmeldung, Steuerbescheid, Messbescheid, Zulagenbescheid, Zinsbescheid, Zerlegungsbescheid, Feststellungsbescheid Korrekturvorschriften: § 164, 165, 172 ff AO
- Einspruch - Begründetheit (umfangreich) Obersatz: Der Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene VA rechtswidrig ist und der Einspruchführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. formeller (beachtlicher) Fehler oder 2. materielle Rechtswidrigkeit 1. a) Zuständigkeit: aa) sachliche bb) örtliche b) Verfahren: aa) Verstoß gegen § 91 AO bb) erforderliche Mitwirkung anderer Behörde unterblieben cc) erforderliche Antrag fehlt c) Form: aa) gestzl. Form nicht eingehalten bb) Verstoß gegen § 121 AO --> § 125 AO? § 126 AO? § 127 AO? 2. I Steuerbescheide/gleichgestellte1. Fall: a) Festsetzungsverjährung b) materielle Rechtswidreigkeit iSd Einzelsteuergesetzes2. Fall: § 351 Abs. 1 Alt. 1 AO a) Festsetzungsverjährung oder b) materielle Rechtswidreigkeit iSd Einzelsteuergesetzes oder c) keine/nicht genügende Korrekturvorrschrift3. Fall: § 351 Abs. 1 Alt. 1 AO a) Festsetzungsverjährung und b) materielle Rechtswidreigkeit iSd Einzelsteuergesetzes (iSd Begehr) und c) Korrekturvorrschrift (iSd Begehr) 2. II sonstige VA1. Fall: ursprünglich sonst. VA a) Tatbestandsfehler oder b) Rechtsfolgefehler (bei Ermessen-VA)2. Fall: Rücknahme/Widerruf a) Tatbestandfehler b) Rechtsfolgefehler (stets Ermessen)
- Steuerpflichtverhältnisse § 33 Abs. 1 AO = steuerliche Rechtsverhältnisse zwischen Fiskus und Staatsbürger zu unterteilen in.... Steuerschuldverhältnisse = § 37 Abs. 1 AO Rechtsbeziehungen nach den Steuergesetzen, bei denen der Anspruch auf eine Gegenleistung gerichtet ist a) Steueranspruchb) Haftungsanspruchc) Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs 4 AO) sonstige Steuerpflichtverhältnisse = § 31 Abs. 1 AO Steuerliche Rechtsverhältnisse, die nicht auf eine Gegenleistung gerichtet sind z.B.: Steuererklärungspflicht, Buchführungspflicht, Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht
- Gebundener VwA heißt ... ..., dass nur eine Entscheidung richtig ist. Gegenteil: Ermessens-VwA (Verspätungszuschlag, Stundung, Fristverlängerung)
- Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Wirksamer, vollstreckbarer VwA (kein AdV), 249 (1) S. 1, 251 (1) S. 1 AO: (durch Bekanntgabe 122,124 AO, gilt auch für Steueranmeldung, bei Säumniszuschlägen Verwirklichung mit 240 AO) 2. Fälligkeit, 254 (1) S.1 HS 1 AO ivm 220 AO: 220 (1) sagt dass die Fälligkeit aus den Steuergesetzen kommt (zB ESt VZ 37 (1) EStG, USt JE 18 (4) Satz 1 UStG) 220 (2) sagt dass Fälligkeit mit Entstehung wie bei Säumniszuschlägen 3. Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung), 254 (1) S.1 HS 2 AO: es muss zur Zahlung aufgefordert sein, kann auch mit Festsetzung verbunden sein, bei USt JE Leistungsgebot nicht erforderlich, 254 (1) S.4 AO 4. Schonfrist (1 Woche), 254 (1) S.1 HS 3 AO bei USt Schonfrist dann nicht erforderlich
- Aufrechnung § 226 AO iVm §§ 387 bis 389 BGB TBM: 1. Aufrechnungslage § 226 Abs. 1 AO iVm § 387 BGB (AEAO zu § 226) - Gegenseitigkeit, § 226 Abs. 4 AO - Gleichartigkeit - Erfüllbarkeit (§ 38 AO iVm Einzelsteuergesetze der Hauptforderung (Schuld des Aufrechnenden) - Fälligkeit (§ 220 AO) der Gegenforderung (Forderung des Aufrechnden)2. Aufrechnung durch Steuerpflichtige § 226 Abs. 3 AO3. Aufrechnungserklärung § 266 Abs. 1 iVm § 388 BGB - eineitig, emfangbedüftige Willenserklärung - durch den Stpfl. oder durch das FA - formlos - bedingungsfeindlich § 388 Satz 2 BGB - nicht vor Eintritt der Aufrechnungslage=> Umbuchungsmitteilung FA keine Aufrechnung sonder Aufrechungserklärung RF:- Rückwirkung des Erlöschens der sich gegenüberstehenden Forderungen auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Aufrechnungslage- auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung kommte es nicht an => bei Streitigkeiten: Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids § 218 Abs. 2 AO
- Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO TBM:- Personenkreis - (Mit-)Täter oder Teilhaber (Abstiftung, Beihilfe) einer Steuerhinterziehung gem. § 310 AO oder Steuerhelerei nach § 374 AO - leichtfertige Steuerverkürzung gem § 378 AO ist nicht ausreichend - Vollendung der Tat: - Subjektiver Tatbestand (Vorsatz) - objektiver Tatbestand (Steuer verkürzt) - Versuch der Tat reicht nicht aus, da noch kein Schaden entstanden ist - strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich - Selbstanzeige § 371 AO berührt Haftung nicht - Schaden und Kausalität - keine Bindung der FA und des FG an die Beuerteilung durch das Strafgericht RF:- persönlich und unbeschränkte Haftung für verkürzte Steuern, Steuervorteile und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO- nicht: für andere Nebenleistungen
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- Zinsen §§ 233 ff. AO Grundsätze:- nur insoweit gesetzlich vorgeschrieben § 233 Satz 1 AO- keine Zinseszinsen § 233 Satz 2 AO- Zinsfuß 0,5%, § 238 (1) Satz 1 AO- nur für volle Monate, § 238 (1) Satz 2 AO- Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag, § 238 (2) AO- Festsetzungsfrist: 1 Jahr, § 239 (1) Satz1 AO- Bagtellgrenze von 10 €, § 239 (2) AO
- Korrektur nach § 130 AO für sonstige VwA - rechtswidrig begünstigend --> Abs. 2- rechtswidrig nicht begünstigend --> Abs. 1 (Teil-)Rücknahme für Zukunft oder Vergangenheit zuständiges FA Abs 4
- Prüfungsschema - Einspruchsfrist § 355 (1) S. 1 AO Beginn der Frist: mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, § 355 (1) S.1 AO und § 108 (1) iVm § 187 (1) BGB Dauer der Frist: Grundsatz: 1 Monat, § 355 (1) S. 1 AO Ausnahmen: insb. § 356 (2) AO Ende der Frist: Grundsatz: § 108 (1) AO iVm § 188 (2) Alt. 1 (und ggf. (3)) BGB Ausnahme: rechnerisches Ende fällt auf Sa., So., gesetzlicher Feiertag des Bundeslandes = § 108 (3) AO, Verlängerung/Verschiebung auf den nächsten Werktag
- Haftung gem. § 74 AO Ganz Sicher Zur USt dem Grunde nach:- wesentliche Beteiligte- Überlassung Gegenstand an Unternehmen der Sache nach:- betriebsbedingte Steuer (insb. USt, GewSt)- nicht Steuerbazugsbeträge- nicht steuerliche Nebenleistungen der Zeit nach:- Steuer muss während des Bestehens der wesentliche Beteiligung (1/4) entstanden sein und- Steuermuss während der Überlasssung des Gegenstandes entsanden sein dem Umfang/der Höhe nach:- nur mit den überlassenen Gegenständen- einschließlich Surrogate- persönlich unbeschränkte Haftung, beschränkbar auf die Gegenstände dem Verfahren nach- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid gem § 191 (1) Satz 1 AO
- Bekanntgabe - einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide § 183 AO Grundsatz: Alle Beteiligten sind Inhalts- und Bekanntgabeadressaten (für und gegen alle AEAO zu § 122 Nr. 2.5.1) Vereinfachungsregelung (Abs. 1): Satz 1: Beteiligte sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen (=gewillkürter Vertreter) --> Bestellung gilt bis Widerruf (Abs. 2 Satz 2 AO) Satz 2: fingierter Empfangsbevollmächtigter (nach HGB, BGB oder PartGG) Sätze 3 und 4: vom FA vorgeschlagene Empfangsbevollmächtigter Abs 2: doch Einzelbekanntgabe, wenn - Gesellschaft besteht nicht mehr- ernstliche Meinungsverschiedenheiten bekannt- ausgeschiedener Gesellschafter (soweit für den Ausgeschiedenen) Rückausnahme Abs 3: gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter vorhanden
- Außenprüfung §§ 193 bis 207 BpO beachten 800 § 193/1
- Bekanntgabe von VwA dem Grunde nach (Zusammenfassung) Bekanntgabewille (des für den Erlass des VwA zuständigen Bediensteten) Inhaltsadressat (an wen sich der VwA richtet) Bekanntgabeadressat (an wen soll er bekannt gegeben werden? Abweichung wenn nicht handlungsfähig, 79 AO) Empfänger (welcher Person ist er tatsächlich zu übermitteln?) Technischer Ablauf (Aufgabe zur Post oder Zustellung), z.B. Heilung bestimmter Mängel ggf. durch spätere Bekanntgabe, weil die Adresse falsch war
- Wiedereinsetzung über § 126 Abs. 3 AO TBM:- erfoderliche Begründung fehlt- darurch (=Kausalität)- nicht rechtzeitige Anfechtung RF:- unverschuldete Fristversäumnis- § 110 Abs. 1 AO gilt damit als erfüllt- die Prüfung der Fristen aus § 110 Abs. 2 und 3 AO nach wie vor erforderlich- wegen eines Begründungsmangels allein kann die Aufhebung des VA nicht erreicht werden, § 127 AO
- Vorläufigkeit eines Steuerbescheids § 165 AO Arten:- wegen Ungewissheit über die Steuerenstehung Abs 1 Satz 1 AO- besondere Fälle (Katalog) Abs 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 TBM:- Steuerbescheid oder gleichgestellte VA- vorübergehende Ungewissheit- über tatsächliche Voraussetzungen des Steueranspruchs- Grund und Umfang anzugeben RF:- Vorläufigkeit unselbständige Nebenbestimmung § 120 Abs 1 AO- Änderungsmöglichkeit nur soweit die Änderung reicht- im Rahemn der Änderung werden andere Fehler mitberichtigt § 177 AO- besondere Ablaufhemmung § 171 Abs. 8 AO- Kombination mit VdN möglich
- § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO TBM:1. Steuerbescheide oder gleichgestellte VA2. Tatsachen oder Beweismittel3. werden dem FA nachträglich bekannt (nach der Willensbildung des Sachbearb) (neu)4. niedrigere festzusetzende Steuer5. Verschulden => kein grobes Verschulden oder => Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens gem Satz 2, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit Tatsachen der Nr. 1 stehen6. keine Änderungssperre Abs 2 RF:soweit die Tatsachen oder Beweismittel reichen, erfolgt eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids zugunsten des Stpfl
- Erhebungsverfahren - Def. und § Durchsetzung (oder Erstattung) der festgesetzten Ansprüche aus den Steuerschuldverhältnis durch - Zahlung § 224 bis 225 AO - Aufrechnung § 226 AO - Vollstreckung §§ 249 ff AO
- Heilung bzw. Unbeachtlichkeit eines rechtswidrigen VA § 126 AO heilbarer Fehler § 127 AO Unbeachtlichkeit
- Vollstreckung in bewegliches Vermögen §§ 285 bis 308 AO - Prüfschritte 1. Art der Pfändung (§ 286 Abs. 2 AO) --> Wegnahem/Mitnahme, Anbringung Pfandsiegel2. Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners (§ 286 Abs. 1 AO)3. Besondere Gründe für Unzulässigkeit der Pfändung: - Verbot der Überpfändung (281 Abs. 2 AO) - Verbot der fruchtlosen Pfändung (§ 281 Abs. 3 AO) - Unpfändbarkeit gem. § 295 Ao iVm. § 811 ZPO
- Vollstreckungsmaßnahmen und Einspruchsverfahren Obersatz: normal 1. Zulässigkeit: normal 2. Begründetheit:Die Pfändung ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen. --> Fehlen allgemeiner Vollstr.voraussetzungen (§§ 249, 251, 254 AO) --> Fehlen der besonderen Vollstr.voraussetzungen für die Vollstreckung ind das bewegliche Vermögen - Vollstreckung in bewegliche Sachen §§ 281 bis 308 AO - Vollstreckung in Forderungen und Rechte §§ 281, 282, §§ 309 bis 321 AO
- Feststellungsverjährung in Bezug auf § 181 (5) Satz 1 AO Wenn Feststellungsfrist abgelaufen § 181 Abs. 1 bis 4, § 169 bis § 171 AO VdN entfällt § 164 Abs. 4 AO Festsetzungsfrist für alle Folgebescheide abgelaufen? § 181 (5) Satz 1 AO Wenn ja --> unzulässig......Wenn doch nicht -->erstmalig? Wenn ja--> Feststellung zulässig....... Wenn doch nicht....Korrekturvorrschrift vorhanden? §§ 129, 172 ff AO Wenn ja --> zulässig......Wenn doch nicht --> Feststellung unzulässig
- § 175 (1) Nr. ... AO Satz 1 Nr. 1: Grundlagenbescheide Nr. 2: rückwirkendes Ereignis
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- Verböserung § 367 Abs. 2 Satz 2 AO FA will im Rahmen des Einspruchsverfahrens zuungunsten korrigieren. Konstellationen: - Behörde steht eine Korrekturvorrschrift zur Verfügung, sodaa Gewährung auf rechtlichesGehör wegen der Wirkung des § 171 Abs. 3a AO eigentl. nur außerhalb der regulären Festsetzungsverjährung unbedingt nötig wäre. die FA gibt den Stpfl unabhängig davon aber in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung AEAO zu § 367 Nr. 2 Satz 3 - Tabestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm nicht erfüllt; eine Korrektur kann daher nur im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgen, Gehör des Stpfl ist notwendig, da der VA sonst rechtswidrig (nicht nichtig) und auf Klage hin aufzuheben wäre => Rücknahme möglich § 362 AO
- Steuerhinterziehung § 370 AO objektiver Tatbestand:Abs. 1 Nr. 1: FA über steuererhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angeben machen (Handlung)Abs. 1 Nr. 2: Das FA pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen (Unterlassen)Abs. 1 Nr. 3: Steuerzeichen und Steuerstempel tatbestandlicher Erfolg (Erfolgsdelikt):dadurch Steuern verkürzen oder für sich oder einen andern ungerechtfertigten Steuervorteil erlangen (§ 370 Abs. 4 Sätz 1 und 2 AO) subjektiver Tatbestand:vorsätzliche Begehung: Steuerverkürzung wird gewollt, mit sicherem Wissen herbeigeführt oder mindestens für möglch gehalten und in Kauf genommen (§ 15 StGB)
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Grundlagenbescheide - Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheide §§ 179, 180 AO- Ergänzungsbescheide § 179 (3) AO- GewSt- oder GrSt- Messbescheide § 184 (1) Satz 1 AO- Stundung oder AdV für Zinsbescheid §§ 234, 237 AOnicht: ESt-Bescheid für Haftungsbescheide, GewSt-Bescheide und Kindergeldfestsetzung Wirkung:- Bindungswirkung für den Folgebescheid § 182 (1) Satz 1 AO- Korrekturfrist für Folgebescheid min. 2 Jahre nach Bekanntgabe, sofern nicht die reguläre Festsetzungsfrist länger läuft, § 171 (10) Satz 1 AO- zulässiger Rechtsbehelf: Einspruch gegen den Grundlagenbescheid
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO TBM:- Steuerbescheide oder gleichgestellte VA- Tatsachen oder Beweismittel- werden dem FA nachträglich bekannt (neu)- höhere festzusetzende Steuer- keine Änderungssperre nach Abs 2 AEAO zu § 173 RF:soweit die Tatsachen reichen, erfolgt eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids zuungunstendes Stpfl
- Vollstreckung - §§ §§ 281 bis 323 AO Pfändung §§ 281 bis 321 AO Eintragung Sicherungshypothek §§ 322, 323 AO
- Standhaftigkeit des Einspruchs (Formulierung) Statthaftigkeit: Der Einspruch gegen den Bescheid ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO statthaft, da es sich bei der Einkommensteuer (Umsatzsteuer etc.) um eine Abgabenangelegenheit iSd § 347 Abs. 2 AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen
- AdV (TBM+RF) § 361 AO Sinn und Zweck voläufiger Rechtsschutz:- vorläufiger Rechtsschutz ist ein selbst. Eilverfahren zu beschleunigten Erlangung einer vorläufigen Regelung- vorläufig bedeutet: vor der Entscheidung/Beendigung des Einspruchs- oder Klageverf. Notwendigkeit AdV:Die Einlegung eines Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 Satz 1AO. Die Zahlungspflicht bleibt also trotz zulässigem Rechtsbehelf bestehen. TBM:- angefochtener VA- vollziehbarer VA- Antragserfordernis (Regelfall: auf Antrag wird gewährt; Sonderfall: Einspruch offensichtlich begründet und kann der Abhilfebescheid nicht mehr vor Fälligkeit der Steuer ergehen, kann auch ohne Antrag gewähren)- ernstliche Zweifel an der rechtmäßigkeit des VA oder unbillige Härte RF:auch von Folgebescheiden (AdV Grundlagenbescheid; § 361 Abs. 2 Satz 2 AO --> Folgebescheid vom Amts wegen § 361 Abs. 3 Satz 1 AO)=> Einspruch gegen Folgebescheid wäre weder notw. noch wäre er begründet
- Einspruch - Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit, §§ 347, 348 AO 2. Form, § 357 Abs. 1 AO 3. Einspruchsfrist, § 355, § 356 Abs. 2 und § 357 Abs 2 AO 4. Beschwer, § 350 AO 5. kein Verzicht, § 354 (immer gegeben) 6. keine Rücknahme, § 362 AO (immer gegeben)
- Berücksichtigung materieller Fehler (Ablauf) § 177 AO Keine eigenständige Korrekturvorschrift, nur gegeläufige Mitberichtigung im Änderungsrahmen materieller Fehler = jede objektive Unrichtigkeit (Abs 3)--> wenn Korrekturnorm einschlägig, dann kein materieller Fehler Änderungsrahmen:1. Änderungsobergrenze = bisher festgesetze Steuer + Auswirkung aller Korrekturnormen für Erhöhung2. Änderungsuntergrenze = bisher festgesetze Steuer + Auswirkung aller Korrekturnormen für Minderung3. Materiell-rechtliche richtige Steuer ermitteln4. Vergleich: wenn materieller Fehler in Summe negativ, muss auf den Korrekturnormenfehler mit entgegengesetzen Vorzeichen ebgestellt werden und umgekehrt, Ober- und Untergrenze beachten
- Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) - idR durch Erfüllung (Zahlung §§ 224, 225, Aufrechnung § 226 AO) - in besonderen Fällen auch ohne Erfüllung (Verjährung, Festsetzungsverjährung §§ 169 bis 171 AO, Zahlungsverjährung, §§ 228 bis 232 AO, Erlass, § 227 AO) in § 47 AO aufgezählt
- Korrektur nach § 131 AO für sontige VwA - rechtmäßig begünstigend => Abs. 2- rechtmäßig nicht begünstigend => Abs. 1 (Teil-)Wiederruf nur für Zukunft zuständiges FA Abs. 4
- Form - Einspruch (Formulierung) Form: Der Einspruch wurde nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich (ggf. elektronisch) eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO zweifelsfrei erkennen.
- § 173 Abs. 2 AO Erhöhte Bestandskraft: - Ein erstmaliger Steuerbeschied oder Änderungsbescheid ergehen aufgrund einer AP oder AP führt zu keiner Erkenntnis - Änderungen gemäß § 173 AO dann nur noch bei Steuerhinterziehung § 370 oder leichtfertiger Steuerverkürzung § 378 AO möglich
- Verspätungszuschlag § 152 AO TBM: Abs. 1- verspätete Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung- Verschulden: Stpfl, gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfe RF: Abs. 2Ermessensausübung- Ermessensgrenzen- Ermessengebrauch Maßnahmen des FA bei verspäteter Abgabe- Schätzung, § 162 Abs. 1 AO- Festsetzung eines Verspätungszuschlages, regelm. mit der Steuer § 152 Abs. 3 AO- Androhung und Festzsetzung eines Zwangsgeldes §§ 328, 329, 332, 333 AO
- Wegfall VdN 1. durch Aufhebung § 164 Abs 3 AO - Kurzbescheid - im Einspruchsverfahren - im Abhilfe oder Änderungsbescheid - z.B. nach BP - ausdrückliche Aufhebung - auch ohne abschließende Prüfung zulässig2. mit Ablauf der Festsetzungfrist nach § 164 (4) AO => beachte Ablaufhemmungen3. Sonderfall USt: Wegfall einer ursprünglich kraft Gesetzes (§ 168 AO) geltenden VdN durch fehlenden Vermerk der Nebenbestimmung in einem Änderungsbescheid
- Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO Leichtfertigkeit = grobe Fahrlässigkeit
- Einspruchsverfahren - Zulässigkeit (mit Formulierungen!!!) § 358 Satz 1 AO 1. Statthaftigkeit: Der Einspruch gegen den ESt Bescheid ist nach 347 (1) S.1 Nr 1 AO statthaft, weil es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit nach 347 (2) AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach 348 AO ausgeschlossen (kein Einspruch gegen EE möglich, 348 Nr 1 AO) 2. Form: der Einspruch wurde nach 357 (1) S.1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach 357 (1) S.2 AO zweifelsfrei erkennen. 3. Bezeichnung: Die fehlerhafte Bezeichnung ist nach 357 (1) S.4 AO unschädlich. 4. Begründung: Darüber hinaus ist der angefochtene VwA sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Steuerpflichtigen klar erkennbar, 357 (3) AO 5. Frist: Gem. 355 (1) Satz 1 AO beginnt die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der ESt Bescheid gilt nach 122 (2) Nr 1 AO am ... (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach 108 (1) AO ivm 187 (1) BGB daher mit Ablauf des ... und endet nach 108 (1) AO ivm 188 (2) Alt 1 BGB und 188 (3) BGB mit Ablauf des ... . Da der ... ein Samstag ist verschiebt sich der Bekanntgabetag/ Einspruchsfristende auf den nächsten Werktag ..., 108 (3) AO Der Einspruch wurde nach 357 (2) S.1 AO zutreffend bei der erlassenen Behörde angebracht 6. Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung nach 110 (1) AO kann dem Steuerpflichtigen nicht gewährt werden, wenn er die Fristversäumnis verschuldet hat. Verschulden im Sinne des 110 AO liegt vor, wenn die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden ist. 7. Beschwer: Als Adressat des ESt Bescheids ist der Steuerpflichtige zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er eine Beschwer nach 350 AO geltend. 8. Verzicht / Rücknahme (354, 362 AO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO TBM:1. gesetzliche Frist (Regelfall die Einspruchsfrist)2. an Einhaltung der Frist gehindert (physische oder psychische Umstände)3. ohne Verschulden (Vorsatz oder grobe und leichte Fahlässigkeit => Verletzung der individuellen Sorgfaltsplichten)4. Frist zum Einspruch nach einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (Abs. 2)5. Maximafrist von einem Jahr beachten, außer das Hinderniss hielt länger an (höhere Gewalt) RF:- Stpfl wird so gestellt, als sei die versäumte Handlung rechtzeitig erfolgt- Widereinsetzung auch von Amtswegen möglich- kein Ermessen Typisch bei Verschulden: Urlaub: Abwesenheit bis zu 6 Wochen und kein Vertreter --> 110 wird gewährtArbeitsüberlastung: allg. Zeiterscheinung --> 110 nicht gewährtUnfall: auf Schuld beim Unfall kommt es nicht an --> 110 wird gewährtKrankheit: nur bei schwer und unerwartet (nicht Schnupfen, geplanter oder Geburt)=> 110 wird gewährt Verschulden des Vertreters (Abs. 1 Satz 2): - Organisationsverschulden (Fristenkontrolle/Postausgangsbuch)- Auswahlkontrolle (zuverlässige Mitarbeiter)- Überwachungsverschulden (Kontrolle, Informationsfluss)
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