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Rechtskunde (Fach) / Allgemeines Recht in der Landwirtschaft (Lektion)
Hier werden Themen wie Erbschaften behandelt.
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- Welche Formen der privaten Testamentserrichtung gibt es? eigenhändig: schriftlich mit eigenhändiger unterschrift, keine Zeugen notwendig fremdhändig: Unterschrift vor 3 Zeugen mit eigenhändig geschriebenen Zusatz "Mein Letzter Wille" Zeugen müssen mit dem Zusatz "als Testamentzeuge" unterschrieben (Inhalt müssen sie nicht kennen) Nottestament: ♦ wenn man glaubt, dass Tod naht oder Testierfähigkeit verliert ♦ Letzter Wille vor 2 Zeugen erklären ♦ verliert 3 Monate nach Wegfall der Gefahr die Gültigkeit --> frühere Verfügung gilt wieder ♦ ab 14 Jahre Zeuge als Nottestament möglich
- Wer ist pflichtteilsberechtigt und wie hoch ist der Anteil? Ehegatte und Kinder je 50% Erbanspruch
- Wann spricht man von einem Erbhof? ♦ LuF Betrieb mit Hofstelle ♦ Eigentum von natürlichen Personen, Ehegatten, Elternteil und Kind ♦ Durchschnittsertrag kann 2-40 Personen erhalten Vorteile: ♦ Mitereben werden von Übernahmspreis abgefunden (ist so zu bestimmen, dass der Anerbe wohl bestehen kann) ♦ bei gewillkürter Erbfolge (Testament) kann Anerbenrecht zur Anwendung kommen ♦ Bei Hofübergabe kann begünstigter Übernahmepreis zur Abfindung der weichenden Kinder herangezogen werden
- Wie kann man Dienstbarkeiten (Servituten) erwerben? ♦ Erbschaft ♦ Vertrag ♦ Ersitzung
- Nach welchen Fristen verjähren Dienstbarkeiten? ♦ Nach 3 Jahren, wenn nichts gegen Hindernis unternommen wird (Bsp.: Holzscheiter auf dem Weg) ♦ bei Nichtausübung nach 30 Jahren (Kirche, Gemeinde, juristische Personen: 40 Jahre)
- Welche persönlichen Dienstbarkeiten gibt es und wie unterscheiden sie sich? Fruchtgenussrecht: Fruchtgenussnehmer darf eine fremde Sache ohne Einschränkung unter Schonung der Substanz gebrauchen (kann auch an Dritte weitergegeben werden) Wohnungsrecht: das dingliche Recht eine eigene Wohnung für eigenen Bedarf zu nutzen
- Welchen Unterschied zwischen Dienstbarkeiten und Reallasten gibt es? Eigentümer des belasteten Grundstücks muss nicht nur dulden, sondern etwas tun oder leisten
- Was ist der Unterschied zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit? Rechtsfähigkeit: ♦ Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein ♦ alle natürlichen und juristischen Personen ♦ beginnt mit Geburt, endet mit Tod Geschäftsfähigkeit: ♦ Fähigkeit durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu Berechtigen und Verpflichten ◊Bsp.: Annahme von Geschenk, Abschluss von Kaufvertrag
- Welche relevanten Altersstufen in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit gibt es? ♦ Kinder bis zum 7. Lebensjahr - geschäftsunfähig, Kauf im alltäglichen Leben möglich (Jausenbrot) ♦ unmündige Minderjährige 7-14 Jahre - dürfen Geschenke annehmen,jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters keine Kaufpreiszahlungen möglich ♦ mündige Minderjährige 14-18 Jahre - dürfen selbst über Geld verfügen, solange Stillung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird. Alle anderen Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ♦ Volljährige - unbeschränkt geschäftsfähig
- Strafmündigkeit ♦ Jugendliche bis 14. Lebensjahr strafunmündig ♦ zwischen 14. und 18. Lebensjahr unterliegen sie Jugendstrafen ♦ Junge Erwachsene 18.-21. Lebensjahr --> Besonderheiten auf Bezug des Strafrahmens
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- Was ist Bürgschaft? ♦ dient der Sicherstellung von Forderungen eines Gläubigers an einem Schuldner mit eigenem Gesamtvermögen ♦ Bürge verpflichtet sich Schulden zu übernehmen, wenn Schuldner nicht zahlen kann
- Welche Arten von Bürgschaften gibt es? Gewöhnliche Bürgschaft: Gläubiger muss zuerst beim Schuldner einklagen Ausfallsbürgschaft: Bürge zahlt nur dann, wenn gegen den Schuldner erfolglos Exekution geführt wurde --> angenehmste Form für Bürge Haftung als Bürge und Zahler: der Gläubiger kann sich den Haftenden aussuchen
- In welcher Form muss ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen werden, damit er gültig ist? ♦ schriftlich
- Landpachtgesetz Zweck: Pächterschutz Rechtsbehelfe: ♦ Gerichtliche Verlängerung der Dauer eines Landpachtvertrags ♦ Gerichtliche Pachtzinsberichtigung Zusatz: Pächter kann im Vorhinein nicht wirksam auf seine Rechte aus dem LPG verzichten nicht umfasst sind Jagd- und Waldpachtverträge, sowie unentgeltliche Verträge
- Was versteht man unter einem Pachtvertrag und wie kann man ihn beenden? ♦ entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und zur Nutzung mit Einigung über Pachtgegenstand und Pachtzins ♦ kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden ♦ Beendigung ◊ Ablauf der vereinbarten Zeit (befristet) ◊ Kündigung (unbefristet, 6-monatige Kündigungsfrist, nur 31. März oder 30. Nov. möglich) ◊ Vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag ⊕ Pächter —> wenn Objekt unbrauchbar wird ⊕ Verpächter —> wenn Pächter einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht (schlechte Bewirtschaftung) oder bei Nichtbezahlung trotz Mahnung ◊ Auflösung im Einvernehmen
- Erzählen Sie etwas über das NÖ Grundverkehrsgesetz! ♦ alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden die ein LuF Grundstück betreffen und zum Gegenstand haben (Kauf, Tausch, Pacht, Schenkung...) ♦ Versagungsgründe ◊ Nichtlandwirt als Erwerber (bäuerlicher Interessent) ◊ Überhöhter Kaufpreis bzw. Pachtzins ◊ Gefahr für ordnungsmäßige Bewirtschaftung bzw. Entzug der LuF Nutzung
- Erklären Sie das Vorkaufsrecht! ♦ Ist das einer bestimmten Person vertragliche eingeräumte Recht, eine Sache vor einem anderen käuflich zu erwerben ♦ Verkäufer muss die Sache bevor er sie an Dritte anbietet, dem Vorkaufsberechtigten anbieten
- Welche Fristen müssen beim Vorkaufsrecht eingehalten werden? ♦ Bewegliche Sachen: 24 h ♦ Unbewegliche Sachen: 30 Tage
- Welche Vorraussetzungen für die Errichtung eines Gebäudes auf Grünland gibt es? ♦ muss Landwirt sein (auch Nebenerwerb) ♦ keine geeigneten Bauflächen auf Baugrund vorhanden ♦ Prüfung der Erforderlichkeit (Bedarfsprüfung) —> Größe, Nutzung... ♦ Betriebskonzept
- Welche Gewährleistungsfristen kennst du? ♦ bewegliche Sachen: 2 Jahre ♦ unbewegliche Sachen: 3 Jahre ♦ bei Viehmangel: 6 Wochen
- Erzählen Sie mir etwas über die Flächenwidmung und Bauland-Agrar! Bauland-Agrar: ♦ LuF Betriebe ♦ Sonstige Tierhaltung ♦ andere Betriebe, wenn sie keine örtlichen unzumutbaren Belästigungen verursachen und in das Ortsbild passen ♦ Wohnnutzung bis max. 4 Wohneinheiten pro Grundstück ♦ auch Nicht-Landwirte als Nachbarn möglich Grünland: ♦ Neuerrichtung und Abänderung von Bauwerken ◊ für Ausübung der LuF ◊ Buschenschank ◊ Einstellung von fremden Reittieren ♦ weiters sind zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Eigentümers, sowie für Privatzimmervermittlung von 10 Gäste-Betten im Hofverband zulässig ◊ Zubauten und bauliche Abänderungen ◊ Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude ◊ zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes
- Erzählen Sie mir etwas über das Grundbuch! besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung ♦ Hauptbuch - einzelne Grundbucheinlagen ◊ Gutsbestand oder A-Blatt ◊ Eigentums oder B-Blatt ◊ Lasten oder C-Blatt jede Einlage enthält einen Grundbuchskörper, der aus ein oder mehreren Grundstücken gebildet ist ♦ Urkundensammlung ◊ Übergabsverträge ◊ Kaufverträge ◊ Schenkungsverträge
- Welche Voraussetzungen für LuF Nebengewerbe gibt es? ♦ enge organisatorische Verbundenheit mit einer LuF ♦ wirtschaftliche Unterordnung zum LuF Betrieb ♦ äußeres Erscheinungsbild als absolute Grenze
- Wie wird der gesetzliche Güterstand bezeichnet, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist? Gütertrennung —> durch Ehepakt kann eine Gütergemeinschaft vereinbart werden
- Welche Tätigkeiten zählen zur Urproduktion? ♦ pflanzliche Erzeugnisse, die ich mit Hilfe der Naturkräfte hervorbringen kann (Getreide) ♦ Haltung von Nutztieren (Zucht, Mast oder durch Gewinnung tierischer Erzeugnisse) ♦ Jagd und Fischerei