Verkehrsrecht (Fach) / StVO (Lektion)
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Paragraphen
Diese Lektion wurde von Soulja erstellt.
- §3 - Geschwindigkeit (Begriffsbezeichnungen) > Übersehbarer Bereich Fahrzeugführer muss den Verkehrsfluss in Folge genügenden Überblicks über die Farhbahn vollständig erkennen können.
- §3 - Geschwindigkeit (Begriffsbezeichnungen) > Langsamfahren ist eine wesentliche Unterschreitung der Durchschnittsgeschwindigkeit
- §3 - Geschwindigkeit (Begriffsbezeichnungen) > triftiger Grund muss objektiv und subjektiv das Langsamfahren rechtfertigen.
- §3 - Geschwindigkeit (Begriffsbezeichnungen) > Verkehrsfluss mind. 3 Fahrzeuge in gleicher Richtung fahrend.
- §4 - Abstand (Begriffsbezeichnungen) > zwingender Grund ... setzt eine plötzliche ernste Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte voraus.
- §8 - Vorfahrt (Begriffsbezeichnungen) > Kreuzung ...bezeichnet man eine gemeinsame Fläche zweier Straßen, wobei jede über dem Schnittpunkt fortgeführt wird.
- §8 - Vorfahrt (Begriffsbezeichnungen) > Einmündung treffen zwei Fahrbahnen aufeinander, wobei nur eine weiter geführt wird.
- §8 - Vorfahrt (Begriffsbezeichnungen) >mäßige Geschwindigkeit eine Geschwindigkeit bei der eine sofortige Anhaltemöglichkeit ohne hartes und erschreckendes Bremsen besteht.
- §8 - Vorfahrt (Begriffsbezeichnungen) > rechtzeitig bedeutet, dass der übrige Verkehr sich ohne Schwierigkeiten auf die Gewährung der Vorfahrt einstellen kann.
- §9 - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Begriffsbezeichnungen) > rechtzeitig bedeutet, dass der übrige Verkehr sich ohne Schwierigkeiten auf den Abbiegevorgang einstellen kann.
- §9 - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Begriffsbezeichnungen) > deutlich sind Zeichen, wenn sie für jedermann klar erkennbar und verständlich sind.
- §9 - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Begriffsbezeichnungen) > Wenden ist die Bewegung, durch die das Fahrzeug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird.
- §9 - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Begriffsbezeichnungen) > Rückwärtsfahren ist das Fahren in Heckrichtung.
- §9 - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Begriffsbestimmungen) > Grundstück ist jede private und nicht öffentliche Verkehrsfläche
- § 3 (1) StVO - Geschwindigkeit - Geschwindigkeit - (1) Der Fz-führer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Anpassung der Geschwindigkeit an: Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen,persönl. Fähigkeiten, Eigenschaft von Fahrzeug und Ladung. Sichtweite < 50 m durch Regen, Nebel, Schneefall = Geschwindigkeit 50 km/h. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
- § 3 (2) StVO - Geschwindigkeit - Geschwindigkeit - (2) - Kein Langsamfahren ohne triftigen Grund mit Behinderung des Verkehrsflusses - Ausschluss der Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen durch: Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft.
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- § 3 (3) StVO - Geschwindigkeit - Geschwindigkeit - (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kfz 50 km/h.
- § 4 (1) StVO - Abstand - Abstand - (1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss i.d.R. so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Verbot des starken Bremsen ohne triftigen Grund.
- § 5 StVO - Überholen - Überholen - (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: bei unklarer Verkehrslage oder wo es durch Verkehrszeichen angeordnet ist. (4) Wer zum Überholen ausscheren will: - Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen - ausreichender Seitenabstand - sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen - Überholten nicht behindern. (4a) Das Ausscheren und Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die FRA zu benutzen. (6) Keine Geschwindigkeitserhöhung beim Überholtwerden.Langsamfahrende Fahrzeuge müssen die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. (7) Linksabbieger, die dies ankündigen und sich eingeordnet haben, sind rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen.
- § 6 StVO - Vorbeifahren - Vorbeifahren - Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. - Verkehrszeichen können diese Regelung ändern. - Das Ausscheren und Wiedereinordnen ist durch FRA anzukündigen; - Auf den nachfolgenden Verkehr ist zu achten
- § 8 StVO - Vorfahrt - Vorfahrt - (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Gilt nicht: - wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder - für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (2) Verhalten des Wartepflichtigen · - Rechtzeitiges Erkennenlassen des Wartens, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit. · - Weiterfahrt nur, wenn der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. · - Bei Unübersichtlichkeit ist Hineintasten in die Kreuzung bis zur Sichtlinie erlaubt. · - Der rechtsabbiegende Vorfahrtberechtigte darf nicht wesentlich behindert werden.
- § 9 StVO - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - (1) Jedes Abbiegen ist rechtzeitig und deutlich durch FRA ankündigen. Einordnungspflicht; möglichst weit rechts, oder bis Mitte und möglichst weit links. Vor Einordnen und Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. (3) Abbieger muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, . Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten. (4) Linksabbieger müssen entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
- § 10 StVO - Einfahren und Anfahren - Einfahren und Anfahren - Wer vom Grundstück, Füßgängerbereich und verkehrsberuhigter Bereich sowie abgesenktem Bordstein auf die Straße/Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbandrand anfahren will muss eine Gefährdung anderer VKT ausschließen. Nötigenfalls einweisen lassen. Rechtzeitig und deutlich anzeigen durch FRA.
- § 12 StVO - Halten und Parken - Halten und Parken - (1) Halten ist unzulässig: enge / unübersichtliche Stellen im Bereich von scharfen Kurven Einfädelungs / Ausfädelungsstreifen Bahnübergängen vor und in amtlichgekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (3) Parken ist unzulässig: vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (5m) wenn Benutzung gekennzeichneter Parkfächen verhindert wird Grundstücksein oder ausfahrten (schmale Straße auch gegenüber) Schachtdeckeln Bordsteinabsenkungen (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, auch Parkstreifen, zu benutzen, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Gilt auch fürs Halten. (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
- § 11 StVO - Besondere Verkehrslage - Besondere Verkehrslage - (1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. (2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen eine freie Gasse bilden. (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.
- § 17 StVO - Beleuchtung - Beleuchtung - (1) Benutzungspflicht der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen bei Dämmerung, Dunkelheit, entsprechenden Sichtverhältnissen. Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Verboten ist das Fahren mit: Begrenzungsleuchten allein Fernlicht auf Straßen mit durchgehender ausreichender Beleuchtung Fernlicht bei entgegenkommenden Fahrzeugen oder in geringem Abstand vorausfahrenden Fahrzeugen oder oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. (3) Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall + ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren, + dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden + dürfen Nebelschlussleuchten benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
- § 316 - Alkohol im Verkehr Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl durch Alc. oder berauschenden Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit FS bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Auch durch Fahrlässigkeit.
- 0,0 - 0,29 % Mit Ausfallerscheinungen Keine Folgen. Aber: Ggf. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr!!
- ab 0,3 % Mit Ausfallerscheinungen Vergehen gem. 316 FS oder Geldstrafe Entzug FE Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins als Einziehungsgegenstand
- 0,0 - 0,49 % OHNE Ausfallerscheinungen Keine Folgen. Aber: Ggf. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr!
- 0,5 - 1,09 % OHNE Ausfallerscheinungen OWI gem § 24 StVG Geldbuße Fahrverbot (Keint Entzug FE) Führerschein in Verwahrung
- ab 1,1 % Ohne Ausfallerscheinung Vergehen gem 316 FS oder Geldstrafe Entzug FE Sicherstellung/beschlagnahme des Führerscheins als Einziehungsgegenstand
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- Folgen der Verstöße - Vergehen gem. § 316 StGB Aus dem Tatbestand 316: FS bis 1 Jahr oder Geldstrafe § 69 StGB: Entziehung der FE, wenn ungeeignet zum Führen von Kfz Vergehen gem 316 ist Regelbeispiel für Ungeeignetheit Führerschein unterliegt der Einziehung § 111a StPO: Vorläufige Entziehung des FE durch Richter, wenn dringende Gründe (§69 StGB), dass sie endgültig entzogen wird § 94 StPO: Gegenstände, sind in verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen Abs. 1 & 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen
- § 1 - Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.