Internationale Politik und Internationales Recht (Fach) / International Human Rights Law (Lektion)
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AvA Völkerrecht §9 Der Mensch im Völkerrecht
Diese Lektion wurde von lauraerichsen erstellt.
- Was ist der Inhalt der Calvo-Doktrin und was ist ihr völkerrechtlicher Status? ◊ Lehre nach Carlos Calvo (1824-1906), argentinischer Völkerrechtlicher - Fremde sind wie Inländer zu behandeln - sollte Staat v.a. Möglichkeit eröffenen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Enteignungen frei zu bestimmen, ohne vr Beschränkungen zu unterliegen ◊ in Südamerika früher verbreitet, international keine Durchsetzung
- Was sind die Voraussetzungen des diplomatischen Schutzes? Wessen Rechte werden auf diesem Wege geltend gemacht? * Requirements- State must be entitled to protection- injured stranger must have exhausted all seizable legal remedies in the country of residence (local / domestic remedies rule) * own right of the home state- flows from his personal authority- if it is exercised, treatment of its own nationals in conformity with international law is required * Voraussetzungen - Staats muss zur Schutzgewährung berechtigt sein - verletzter Fremder muss im Aufenthaltsstaat alle zumuntbaren Rechtsmittel ausgeschöpft haben (local/domestic remedies rule) * eigenes Recht des Heimatstaats - fließt aus dessen Personalhoheit - bei Wahrnehmung wird eine völkerrechtskonforme Behandlung seiner eigenen Staatsangehörigen verlangt
- Was versteht man unter der local oder domestic remedies rule? - Betroffener muss Rechtsweg im Schädigerstaat erschöpft haben - Gelegenheit für Aufenthaltsstaat: Rechtsverstoß abstellen / Auseinandersetzung vermeiden - hier wird nur die Erschöpfung möglicher und zumutbarer Rechtsbehelfe verlangt -> Rechtsschutz steht nicht zur Verfügung (kein funktionierendes Rechtsschutzsystem/ Rechtsbehelfe stehen für Betroffenen nicht zur Verfügung) = Rechtsschutz unmöglich -> ständige Rechtsprechung macht Rechtsbehelf aussichtslos = Rechtsschutz unzumutbar
- Welcher Staat darf diplomatischen Schutz zugunsten einer juristischen Person ausüben? (Staatszugehörigkeitsbestimmung) -> bestimmt sich nach nationalen Kollisionsrecht = Internationales Gesellschaftsrecht ° Gründungstheorie: (insb. angelsächsische Länder) - Frage nach welchem Recht die juristische Person gegründet wurde ° Sitztheorie: (zB Deutschland) - Frage wo der Sitz des Unternehmens liegt - Verwaltungssitz ausschlaggebend -> völkerrechtlich gleichermaßen anerkannt Art. 9 ILC Entwurf setzt an Gründungsstatut an tritt zurück sobald: keine Verbindung mehr zum Gründungsstaat herrscht = Kontrolle durch fremde Staatsangehörige = keine nennenswerten Geschäftsaktivitäten mehr = Geschäftssitz in einem anderen Staat = Geschäftsführung und Finanzkontrolle in anderem Staat
- Was versteht man unter der Kontrolltheorie? - can be found in Int. Corporate law of some states - who controls companies economically - ignores idea of legal person as separate legal attribution unit - can lead to multiplication of protection claims in the case of int. Diversification of the units - only subsidiary significance Kontrolltheorie: - findet sich in Int. Gesellschaftsrecht einiger Staaten - Frage danach, wer Unternehmen wirtschaftlich kontrolliert - ignoriert Idee von jur. Person als eigenständiger rechtlicher Zurechnungseinheit - kann bei int. Streuung der Anteile zu Multiplikation von Schutzansprüchen führen - hat nur subsidiäre Bedeutung
- Wann darf in der Staatszugehörigkeitsbestimmung juristischer Personen auf die sog. Kontrolltheorie zurückgegriffen werden? Lifting of the corporate veil wenn: - Maßnahme nicht Eigentum des Unternehmens, sondern Rechte der Gesellschafter betrifft (indirekte Enteignung durch Stimmrechtentzug) - juristische Person nicht mehr besteht / als Zurechnungseinheit entfällt - auch: wenn Sitz-/ Gründungsstaat (oder bei Zerfall beide) unfähig ist diplomatischen Schutz auszuüben
- Beschreibe die drei Dimensionen / Generationen der Menschenrechte 1. = bürgerliche und politische Rechte - die meisten Rechte IPBPR/EMRK - primär Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe in Rechtssphäre des Einzelnen 2. = wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Ansprüche gegen den Staat auf Gewährung von Leistungen / nicht-diskriminierende Teilhabe an Einrichtungen des Staates - minimal core intent: soziale Rechte enthalten "harten Kern" > "weiche Pflichten" = muss von jedem Staat gewährleistet werden - Leistungsrechte von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Staates abhängig 3. = kollektive Rechte - insb. Selbstbestimmungsrecht der Völker, Recht auf Entwicklung - sind Gruppe (Rechtsträger) selbst und nicht einzelnen Mitgliedern zugeordnet - dem individualistisch ausgerichteten europäischen Rechtsdenken fremd, v.a. in Afrika/ Lateinamerika verbreitet - (je nach Unterschied Volksbegriff zum Staatsvolk) weit gehende Forderungen nach Umgestaltung best. pol. Ordnung / Konfliktpotential mit Individualrechten der Gruppenmitglieder
- Worin unterscheiden sich Fremdenrecht und internationaler Menschenrechtsschutz? Fremdenrecht: - Achtung vor Heimatstaat - findet Anwendung nur auf Ausländer - Durchsetzung auf völkerrechtlicher Ebene im Wege des diplomatischen Schutzes - Mindeststandard - keine Gewährung pol. Rechte / Freiheiten - kein Recht auf Zugang zum Binnenmarkt Menschenrechtsschutz: - folgt aus Achtung vor dem Menschen und der ihm angeborenen Würde - findet Anwendung auf Ausländer und eigene Staatsbürger - Umgang mit eigenen Staatsangehörigen # domain réservé - Einzelmensch im Blick des Völkerrechts - Einzelner kann Rechte im eigenen Namen, ohne Vermittlung Rechte auf int. Ebene verfolgen - inhaltlich über Mindeststandard
- Was ist mit Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte gemeint? 1. Zusammenhang der drei Dimensionen von Menschenrechten 2. universeller Charakter der Menschenrechte (s. Wiener Menschenrechtserklärung von 1993)
- Beschreibe die abweichenden Vorstellungen in Bezug auf Menschenrechte. 1. Verhältnis zwischen den 3 Dimensionen: - Europa: Leitfunktion der bürgerlich-liberalen Abwehrrechte des Individuums - Asien: Betonung der sozialen Einbindung des Menschen (eher 2. Dimension) - Afrika/ Lateinamerika: Wichtige Rolle der kollektiven Rechte 2. Inhalte / Auslegung Menschenrechtsgarantien: - ob MR im Einklang mit religiösen Traditionen ausgelegt werden können - Unterschied im sozialmoralischen Wandel 3. Schranken der Menschenrechte: - Einschränkungen im Interesse der öffentlichen Ordnung/ Moral? - abhängig, ob kulturell Individualismus oder Gemeinschaftsgebundenheit im Vordergrund -> Universalität: gegenseitiger dialogischer Lernprozess
- Welche Normen- bzw. Institutionenkonflikte können beim Menschenrechtsschutz in Mehrebenensystemen entstehen? Welche Lösungswege hat die Rechtsprechung hier entwickelt? - Bei Beanspruchung von Vorrang von Rechtsakten der einen Ebene vor dem Recht der anderen Ebene (EU > MS / UN-SR Resolutionen > andere völkerrechtliche VErpflichtungen UN-Mitglieder) - Darf in einem solchen Fall ein Organ der untergeordneten Ebene Entscheidungen der übergeordneten Ebene / deren Umsetzung am Maßstab seiner eigenen menschenrechtlichen Bindungen überprüfen? -> Solange (Solange II BVerfG) ein im Wesentlichen vergleichbarer Menschenrechtsschutz: per saldo keine Einbuße am Rechtsschutz für den Einzelnen - Jurisdiktionsverzicht: untergeordnete Ebene kann sich aus Rechtsprüfung zurückziehen -> Bedingungen: Grundrechtsschutz muss dem nach EMRK gebotenen Rechtsschutz generell gleichzuachten sein (presumption of equivalent protection)+ Möglichkeit für Grundrechtsträger nachzuweisen, dass im Einzelfall der Grundrechtsschutz durch EU offentlich defizitär ist (manifestly deficient) -> Solange kein im Wesentlichen vergleichbarer Menschenrechtsschutz: Selbsteintritt der Gerichte der untergeordneten Ebene (Solange I) = Vorranganspruch determinierbar?, Druck auf übergeordnetes Regime -> Soweit bei Umsetzung Spielräume: Überprüfung an eigenen Menschenrechtsbindungen unproblematisch
- Wieso haben Urteile des EGMR Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus? - Bindungswirkung auf entschiedenen Fall - Rechtschaffung zwischen beteiligen Partein (Wirkung inter partes) -> Urteile besitzen faktische Präjudizwirkung = Behandlung wie authentische Interpretationen - im Regelfall ist EMRK in der Auslegung des EGMR heranzuziehen - Bei Parallelverfahren (aufgrund struktureller Proleme MS) -> Pilotverfahren (pilot judgement): Systemfehler im nat. Recht -> EGMR sucht Musterfall zur Feststellung strukturellen Defizit -> erweiternde Interpretation von Art. 46 EMRK -> de facto Normenkontrollcharakter für Urteil -> Aufforderung MS zur Lösung -> Aussetzung Parallelverfahren, Abweisung als unzulässig wenn befriedigende Lösung / Beendigung Aussetzung, Fristsetzung bei Nichtbehebung Missstand - gerichtlich bekanntes strukturelles Problem -> Beweis prima facie (des ersten Anscheins) -> Behandlung Beschwerde als typischen Fall
- Sind Staatsorgane von Konventionsstaaten auch im Auslandeinsatz an die EMRK gebunden? Ja: - bei tatsächlicher Gesamtkontrolle über ausländisches Territorium, namentlich bei militärischer Besetzung (Loizidou/ Ilascu) - im Rahmen der Erfüllung diplomatischer / konsularischer Aufgaben im Ausland - bei tatsächlicher physischer Kontrolle über eine Person (Öcalan/ Medvedyev) - bei Ausübung hoheitlicher Funktionen mit Zustimmung des Territorialstaats = Bindungen folgen als rechtsstaatliche Hypothek der Staatsgewalt dorthin, wo immer sich diese manifestiert = Das Europäische an der EMRK ist nicht ihr örtlicher Geltungsbereich, sondern Kreis der Vertragsparteien = Schwierigkeiten weil: Abwehrrechte im Ausland mühelos beachtbar, Erfüllung positiver Pflichten stößt an rechtliche/ faktische Grenzen
- Wie sieht die Rechtsprechung des EGMR zur Bindung der Konventionsstaaten an EGMR im Auslandseinsatz aus? Loizidou: Hoheitsgewalt eines Staates nicht auf dessen Gebiet beschränkt, sondern kann auch außerhalb ausgeübt werden, wenn der Staat dort die tatsächliche Kontrolle ausübt Bankovic: EGMR erklärte sich für unzuständig, da die EMRK örtlich keine Anwendung finde, grundsätzlich gelte EMRK nur auf Staatsgebiet Vertragsparteien, Luftbombardierung sei nicht geeignet, Hoheitsgewalt im Sinne Art. 1 EMRK über die am Boden befindlichen Menschen zu begründen (Einzelfall, kritisiert) Öcalan/ Medvedyev: an EMRK gemessen Al-Steini: extraterritoriale Geltung hat Ausnahmecharakter, maßgebliches Kriterium: förmlich erklärte Übernahme der Besatzungsgewalt durch Koalitionstruppen = de facto Kontrolle + formale Übernahme
- Welche grundlegende Verpflichtung der Konventionsstaaten hat der EGMR erstmals im Soering-Urteil formuliert? - Rechtsbindung, wenn staatliches Handeln im Inland Rechtsverletzungen im Ausland zur Folge hat = bei Auslieferungen / Abschiebungen: Sicherstellung, dass Betroffenen im Zielstaat keine Behandlung widerfährt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist (auch bei Terroristen) bei Überstellung zum Zweck der Strafverfolgung: grundlegene VErfahrengarantien (Sicherstellung fairer Prozess) = Geltung für alle Fälle, in denen ein Konventionsstaat eine Person, die seiner Hoheitsgewalt untersteht, einer anderen Macht übergibt Soering: Vorhersehbarkeit ausreichend, dass die menschenunwürdige Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe (Todeszellensyndrom)
- Wie wird die EMRK-Bindung gesichert, wenn ein Konventionsstaat Hoheitsrechte an eine Internationale Organisation überträgt? Grundsätze: - keine Verpflichtung der IO selbst - MS bleiben in der Verantwortung = Garantenstellung - Verzicht auf eigene Kontrolle von Maßnahmen der IO soweit und solange im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz besteht - im Einzelfall muss Rüge möglich sein, wenn unzureichend Gegenfall EGMR Behrami und Saramati: - Verhalten (FRA + NOR) VN zugerechnet - VN-Mitglieder aus Garantenstellung entlassen, soweit sie sich an UN-Sicherheitsratsmaßnahmen beteiligen - Verweise auf zentrale Verantwortung des Sicherheitsrats für Aufrechterhaltung des Weltfriedens = Schwächung Menschenrechtsschutz
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- What are the content and purpose of conventional legal reservations? Meaning:- Examination grid for justification of the interference in Art. 8-11 ECHR- Restrictions must be provided for by law- in the light of different legal traditions, not only parliamentary legislation but also settled case-lawContent:- Legal basis which is reasonably accessible and sufficiently specifiedPurpose:- orientation (what is permitted, what is forbidden)- power limitation (what is the state body allowed to do?)- Control (has the state acted lawfully?) Bedeutung: - Prüfungsraster für Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 8-11 EMRK - Beschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein - angesichts unterschiedlicher Rechtstraditionen nicht nur Parlamentsgesetze, sondern auch gefestigte Rechtsprechung Inhalt: - Rechtsgrundlage, die im Rahmen des Zumutbaren zugänglich und hinreichend bestimmt ist Zweck: - Orientierung (was ist gestattet, was verboten) - Machtbegrenzung (was darf das Staatsorgan?) - Kontrolle (hat der Staat rechtmäßig gehandelt?)
- Welche Rolle spielt die EGMR-Doktrin vom Beurteilungsspielraum (margin of appreciation)? = Staaten steht bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme regelmäßig ein weiter Spielraum zur Verfügung, EGMR übt richterliche Zurückhaltung - Einmischung bei Berührung besonders empflindlicher Freiheitsinteressen - Eingriffe in politisch bedeutsamee Kommunikationsgrundrechte -> aus Art. 10, 11 EMRK gezogener Auftrag strengere Kontrolle vorzunehmen - zentrale Bedeutung für Weite des Beurteilungsspielraums: europäischer Konsens (je weniger, desto größer Beurteilungsspielraum, wenn sensible moralische / ethische Fragen berührt sind)
- Welche positiven Verpflichtungen entnimmt der EGMR bestimmten EMRK-Rechten? = Grundrechtsfunktionen, die den Staat verpflichten, aktiv zu werden # originäre Leistungsrechte (EMRK ist auf Grundrechte 1. Dimension beschränkt) - bis auf flankierende Garantien (Art. 5/ Art. 6 Abs. 3) - Recht auf Bildung (Art. 3 ZP. 1) = Recht auf Teilhabe an bestehenden Bildungseinrichtungen - Wahlen in periodischen Abständen (Art. 3 ZP 1) = Recht auf (demokratische) Teilhabe -> Vorenthalten einer Leistung/ Zugangsverweigerung = Eingriff in Leistungs/ Teilhaberechte -> Verstoß gegen EMRK sofern Anspruch auf Leistungsgewährung/ Zugang (Abwägung gegenläufiger Interessen)
- Die EMRK enthält keinen umfassenden Rechtekatalog. Auf welche Weise schließt der EGMR Schutzlücken? Welches Konventionsrecht spielt hier eine besondere Rolle? = in Rechtsprechung zu einer europäischen Menschenrechtsverfassung verdichtet Begründung: = EMRK # theoretischen/ illusorischen Rechte = praktisch wirksamer und effektiver Menschenrechtsschutz = EMRK als living instrument nach Bedingungen der Gegenwart stets aufs Neue dynamisch auszulegen Art. 8 EMRK -> Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens extensiv interpretiert -> Auffangrecht, das wichtige Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung abdeckt + in bes. Maße einer dynamischen Erweiterung zugänglich = Herleitung Schutz Familienleben, Wohnung, Korrespondenz = Herleitung Menschenrecht auf Datenschutz
- Was ist Folter, was unmenschliche, was erniedrigende Behandlung i.S.v. Art.3 EMRK? Folter: = schwerste Form menschenwürdewirdiger Behandlung = absichtliche Zufügung schwerer Schmerzen/ erheblicher psychischer Leiden = nähere Bestimmung in Art. 1 UN-Antifolterabkommen unmenschliche Behandlung: = Behandlung, die absichtlich schwere physische / psychische Leiden hervorruft (fließende Grenze zur Folter) = Abgrenzung durch Umstände des Einzelfalls = Absicht beim Opfer Gefühle Furcht/ Erniedrigung hervorzurufen hinreichend, nicht notwendige Voraussetzung erniedrigende Behandlung: = demütigende Behandlung, die Betroffenen in Würde verletzt = Schmerzzufügung nicht erforderlich = gewisser Schweregrad erforderlich
- Warum verstößt eine nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung gegen einen Straftäter nach Verbüßung seiner Haft gegen Art. 5 EMRK? - fortwährende Freiheitsentziehung des Betroffenen nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausschließlich zu Präventionszwecken in einem Gefängnis verstößt gegen Art. 5, - erfordert gesetzliche Grundlage = Freiheitsentzug muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgen
- Was sind "zivilrechtliche Ansprüche" i.S.v. Art. 6 ABs. 1 EMRK? zivilrechtlich: - alles was Auswirkungen auf zivilrechtliche Positionen hat - alle vermögenswerten Ansprüche # Streitigkeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Lebens (Wahlrecht, Militärdienst, Ausländer-/ Asylrecht, Steuern, Zölle) - beamtenrechtliche Streitigkeiten (zumindest nach neuerer Rechtssprechung)
- Was macht eine "strafrechtliche Anklage" aus? Engel-Kriterien: - Zuordnung nach nationalem Recht - Natur des Vergehens - Art und Schwere der Sanktion
- In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK zueinander? Art. 6 Abs. 1: = Recht auf Zugang zu einem Gericht (-> ziele speziell auf Verfahren vor Gerichten ab) = sollen justizielle Garantien nicht ausgehöhlt werden, muss Vorschrift Zugangsrecht entnommen werden Art. 13 - besitzt eigenständige Bedeutung nur noch bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sofern diese nicht unter Art. 6 Abs. 1 fallen = Verpflichtung der Staaten wirksame Beschwerdemöglichkeiten vorzuhalten, falls ein Recht aus Art. 6 EMRK verletzt sein sollte = Hebelwirkung, um EGMR von Verfahrensvielzahl zu entlasten, die vorrangig auf nationaler Ebene durchzuführen sind = praktisch bei überlangen Verfahrensdauern = vorrangig auf nationaler Ebene durchzuführen
- Welche Dimensionen kennt der Schutz des Privatlebens? Protection of physical / mental integrity:- not explicitly guaranteed in ECHR beyond the right to life- Interventions: eg. Forced examinations / therapies, blood tests- positive obligations MS- Protection against arbitrary deprivation of an acquired nationalityGeneral Personality Law:- Protection directions: Identifying characteristics / life planning; Secrecy of / privacy; social relations / image in public Schutz der physischen / psychischen Integrität: - in EMRK über Recht auf Leben hinaus nicht explizit verbürgt - Eingriffe: zB. Zwangsuntersuchungen/-therapien, Blutproben - positive Verpflichtungen MS - Schutz vor willkürlicher Entziehung einer erworbenen Staatsangehörigkeit Allgemeines Persönlichkeitsrecht: - Schutzrichtungen: Identitätsprägende Charakteristika/Lebensplanung; Geheimheit/Privatheit; soziale Beziehungen/Bild in der Öffentlichkeit
- Was fällt unter die Achtung des Familienlebens? Familienleben: - bezogen auf Verhältnis zueinander + Verhältnis Eltern-Kind - angesichts sozialmoralischen Wandels auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften Partnerschaft: - Für Recht auf Eheschließung ist Art. 12 lex specialis Familienbegriff: - weiter Begriff: uneheliche Kinder, Kinder gleichgeschlechtlicher Elternteile, Pflege- und Adoptivkinder - Schutz gilt primär der "Kernfamilie" (Eltern + minderjährige Kinder) - Intensität relevant Umgangs- / Sorgerecht; Fürsorgemaßnahmen: - Allgemeine Zurückhaltung EGMR (bessere Beurteilung durch Behörden vor Ort) - Bedrohung durch endgültige Beendigung Familienbeziehung zwischen einem/beiden Elternteile + Kind = Intensivierung Kontrolle im Ausländerrecht: - Art. 8 kann Ausweisung entgegenstehen (Grad familiäre Bindungen, Wohl minderjähriger Kinder, Bindungen an Aufenthalts-/Herkunftsstaat) - Zugeständnis an MS: # weiter gehendes Recht auf Familiennachzug = bisher kein bestehendes Familienleben im Inland
- Was sind die hauptsächlichen Schutzrichtungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wie sind diese ausgeprägt? 1. identitätsprägende Charakteristika/ Lebensplanung - wichtig: Geschlechtsidentität, sexuelles Selbstbestimmungsrecht - Verpflichtung MS sexuellen Missbrauch unter Strafe zu stellen - Recht auf Anerkennung/ Kenntnis eigener Abstammung ABER Recht der Mutter auf Anonymität (weiter Beurteilungsspielraum) - Schutz gegen Assimilationsdruck (folgt aus Einbeziehung ethnischer Minderheiten in Identitätsschutz des Art. 8) - selbstbestimmte Lebensplanung = Recht sich für oder gegen Schwangerschaft zu entscheiden ABER Abtreibungen können zum Schutz der Moral verboten werden - Strafbar: Verweigerung Schwangerschaftsabbruch bei drohenden Schäden für Gesundheit Mutter 2. Geheimheit/ Privatheit - Garantie "für sich selbst" sein zu können - gesondert erwähnter Schutz der WOhnung/ Korrespondenz - Schutz gegen nicht gerechtfertigte staatliche Durchsuchungen, Beobachtungen, Bild- und Tonaufnahmen - dauerhafte Videoüberwachung öffentlicher Raum = Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 - positive Verpflichtung Presseveröffentlichung von Paparazzi-Fotos zu untersagen, die ohne Bezug zur öffentlichen Rolle/ Funktion der Person sind - Recht auf Datenschutz (geschäftliche Vorgänge, öffentliches Leben) 3. soziale Beziehungen/ Bild in der Öffentlichkeit - Schutz sozialer Kontakte - Schutz beruflicher Selbstverwirklichung - Berufsfreiheit - Garantie der Selbstbestimmung über Kleidung/ Haartracht - Recht am eigenen Namen/ Bild/ persönliche Ehre
- Umfasst der Schutz der "Wohnung" in Art. 8 Abs. 1 EMRK auch Büro- und Geschäftsräume? to avoid inconsistencies in the commercial use of living space Ja, um Unstimmigkeiten bei gewerblicher Teilnutzung von Wohnräumen zu vermeiden
- Was umfasst der Schutz der Wohnung? = Caravans, houseboats, basements, garages, gardens, office / business premises# Spaces under special state supervision: Prison cells, parlors in barracks (but protection of privacy)-> Protection against entering, searching, monitoring, destruction of a house, against complete exclusion of the homeowner from use (owner: additionally Art. 1 ZP 1) = Wohnwagen, Hausboote, Kellerräume, Garagen, Gärten, Büro- / Geschäftsräume # Räume unter besonderer staatlicher Aufsicht: Gefängniszellen, Stuben in Kasernen (aber Schutz des Privatlebens) -> Schutz vor Betreten, Durchsuchung, Überwachung, Zerstörung eines Hauses, gegen vollständigen Ausschluss des Wohnungsbesitzers von Nutzung (Eigentümer: zusätzlich Art. 1 ZP 1)
- Wie würdigt der EGMR den besonderen Beitrag der Kommunikationsfreiheiten zu einer demokratischen Gesellschaft? = consistent system of legal bariers for freedom of communication Einheitliches Schrankensystem für alle Kommunikationsfreiheiten: = Eingriffen muss eine "dringende gesellschaftliche Notwendigkeit"/ pressing social need zu Grunde liegen = schränkt Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten ein Meinungsfreiheit: (Leit-Grundrecht) - Schutz für: Meinungen,Tatsachenmitteilungen,politische/kommerzielle Werbung, Meinungsbildung, Meinungskommunikation in jeder Form - nach ständiger Rechtsprechung nicht nur positive,harmlos,gleichgültige Infos/Ideen, auch: solche die Staat/Gruppe beleidigen, schockieren, verstören - Handyside-Formel: Differenzierungen nach Inhalt, Wahrheitsgehalt, Qualität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - Einschränkung möglich für Soldaten, Beamte - Haftbarmachung von Betreibern Internetportale grundsätzlich kein Verstoß Pressefreiheit: - subjektives Recht für im Pressewesen tätige Personen: Freiheit von staatlichem Zwang - Schutz institutioneller Eigenständigkeit der Presse - Schutz Informationsquelle nur bei überragendem öffentlichen Interesse antastbar - Presse = public watchdog = zentrale Bedeutung für demokratische Gesellschaft - eingeschränkter Beurteilungsspielraum/ Einschüchterungseffekte (chilling effects) - besondere Verantwortung: journalistische Sorgfaltspflichten (Recherche, wahrheitsgemäße Berichterstattung, Beachtung Folgen) Informationsfreiheit: - aktiv und passiv garantiert - Recht sich zu informieren nur hinsichtlich allgemein zugänglicher Quellen - Anerkennung besondere Bedeutung Internet als Informationsquelle
- Welche Maßstäbe legt der EGMR an Parteiverbote an? Art. 11 Abs. 1 als Maßstab: - Verlangt zwingende Gründe - Ausübung intensiver Kontrolle - Verbot: mehr als Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit nach nat. Recht - Partei darf für Änderung Staats-/ Rechtsordnung eintreten wenn: 1. eingesetzte Mittel demokratisch/ rechtmäßig; 2. vorgeschlagene Änderung mit grundlegenden demokratischen Prinzipien vereinbar - Sanktionen, die auf Verstöße gegen Grundsetze reagieren = mit EMRK vereinbar - Ziel eine auf Scharia beruhende Staats-/Rechtsordnung zu errichten = Widerspruch demokratische Gesellschaft i.S. EMRK
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- Welche Eingriffsformen unterscheidet der EGMR bei der Eigentumsgarantie? Eigentumsentziehung: (Art. 1 ZP a Abs. 1 S. 2) - Enteignung: wenn Staat formellen Übergang des Eigentums bewirkt (# Konfiskation, da diese an rechtswidrige Nutzung anknüpft, nicht an Eigentumsübergang = Nutzungsregelung) - De-facto Enteignung: wenn Eigentum faktisch entzogen + Rechtsposition keinen sinnvollen Nutzen mehr darstellt Nutzungsregelungen: (Art. 1 ZP a Abs. 2) - Vorschriften, die sich auf Ob/ Wie bestimmter Nutzungen des Eigentums beziehen (Planungsrecht, Natur-/Denkmalschutz) - Zwangsbeiträge + andere Abgaben, die an Eigentum anknüpfen Sonstige Eingriffe: - Fälle, die weder Enteignung noch Nutzungsregelung sind - zB. dauerhaftes Bauverbot = erster Schritt zu steckengebliebener Enteignung; jahrelange Aussperrung von Grundstück durch militärische Besetzung
- Enthält Art. 14 EMRK einen allgemeinen Gleichheitssatz? - Art. 14 = Verbot der Diskriminierung nur bei Ausübung der EMRK-Rechte = akzessorisches Gleichheitsrecht/ allgemeiner Gleichheitssatz - Diskriminierung: unterschiedliche Behandlung von Personen in wesentlich gleicher Lage ohne sachliche/vernünftige Rechtfertigung - Katalog nicht abschließend; "sonstiger Status" = weit zu verstehen, keine besondere Nähe zum Persönlichkeitskern vorausgesetzt -> Art. 14 # ein auf bestimmte Kriterien beschränktes Diskrimininierungsverbot -> vorrangige Prüfung an Art. 14 wenn Ungleichbehandlung wesentlichen Aspekt des Streitfalls darstellt -> auch dann anwendbar, wenn MS im Anwendungsbereich eines Konventionsartikels weitergehende Rechte garantiert -> Rechtfertigung setzt legitimes Ziel/Wahrung Grundsatz Verhältnismäßigkeit voraus Ermessenspielraum: - bei Entscheidung, ob / in welchem Ausmaß Unterschiede trotz im wesentlichen gleicher Lage eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen - eingeschränkt bei Ungleichbehandlungen nach Geschlecht, sexuelle Identität/Orientierung, nat. Herkunft, Geburt - Rechtfertigung nicht möglich bei Ungleichbehandlung aus rassistischen Gründen/ wegen Hautfarbe
- Welches Gleichheitsverständnis liegt Rechtsprechung des EGMR zugrunde? Materielles Gleichheitsverständnis - verlangt Ausnahmen, differenzierte Regeln mittelbare Diskriminierung: - Anerkennung, dass formal gleiche Behandlung wegen unterschiedlicher tatsächlicher Voraussetzungen diskriminierend wirken kann = Verletzung Art. 14 auch wenn Staat ohne sachliche/vernünftige Begründung Personen in eindeutig unterschiedlichen Lagen nicht unterschiedlich behandelt Nicht miteinbezogen: positive Diskriminierungen: -Bevorzugungen im Rahmen einer aktiven Gleichstellungspolitik nicht-akzessorisches Diskriminierungsverbot: - auch dann, wenn außerhalb des Schutzbereichs des EMRK Rechts (in ZP 12, D: unterzeichnet; # ratifziert)
- Welches sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde zum EGMR? 1. Zuständigkeit des EGMR: Art. 1 EMRK -> ratione loci: territorial bzw. Hoheitsgewalt unterstehend? -> ratione personae: zurechenbares Staatshandeln? -> ratione temporis: nach Inkrafttreten der EMRK für den beklagten Staat? 2. Beschwerdefähigkeit: Art. 34 EMRK -> natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe 3. Beschwerdegegenstand: Art. 34 EMRK -> Akt einer Vertragspartei 4. Beschwerdebefugnis: Art. 34 EMRK -> Opfereigenschaft: eigene Verletzung in Konventionsrecht 5. Rechtswegerschöpfung: Art. 35 EMRK 6. Frist, Form: -> 6 Monate ab endgültiger innerstaatlicher Entscheidung (Art. 35 I EMRK) -> Schriftform (Art. 45 VerfO) -> namentliche Beschwerde (Art. 35 II lit. a EMRK) Rechtsschutzbedürfnis: a) keine anderweitige Rechtshängigkeit (Art. 35 lit. b EMRK) b) nicht offensichtlich unbegründet/ missbräuchlich (Art. 35 III lit.a EMRK) c) kein bloß unerheblicher Nachteil (Ausnahmen, Art. 35 III lit. b EMRK)
- Worin unterscheiden sich die Voraussetzungen einer Individualbeschwerde zum UN-Menschenrechtsausschuss? - IPBPR: nur Einzelpersonen beschwerdefähig; EMRK: nat. Personen, nichtstaatliche Organisation/Personengruppe - IPBPR: keine Frist (aber ggf. Missbrauch); EMRK: 6 Monate - IPBPR: schließt gleichzeitige Inanspruchnahme anderer internationaler Menschenrechtsinstitutionen aus; EMRK: vorherige und parallele Rechtsanhängigkeit zulässig IPBPR: #; EMRK: kein Bagatellfall - sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen weitgehend Individualbeschwerde nach Art. 34f EMRK
- Welche Bedeutung haben die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des UN-Menschenrechtsausschusses? = MRA's Interpretationen des Pakts (35 Bemerkungen) - wichtige Orientierungsfunktion - bei Auslegung Paktrechte/-pflichten zu berücksichtigen betreffen: Verfahrensfragen, Verpflichtungen in Bezug auf Paktrechte allgemein, materielle Garantien
- Gewährt der IPWSKR / ICESC (UN-Sozialpakt) auch "harte" Rechte? - minimum core obligations: Einigkeit darüber, dass zumindet Kerngehalte der einzelnen Garantien verbindliche Verpflichtungen der Staaten enthalten, um Rechte nicht völlig Wirksamkeit zu berauben/ zu reinen Programmsätzen herabzustufen - subjektiv-rechtliche Dimension: Verpflichtung geht darüber hinaus/ ist von Recht zu Recht differenziert zu bestimmten - s. Fakultativprotokoll, das für betreffende Staaten Individualbeschwerde zum IPWSKR-Ausschuss eingeführt hat progressive Erfüllung: nach und nach und mit all seinen Mitteln Pakt erfüllen ((IPBPR > IPWSKR)
- Inwiefern besitzt der Interamerikanische Menschenrechtsschutz eine Doppelstruktur und wie äußert sich diese? Amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen: - zusammen mit Interamerikanischer Charta sozialer Garantien 1948 von OAS verabdschiedet - seit OAS-Reform 1967 als verbindlich betrachtet - enthält Katalog von Rechten und Pflichten (Pflicht Teilnahme an Wahlen, Pflicht Steuerzahlung) Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK): - 1969 unterzeichnet, seit 1978 in Kraft (23 Vertragsparteien) - enger Zusammenhang OAS - Katalog bürgerlicher und politischer Rechte -> Interamerikanische Menschenrechtskommission (IAMRK): 7 Mitglieder, Washington = Vertragsorgan AMRK + Überwachung Einhaltung Erklärung von 1948 -> somit auch Nichtvertragsparteien -> Zuständigkeit für Beschwerden gegen Staaten, auch ohne Ratifikation = behandelt Staatenbeschwerden (zusätzliche Unterwerfung erforderlich)/ Individualbeschwerden (obligatorisch) = Untersuchungen, Berichtsorgan, kann Empfehlungen aussprechen, Überwachung der Reaktion auf festgestellte Menschenrechtsverstöße -> Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte (IAGMR): 7 Richter, San José = Vertragsorgan AMRK (nur für Vertragsparteien + IAMRK offen # Einzelpersonen) -> Klagerecht der Kommission = de facto Individualbeschwerde (Weiterleitung Streitfälle) = sieht Beteiligungsrechte der Betroffenen vor = Urteile nur verbindlich, wenn Staat bei Ratifikation/ Beitritt/ später Unterwerfungserklärung abgibt = kann Schadensersatz zusprechen, vorläufige Schutzmaßnahmen anordnen = Instrumente zur Wiedergutmachung entwickelt aufgrund struktureller Menschenrechtsverstöße = zuständig für Auslegungsentscheidungen/ Rechtsgutachten im Auftrag von OAS-MS
- Describe the three dimensions ("generations") of human rights 1st dimension: civil and political rights - primarily negative obligations of states - limitations "necessary in a democratic society" 2nd dimension: economic, social and cultural rights - primarily positive obligations of states - progressive realization; but: equal access, minimum core content 3rd dimension: collective rights - esp. right of peoples to self-determination - group rights e.g. in Banjul Charter, indigenous rights
- What are the basic principles of minority protection? Do they include so-called new minorities? 1st dimension:- Protection against discrimination- Individuals can use legal means to ward off any discrimination by the state, which arises because of his membership of a minority- formal understanding of equality + prohibition of discrimination = discrimination despite formally equal treatment possible, since starting situation different => indirect discrimination- increasingly material understanding of equality -> requires differentiated treatment of such cases 2nd dimension:- Positive promotion obligations- Minorities (+ dependents): right to positive discrimination- Respect minorities + support cultural care (linguistically: school lessons, authorities) 3rd dimension:- collective rights of autonomy and political participation rights for minorities living in settlement areas (Danish minority in SH)- Autonomy status (could jeopardize national / territorial integrity) - only with internal tensions (Catalonia)- mostly understood as individual rights of the relatives - protection of traditional social structures, protection of land resource rights (in the collective right of indigenous peoples) -> New minorities:- public perception: "strangers" >"minority"-> little willingness concession specific minority rights- Example: Discussion about integration of turkish people 1. Dimension: - Schutz vor Diskriminierung - Einzelner kann mit rechtlichen Mitteln jede Benachteiligung durch den Staat abwehren, die ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit entsteht - formales Gleicheitsverständnis + Diskriminierungsverbot = Benachteiligung trotz formal gleicher Behandlung möglich, da Ausgangssituation verschieden => mittelbare Diskriminierungen - zunehmend materielles Gleichheitsverständnis -> verlangt differenzierte Behandlung derartiger Fälle 2. Dimension: - Positive Förderungspflichten - Minderheiten (+Angehörige): Recht auf positive Diskriminierung - Achtung Minderheiten + Förderung Kulturpflege (sprachlich: Schulunterricht, Behördenverkehr) 3. Dimension: - kollektive Autonomierechte und politische Mitbestimmungsrechte für in Siedlungsgebiet lebende Minderheiten (Dänische Minderheit in SH) - # Autonomiestatus (könnte nationale/ territoriale Integrität gefährden) - nur bei nicht anders zu berfriedenden inneren Spannungen (Katalonien) - meist als individuelle Rechte der Angehörigen verstanden - Schutz traditioneller Sozialstrukturen, Sicherung Land- Ressourcenrechte (im Kollektivrecht indigener Völker) -> Neue Minderheiten: - öffentliche Wahrnehmung: "Fremde" > "Minderheit" -> wenig Bereitschaft Zugeständnis spezifische Minderheitenrechte - Beispiel: Diskussion über Integration in Deutschland lebender/ geborener Türken
- Welche Verfolgungsgründe erfasst die GFK? Gewährt sie auch Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung? - Rasse (korrekt: rassistische Verfolgung): Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu ethnischer Gruppe - Religion: auch atheistische Überzeugungen - Nationalität: Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu ethnischer/ sprachlicher Minderheit - Zugehörigkeit soziale Gruppe: Auffangfunktion für Verfolgung wegen angeborener, für den Einzelnen unverfügbarer / identitätsprägender Merkmale (zunehmend anerkannt: Verfolgung wegen sexueller Orientierung/ geschlechtsspezifische Verfolgung) - politische Überzeugungen und Tätigkeit (Flüchtlingsrecht gesinnungsneutral) -> Art. 1 A Nr. 2 GFK enthält offenen Katalog der Verfolgungsgründe nichtstaatliche Verfolgung: in den meisten Vertragsstaaten als flüchtlingsrechtliche Relevanz angesehen, sofern in der Heimat kein Schutz zu erlangen ist
- Flüchtlingsdefinition nach Art. 1 A Nr. 2 GFK - justified fear of persecution- Persecution is linked to race, religion, nationality, affiliation to a particular social group or political persuasion- Staying outside the home country, which does not want or can not provide protection (in the case of stateless persons: State of habitual residence is decisive) Voraussetzungen: - begründete Furcht vor Verfolgung - Verfolgung knüpft an Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung an - Aufenthalt außerhalb des Heimatstaates, der keinen Schutz bieten will oder kann (bei Staatenlosen: Staat des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich)
- Verfolgung zielgerichtete Ausgrenzung einer Person / Personengruppe, die diese in eine ausweglose Lage bringt Maßgeblich: unzumutbarer Verbleib im Land
- Was besagt das sogenannte Refoulement-Verbot? Worin liegt der Unterschied zu einem Asylrecht? in Art. 33 (1) CSF / similarly: in CAT, ECHR, IPBPR = Prohibition of deportation or extradition of persecuted persons to or in a prosecuting state - meaning and purpose already valid for deportations at the border - does not include deportation to secure Third country (remains behind asylum law) Asylum law: - Right of residence in the state of refuge - not established under international law in Art. 33 Abs. 1 GFK / ähnlich: in CAT, EMRK, IPBPR = Verbot von Abschiebung oder Auslieferung verfolgter Personen an bzw. in einen Verfolgerstaat - nach Sinn und Zweck bereits für Abschiebungen an der Grenze gültig - umfasst nicht die Abschiebung in sicheren Drittstaat (bleibt somit hinter Asylrecht zurück) Asylrecht: - Recht auf Aufenthalt im Staat der Zuflucht - bis heute nicht völkerrechtlich etabliert
- Recht im Aufenthalt für "Konventionsflüchtlinge" - Meistbegünstigung (Gleichbehandlung mit den am besten gestellten anderen Ausländern) beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt - Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen bei Zugang zu Bildungseinrichtungen, Sozialleistungen - Verpflichtungen aus menschenrechtlichen Abkommen (ergänzend) - nach Ende der Vertreibungssituation: Wohnraum in Heimat ("Pinheiro-Prinzipien": UN-Prinzipien zur Unterbringung und Eigentumsrestitution für FLüchtlinge und Vertriebene)
- "Classical" international law International law as inter-state law - exceptions before 1945: international humanitarian law, minority protection International law of aliens - Calvo doctrine (national treatment) versus - International minimum standard of treatment
- Mediatization of the individual - imputation: linked to status as state organ etc. - protection: international law of aliens, diplomatic protection
- international human rights vs. international law of aliens - rooted in human dignity, not in inter-state respect - human beings as rights-bearers - not restricted to foreigners - broader coverage of interests - if foreseen: direct appeal to international bodies -> individual complaint to ECtHR -> individual complaint to UN Human Rights Committee => individual as a (partial) subject of international law
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